Foto: © Matthias Stöbener / Pixelio
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hält § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 1 SGB II, der die Regelleistung für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 vH der für alleinstehende Erwachsene maßgebenden Regelleistung festsetzt, für verfassungswidrig.
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Der Kläger dieses Verfahrens, der eine Ausbildung zum Ingenieur für Kunststoffe absolviert hat, steht seit September 2001 im Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit. Die beklagte Arbeitsgemeinschaft bot ihm im August 2005 eine bis 17. Dezember 2005 befristete Arbeitsgelegenheit gegen eine Mehraufwandsentschädigung von 1,50 €/Stunde als Gemeindearbeiter im Umfang von wöchentlich 30 Stunden an. Der Kläger trat die Arbeitsgelegenheit nicht an. Daraufhin senkte die beklagte Arbeitsgemeinschaft die Regelleistung (Arbeitslosengeld II) für Oktober bis Dezember in Höhe von bisher 345 Euro monatlich um 30 vH (= 103,50 Euro). Hiergegen wandte sich der Kläger ua mit der Begründung, die angebotene Tätigkeit überschreite mit 30 Stunden das Maß des Zulässigen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen, das Landessozialgericht ihr teilweise stattgegeben.
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Das für die interne Geschäftsverteilung zuständige Präsidium des Bundessozialgerichts hat mit Wirkung vom 1. August 2008 neben dem 14. Senat auch den 4. Senat ausschließlich mit der Bearbeitung von Streitigkeiten aus dem Rechtsgebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) betraut.
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Arbeitsamt (Foto: © Matthias Stöbener / Pixelio)
Eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich zuzüglich Wegezeiten ist im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht mehr zumutbar. Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger muss ausreichend Zeit haben, sich um offene Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemühen.
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Eine in Halle wohnhafte Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) klagte gegen die ARGE auf Erstattung der Kosten für eine im Mai 2007 durchgeführte mehrtägige Kindergartenabschlussfahrt ihres Kindes.
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Zum Abschluss der diesjährigen Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Landessozialgerichte hat die Präsidentin des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen, Monika Paulat, zugleich Sprecherin aller 14 LSG-Präsidenten, auf die im Vergleich zum Vorjahr erneut fast in allen Bundesländern gestiegenen Eingänge im Bereich der Hartz IV-Verfahren hingewiesen.
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Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts Kommunalverfassungsbeschwerden von Kreisen und Landkreisen gegen organisatorische Regelungen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) teilweise stattgegeben. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die Zuweisung der Zuständigkeit für einzelne Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (”Hartz IV”) ohne vollständigen Ausgleich der sich daraus ergebenden finanziellen Mehrbelastungen gewandt hatten, wurden die Beschwerden zurückgewiesen.
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