Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.
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Abgemahnte müssen Anwalt bezahlen (Foto: © Claudia Hautumm / Pixelio.de)
Abgemahnte müssen regelmäßig auch die Kosten für Einschaltung eines Anwaltes ersetzen. Hierbei ist unerheblich, ob der Abmahner eine Rechrtabteilung unterhält, die organisatorisch in der Lage wäre, die Rechtsverletzung selbst abzumahnen.
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