Arbeitnehmer können einen Existenzgründungszuschuss auch dann beanspruchen, wenn sie als Grenzpendler unter Beibehaltung ihres deutschen Wohnsitzes eine selbständige Tätigkeit im Ausland aufnehmen.
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Verluste, die ein inländischer Unternehmer durch eine Betriebsstätte im Ausland erwirtschaftet, können im Inland grundsätzlich nicht oder nur eingeschränkt steuerwirksam abgezogen werden. Allenfalls eingeschränkt abziehbar sind namentlich Betriebsstättenverluste, die aus Fremdenverkehrsleistungen herrühren. Dadurch soll unerwünschten Steuersparmodellen vorgebeugt werden. Es wird unterstellt, dass Unternehmen, die im Bereich des Fremdenverkehrs tätig sind, typischerweise verlustträchtige Tätigkeiten in das Ausland verlagern, nur um ihre in Deutschland steuerbaren Gewinne zu verringern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 29. Januar 2008 entschieden, dass diese Einschränkung zu Lasten aller Fremdenverkehrsleistungen zu pauschal ist und gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit verstößt. Sie geht über das hinaus, was innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung missbräuchlicher Konstruktionen erforderlich ist.
Konkret ging es im Urteil um einen selbständig tätigen Masseur aus Bayern, der auf einem Dauercampingplatz in Österreich Wohnwagen vermietete. Die Verluste aus der Wohnwagenvermietung wollte er mit seinen Einkünften aus der Masseurtätigkeit verrechnen, was ihm schließlich auch gelang.
Das Urteil betraf noch die frühere Rechtslage (bis zum Jahre 1998). Seitdem wurde der Abzug von Verlusten aus Auslandsbetriebsstätten in Deutschland nochmals verschärft und bei Existenz eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzlich ausgeschlossen. Noch unbeantwortet ist gegenwärtig, ob sich das mit Gemeinschaftsrecht verträgt oder ob es aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht ohnehin geboten ist, Verluste aus Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft uneingeschränkt zum Steuerabzug zuzulassen. Über diese Rechtsfrage wird demnächst der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache ‚Lidl Belgium’ (C-414/06) entscheiden. Die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston wurden am 14. Februar 2008 vorgelegt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Januar 2008 - I R 85/06
Quelle: BFH, Mitteilung 43/2008
Wird der Inhaber einer Ein-Personen-Limited als Bauleiter im Rahmen von Werkverträgen für andere Firmen tätig, so liegt keine Sozialversicherungspflicht vor. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts im Fall eines Stahl- und Betonbauers aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg.
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Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Kommunalverfassungsbeschwerden von Kreisen und Landkreisen gegen organisatorische Regelungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) teilweise stattgegeben. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Zuweisung der Zuständigkeit für einzelne Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (”Hartz IV”) ohne vollständigen Ausgleich der sich daraus ergebenden finanziellen Mehrbelastungen gewandt hatten, wurden die Beschwerden zurückgewiesen.
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