Foto: © Thommy Weiss / Pixelio
Ein Empfänger sogenannter Eingliederungshilfe hat keinen Anspruch auf zusätzliche Zahlungen zur Anschaffung fabrikneuer Bekleidung. Das Landessozialgericht entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss, dass der Kleidungsbedarf insgesamt ggf. dadurch gedeckt werden müsste, dass gebrauchte Kleidung, z. B. in Secondhand-Geschäften, auf Flohmärkten oder über das Internet erworben wird.
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Vor wenigen Tagen wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Muster für Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen. Die Neufassung wird am 1. April 2008 in Kraft treten.
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