Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hatte gestern über die Grundsatzfrage der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH zu entscheiden.
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In drei heute verkündeten Entscheidungen hat sich der u. a. für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit der kennzeichenrechtlichen Beurteilung der Verwendung fremder Kennzeichen als Schlüsselwörter (Keywords) im Rahmen der von der Suchmaschine Google eröffneten Möglichkeit der Werbung mit sog. AdWord-Anzeigen befasst. In zwei Sachen hat der Bundesgerichtshof Ansprüche der Kennzeicheninhaber verneint, in der dritten Sache hat er dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eine Frage zur Auslegung der Markenrechtsrichtlinie vorgelegt.
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Übernimmt der Arbeitgeber gegen seinen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder oder strafrechtliche Geldauflagen, ist darin Arbeitslohn zu sehen, wenn der Arbeitgeber nicht aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse handelt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 22. Juli 2008 VI R 47/06 in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden.
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Die Klägerin ist die Benediktus Quelle Fachklinik GmbH in Liquidation. Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wurden mangels Masse rechtskräftig abgewiesen. Sie erhielt am 23. März 1999 eine Gewerbeerlaubnis und betrieb vom 23. November 1998 bis zum 21. Juli 2002 eine Fachklinik für onkologische Akutbehandlung. Dabei behandelte sie in erheblichem Umfang Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre Klagen auf Zulassung blieben ohne Erfolg. Zu Recht, wie nun das Bundessozialgericht feststellt.
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Gelder die einer GmbH treuhänderisch von anderen Konzerngesellschaften überlassen worden sind, fallen grundsätzlich unter den Schutz des § 64 Abs. 2 GmbHG, weil sie in der Insolvenz nicht von den anderen Gesellschaften herausverlangt werden können, sondern endgültig in die Insolvenzmasse fallen und damit zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zu verwenden sind. Der Geschäftsführer der insolvenzreifen GmbH ist dennoch nicht ersatzpflichtig, wenn er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG allein diesen Gesellschaften zustehenden Gelder zu dem Zweck entgegengenommen hatte, damit deren Schulden zu begleichen.
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Siemens in München (Foto: © Kigoo Images / Pixelio)
In den Berufungsverfahren gegen die Siemens AG haben die Kläger in fünf Fällen Recht bekommen In dem sechsten Rechtsstreit sollen noch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen unternommen werden. Wie bereits in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Wesel hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf das Informationsschreiben über den Betriebsübergang von der Siemens AG auf die BenQ Mobile als inhaltlich nicht ausreichend erachtet.
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Der klagende Insolvenzverwalter einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft macht eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter der primär aus dem Gesichtspunkt der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs bzw. materieller Unterkapitalisierung geltend. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof hob nun diese Urteile auf.
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Der Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 2008 nicht unter Anwendung der sog. 1%-Methode zu besteuern.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 4. März 2008 entschieden, dass eine Steuerberatungsgesellschaft den Namen eines ausgeschiedenen Gesellschafters auch dann in ihrer Firma weiterführen darf, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Streitfall geht es um eine Steuerberatungsgesellschaft mbH, die aus der Einzelpraxis eines Steuerberaters hervorgegangen ist. Die Bestellung dieses Steuerberaters ist inzwischen wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Er hat seinen Gesellschaftsanteil an einen anderen Steuerberater übertragen, ist jedoch Geschäftsführer der GmbH geblieben. Die GmbH möchte weiterhin seinen Zunamen in ihrer Firma führen. Das hat die Steuerberaterkammer beanstandet. Sie meint, die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer verbiete die Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist. Sie befürchtet, der Namenspatron der GmbH wolle seine Beratungstätigkeit trotz des Widerrufs seiner Bestellung unter dem Mantel der GmbH fortsetzen. Da die GmbH sich weigert, ihre Firma zu ändern, hat die Steuerberaterkammer deren Zulassung widerrufen.
Der BFH hat das missbilligt und den Widerrufsbescheid der Steuerberaterkammer aufgehoben. Die Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters in der Firma der Gesellschaft sei nur dann unzulässig, wenn von ihr eine Gefahr für das Ansehen des Berufsstandes ausgehe, wie es z.B. bei einem Widerruf wegen einer strafrechtlichen Verurteilung des namensgebenden Steuerberaters der Fall sein mag. Ein Widerruf wegen Vermögensverfalls beruhe hingegen typischerweise nicht auf einer Verletzung von Berufspflichten oder dem Vorwurf eines sonst anstößigen Verhaltens des Steuerberaters. Die Berufsordnung biete keine Handhabe, die Fortführung der bisherigen Firma der Gesellschaft allein wegen der abstrakt gegebenen Gefahr zu verbieten, dass der betreffende Steuerberater seine Beratungstätigkeit unter dem Deckmantel der Gesellschaft in unzulässiger Weise fortsetzen könnte. Allenfalls wenn, anders als im Streitfall, tatsächlich festgestellt worden sei, dass die Gesellschaft dies dulde, könne in Betracht kommen, eine Gefahr für das Ansehen des Berufsstandes aufgrund der Beibehaltung der Firma anzunehmen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 04. März 2008, VII R 12/07
Quelle: BFH, Mitteilung 42/2008
Die 26. große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat mit Beschluss vom 31. März 2008 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen insgesamt 13 Angeschuldigte wegen des Verstoßes gegen mehrere strafbewehrte Vorschriften des Kapitalgesellschafts- und Bilanzstrafrechts aus Rechtsgründen abgelehnt.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, der ihm Gelegenheit gab, zu vielen Einzelfragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen zur Bildung einer Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern (§ 7g des Einkommensteuergesetzes) Stellung zu nehmen. Mit seinem Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05 bestätigte er die bisherige Rechtsprechung, dass die Rücklage durch Ausweis eines Bilanzpostens gebildet werden muss. Außerdem erleichterte er die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Fälle der Betriebsaufspaltung.
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