Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung eines 49-jährigen wegen vielfachen Kindesmissbrauchs verurteilten Mannes in der Sicherungsverwahrung durch das Landgericht Dresden aufgehoben. Trotz einer auf der Grundlage psychiatrischer Gutachten angenommenen Gefährlichkeit des Verurteilten lagen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 66b StGB für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht vor.
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Nachträgliche Sicherungsverwahrung rechtens (Foto: Jochen Sievert / Pixelio)
Im Jahre 1993 verurteilte das Bezirksgericht Frankfurt (Oder) einen Angeklagten wegen Mordes sowie Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren. Mit Urteil vom 10. Mai 2007 hat das Landgericht Frankfurt (Oder) eine nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet. Hierfür hat es sich auf die neu eingefügte und zum 18. April 2007 in Kraft getretene Vorschrift des § 66b Abs. 1 Satz 2 StGB gestützt. Danach steht der nachträglich anzuordnenden Sicherungsverwahrung nicht entgegen, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten schon bei der Anlassverurteilung erkennbar war, sofern damals eine Sicherungsverwahrung aus rechtlichen Gründen nicht möglich war.
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