Wird ein fabrikneuer Pkw, der vor weniger als einem Monat zugelassen wurde und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km aufweist, bei einen Verkehrsunfall beschädigt, muss sich der Geschädigte nicht auf die Reparaturkostenabrechnung in Verbindung mit einer Wertminderung verweisen lassen. Soweit sich der Schaden nicht durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beseitigen lässt, kann der Geschädigte von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens verlangen.
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