Die seit dem Jahr 2004 für den Anspruch auf Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (”Künstliche Befruchtung”) gemäß § 27a SGB V geltende Einschränkung, dass die Ehefrau das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 3. März 2009 entschieden.
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Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen.
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Im November vergangenen Jahres wurde die Tochtergesellschaft des Pharmaunternehmens Schering in Sao Paulo zu einer Million Real (rund 370.000 Euro) verurteilt. Grund: Die Anti-Baby-Pille Microvlar enthielt statt Hormone nur Mehl. Heute wies das oberste Gericht Brasiliens den Einspruch des Unternehmens zurück.
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