Die seit dem Jahr 2004 für den Anspruch auf Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (”Künstliche Befruchtung”) gemäß § 27a SGB V geltende Einschränkung, dass die Ehefrau das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf, verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 3. März 2009 entschieden.
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Die FDP-Fraktion im Bundestag dringt auf einen Kurswechsel in der Gesundheitspolitik. In einem Antrag fordert die Fraktion die Bundesregierung auf, das Sozialgesetzbuch V (Krankenversicherung) “komplett neu zu fassen”. Als Kriterien seien dabei unter anderem die “Eindämmung des Staatseinflusses” und die “Ermöglichung eines funktionsfähigen Wettbewerbs” zugrunde zu legen, heißt es in der Vorlage, die am 12. Februar erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums stand. Der Gesundheitsfonds müsse rückgängig gemacht werden.
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Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Dezember 2008 eine grundlegende Entscheidung zur Reichweite des Schutzes von Patientendaten in der gesetzlichen Krankenversicherung getroffen. Er hat entschieden, dass nach gegenwärtiger Rechtslage Krankenhäuser oder Vertragsärzte keine Patientendaten an private Dienstleistungsunternehmen zur Erstellung der Leistungsabrechnung übermitteln dürfen. Dies gilt auch, wenn die Patienten Einwilligungserklärungen unterzeichnet haben.
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Im Ausland ansässige Versandapotheken haben keinen Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabatts gegen das Pharmaunternehmen. Dies entschied heute das Bundessozialgericht.
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Die Klägerin ist die Benediktus Quelle Fachklinik GmbH in Liquidation. Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wurden mangels Masse rechtskräftig abgewiesen. Sie erhielt am 23. März 1999 eine Gewerbeerlaubnis und betrieb vom 23. November 1998 bis zum 21. Juli 2002 eine Fachklinik für onkologische Akutbehandlung. Dabei behandelte sie in erheblichem Umfang Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre Klagen auf Zulassung blieben ohne Erfolg. Zu Recht, wie nun das Bundessozialgericht feststellt.
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Keine Befreiung für Hartz IV-Empfänger (Foto: Regina Kaute / Pixelio)
Eine Zuzahlung vom 3,45 Euro pro Monat führt nicht zu einer Unterschreitung des Existenzminimums eines chronisch kranken Hartz IV-Empfängers. Dies entschied heute das Bundessozialgericht in Kassel, das über die Klage eines arbeitslosen Empfänger von Arbeitslosengeld II zu entscheiden hatte. 41,40 Euro im Jahr seien für den Mann eine zumutbare Belstatung.
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Trotz der Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung der Rentner wird der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Dies stelle das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichtem Beschluss fest.
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Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes hatten darüber zu entscheiden, ob die vorgeschriebene Veröffentlichung von Bezügen der Vorstandsmitglieder von Krankenkassen verfassungsgemäß ist. Sie entschieden, dass die entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuches nicht zu beanstanden seien und nahmen die hiergegen gerichtete Beschwerde nicht zur Entscheidung an.
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