Foto: © Thommy Weiss / Pixelio
Ein Empfänger sogenannter Eingliederungshilfe hat keinen Anspruch auf zusätzliche Zahlungen zur Anschaffung fabrikneuer Bekleidung. Das Landessozialgericht entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss, dass der Kleidungsbedarf insgesamt ggf. dadurch gedeckt werden müsste, dass gebrauchte Kleidung, z. B. in Secondhand-Geschäften, auf Flohmärkten oder über das Internet erworben wird.
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