BGH erweitert eBay-Haftung (Foto: eBay Inc.)
Der Betreiber der Onlineplattform eBay haftet für den Missbrauch von Mitgliedsnamen, dies entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 10. April 2008, dass heute veröffentlicht wurde. Im aktuellen Fall wurde unter dem Mitgliedsnamen universum3333 ein Markenplagiat verkauft. Nachdem sich die Käufer beim Kläger darüber beschwerten, dass es sich bei der gelieferten Ware nicht um ein Originalartikel handelte, stellte sich heraus, dass zu Anmeldung dieses Benutzernamens Name und Adresse des Klägers verwendet wurde.
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Auskunft von Providern bald Gesetz? (Foto: © Paul-Georg Meister / Pixelio)
Die Koalition möchte die Rechte von Urhebern im Kampf gegen Produktpiraterie stärken. Daher beschloss der Rechtssausschuss des Bundestages mit Stimmen von SPD sowie CDU/CSU den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechte des geistigen Eigentums. Vorgesehen ist unter anderem, den Inhaber von Rechten ein Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern. Die Provider könnten gezwungen werden, Name und Anschrift der Nutzer zu nennen. Die Grünen nannten dies “einen tiefen Eingriff in datenschutzrechtlich geschützte personenbezogene Daten”. Ferner ist eine Begrenzung der Erstattung für Anwaltskosten vorgesehen. Diese Einschränkung wird jedoch von der FDP kritisiert, die viele Rechtsanwälte in ihren Mitgliedsreihen hat.
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Markenartikelhersteller sehen es in der Regel nicht gerne, wenn ihre Produkte bei eBay verkauft oder gar versteigert werden. Dies schadet angeblich dem Marktpreis und dem Markenimage. Jetzt könnte der Hersteller von Scout Schulranzen vorläufig ein Verbot erzielt haben.
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Das Bundesverfassungsgericht hat die Verwendung von Mobilfunk-, E-Mail, Internet- und Telefoniedaten deutlich eingeschränkt. Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21.12.2007 dient unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen Union über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen.
Zu diesem Zweck enthält sein Art. 2 Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG).
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Berlin (rc/opr). Vor wenigen Tagen wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Muster für Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen. Die Neufassung wird am 1. April 2008 in Kraft treten.
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Keine Telefonnummer im Impressum (Foto: Rainer Sturm / Pixelio)
Auch Verbraucherzentralen leben von Abmahnungen und durchsuchen augenscheinlich Webseiten nach Mängeln. Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm darüber zu entscheiden, ob eine Direktversicherung eine Telefonnummer auf Ihrer Internetseite angeben und damit für den Verbraucher telefonisch erreichbar sein muss. “Dem Wortlaut der betreffenden Regelungen lässt sich das Erfordernis telefonischer Erreichbarkeit nicht entnehmen”, formulierte die 20. Zivilkammer und widersprach damit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.
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