Foto: © Stephanie Hofschlaeger / Pixelio
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil entschieden, dass in einem Onlineshop unmittelbar darauf hinzugewiesen werden muss, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Ein Verweis (Link) auf eine weitere Seite, z. B. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, reiche nicht. Vergleichbares gilt auch für die Umsatzsteuer. Hiermit hatte eine Abmahnung und die nachfolgende Klage gegen den Quelle Versand in Fürth erfolgt.
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Berlin (rc/opr). Vor wenigen Tagen wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Muster für Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen. Die Neufassung wird am 1. April 2008 in Kraft treten.
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