Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) darf die von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften nicht dazu auffordern, Spielaufträge gewerblicher Spielvermittler abzulehnen, die in stationären Annahmestellen, etwa in Tankstellen oder Supermärkten (sog. terrestrischer Vertrieb), entgegengenommen wurden. Die Lottogesellschaften sind aber berechtigt, die Zusammenarbeit mit Spielvermittlern abzulehnen, wenn sie nicht über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen.
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Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) zu befassen. Weil dieser Anspruch und der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz einander weitgehend angeglichen worden sind, hat die Entscheidung auch erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts.
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Der Bundesgerichtshof hat erstmals über den durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) zu entscheiden.
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Der klagende Insolvenzverwalter einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft macht eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter der primär aus dem Gesichtspunkt der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs bzw. materieller Unterkapitalisierung geltend. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof hob nun diese Urteile auf.
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Der erfolgreiche Moderator und Medienunternehmer Günter Jauch verlangte vom Handesblatt eine Gegenarstellung. Das Blatt hatte im September 2007 ein Artikel mit der Überschrift „Spione im Garten“ veröffentlicht, der sich mit den Möglichkeiten der Internetrecherche „Google Earth“ befasste. Der Artikel enthielt eine Luftbildaufnahme, die die Villen des klagenden Quizmasters und eines Nachbarn sowie deren Umgebung zeigte.
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