Die seit dem Jahr 2004 für den Anspruch auf Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (”Künstliche Befruchtung”) gemäß § 27a SGB V geltende Einschränkung, dass die Ehefrau das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 3. März 2009 entschieden.
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Im Ausland ansässige Versandapotheken haben keinen Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabatts gegen das Pharmaunternehmen. Dies entschied heute das Bundessozialgericht.
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Die Klägerin ist die Benediktus Quelle Fachklinik GmbH in Liquidation. Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wurden mangels Masse rechtskräftig abgewiesen. Sie erhielt am 23. März 1999 eine Gewerbeerlaubnis und betrieb vom 23. November 1998 bis zum 21. Juli 2002 eine Fachklinik für onkologische Akutbehandlung. Dabei behandelte sie in erheblichem Umfang Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre Klagen auf Zulassung blieben ohne Erfolg. Zu Recht, wie nun das Bundessozialgericht feststellt.
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Kein Viagra auf Rezept (Foto: © PFIZER Pharma GmbH)
Das Bundesverfassunggericht hatte sich mit der Beschwerde eines 61-jährigen zu befassen, der die Behandlung seiner Erektionsstörung auf Kassenrezept forderte. Auf seine Klage hin verpflichteten die Sozialgerichte die Krankenkasse zur Erstattung der bis Ende 2003 entstandenen Kosten. Die Klage für die Zeit ab 2004 wurde hingegen abgewiesen, da durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2004 sämtliche Arzneimittel, die der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm der zuständige zu Erste Senat nicht zur Entscheidung an.
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Trotz der Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung der Rentner wird der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Dies stelle das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichtem Beschluss fest.
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Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes hatten darüber zu entscheiden, ob die vorgeschriebene Veröffentlichung von Bezügen der Vorstandsmitglieder von Krankenkassen verfassungsgemäß ist. Sie entschieden, dass die entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuches nicht zu beanstanden seien und nahmen die hiergegen gerichtete Beschwerde nicht zur Entscheidung an.
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