Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hatte gestern über die Grundsatzfrage der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH zu entscheiden.
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Gelder die einer GmbH treuhänderisch von anderen Konzerngesellschaften überlassen worden sind, fallen grundsätzlich unter den Schutz des § 64 Abs. 2 GmbHG, weil sie in der Insolvenz nicht von den anderen Gesellschaften herausverlangt werden können, sondern endgültig in die Insolvenzmasse fallen und damit zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zu verwenden sind. Der Geschäftsführer der insolvenzreifen GmbH ist dennoch nicht ersatzpflichtig, wenn er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG allein diesen Gesellschaften zustehenden Gelder zu dem Zweck entgegengenommen hatte, damit deren Schulden zu begleichen.
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Die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Porsche Automobil Holding SE ist - zum jetzigen Zeitpunkt - wirksam. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat in seinem am 29.04.2008 nach Anhörung der Beteiligten verkündeten Beschluss die Anträge des Konzernbetriebsrats der Volkswagen AG zurückgewiesen. Dieser hatte im Wesentlichen die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der am 20.06.2007 geschlossenen Beteiligungsvereinbarung und die Herbeiführung einer neuen Vereinbarung unter seiner Mitwirkung erstrebt mit dem Ziel einer stärkeren Repräsentanz der VW-Beschäftigten im Betriebsrat und Aufsichtsrat der SE.
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Der klagende Insolvenzverwalter einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft macht eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter der primär aus dem Gesichtspunkt der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs bzw. materieller Unterkapitalisierung geltend. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof hob nun diese Urteile auf.
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Mit seinem Urteil vom 29. Januar 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Ausnutzung von Steuervorteilen durch zwischengeschaltete, aber funktionslose ausländische Zwischengesellschaften erschwert.
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Der Vorteil aus der Privatnutzung eines Firmenwagens ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 23. Januar 2008 nicht unter Anwendung der sog. 1%-Methode zu besteuern.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 4. März 2008 entschieden, dass eine Steuerberatungsgesellschaft den Namen eines ausgeschiedenen Gesellschafters auch dann in ihrer Firma weiterführen darf, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Streitfall geht es um eine Steuerberatungsgesellschaft mbH, die aus der Einzelpraxis eines Steuerberaters hervorgegangen ist. Die Bestellung dieses Steuerberaters ist inzwischen wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Er hat seinen Gesellschaftsanteil an einen anderen Steuerberater übertragen, ist jedoch Geschäftsführer der GmbH geblieben. Die GmbH möchte weiterhin seinen Zunamen in ihrer Firma führen. Das hat die Steuerberaterkammer beanstandet. Sie meint, die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer verbiete die Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters, wenn dessen Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist. Sie befürchtet, der Namenspatron der GmbH wolle seine Beratungstätigkeit trotz des Widerrufs seiner Bestellung unter dem Mantel der GmbH fortsetzen. Da die GmbH sich weigert, ihre Firma zu ändern, hat die Steuerberaterkammer deren Zulassung widerrufen.
Der BFH hat das missbilligt und den Widerrufsbescheid der Steuerberaterkammer aufgehoben. Die Fortführung des Namens eines ausgeschiedenen Gesellschafters in der Firma der Gesellschaft sei nur dann unzulässig, wenn von ihr eine Gefahr für das Ansehen des Berufsstandes ausgehe, wie es z.B. bei einem Widerruf wegen einer strafrechtlichen Verurteilung des namensgebenden Steuerberaters der Fall sein mag. Ein Widerruf wegen Vermögensverfalls beruhe hingegen typischerweise nicht auf einer Verletzung von Berufspflichten oder dem Vorwurf eines sonst anstößigen Verhaltens des Steuerberaters. Die Berufsordnung biete keine Handhabe, die Fortführung der bisherigen Firma der Gesellschaft allein wegen der abstrakt gegebenen Gefahr zu verbieten, dass der betreffende Steuerberater seine Beratungstätigkeit unter dem Deckmantel der Gesellschaft in unzulässiger Weise fortsetzen könnte. Allenfalls wenn, anders als im Streitfall, tatsächlich festgestellt worden sei, dass die Gesellschaft dies dulde, könne in Betracht kommen, eine Gefahr für das Ansehen des Berufsstandes aufgrund der Beibehaltung der Firma anzunehmen.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 04. März 2008, VII R 12/07
Quelle: BFH, Mitteilung 42/2008