Der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist rechtens. Dies entschied heute der Erste Senat des Bundessozialgerichtes.
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12-Tage-Regelung für Busfahrer (Foto: © Uwe Steinbrich / Pixelio.de)
Die Koalitionsfraktion aus CDU/CSU und SPD setzen sich dafür ein, dass Busfahrer innerhalb der EU wieder an zwölf aufeinanderfolgenden Tagen fahren dürfen. Diese so genannte Zwölf-Tage-Regelung hatte die EU im vergangenen Jahr gestrichen. Derzeit sind die Fahrer verpflichtet, bereits nach sechs Tagen einen Tag Ruhezeit zu nehmen. Aus Sicht der Abgeordneten geht damit die Flexibilität bei mehrtägigen Rundreisen verloren. Auch sei der kombinierte Einsatz des Fahrpersonals in den Spitzenzeiten des Schülerverkehrs nur noch schwer möglich. Ausgeglichen werden könne dies nur durch einen unverhältnismäßig hohen finanziellen Aufwand, etwa durch das Anmieten von ausländischen Fahrern oder ausländischen Fahrzeugen.
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Mit seinem Urteil vom 29. Januar 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Ausnutzung von Steuervorteilen durch zwischengeschaltete, aber funktionslose ausländische Zwischengesellschaften erschwert.
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Verluste, die ein inländischer Unternehmer durch eine Betriebsstätte im Ausland erwirtschaftet, können im Inland grundsätzlich nicht oder nur eingeschränkt steuerwirksam abgezogen werden. Allenfalls eingeschränkt abziehbar sind namentlich Betriebsstättenverluste, die aus Fremdenverkehrsleistungen herrühren. Dadurch soll unerwünschten Steuersparmodellen vorgebeugt werden. Es wird unterstellt, dass Unternehmen, die im Bereich des Fremdenverkehrs tätig sind, typischerweise verlustträchtige Tätigkeiten in das Ausland verlagern, nur um ihre in Deutschland steuerbaren Gewinne zu verringern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 29. Januar 2008 entschieden, dass diese Einschränkung zu Lasten aller Fremdenverkehrsleistungen zu pauschal ist und gegen die gemeinschaftsrechtliche Niederlassungsfreiheit verstößt. Sie geht über das hinaus, was innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zur Bekämpfung missbräuchlicher Konstruktionen erforderlich ist.
Konkret ging es im Urteil um einen selbständig tätigen Masseur aus Bayern, der auf einem Dauercampingplatz in Österreich Wohnwagen vermietete. Die Verluste aus der Wohnwagenvermietung wollte er mit seinen Einkünften aus der Masseurtätigkeit verrechnen, was ihm schließlich auch gelang.
Das Urteil betraf noch die frühere Rechtslage (bis zum Jahre 1998). Seitdem wurde der Abzug von Verlusten aus Auslandsbetriebsstätten in Deutschland nochmals verschärft und bei Existenz eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzlich ausgeschlossen. Noch unbeantwortet ist gegenwärtig, ob sich das mit Gemeinschaftsrecht verträgt oder ob es aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen nicht ohnehin geboten ist, Verluste aus Betriebsstätten in anderen Mitgliedstaaten innerhalb der Europäischen Gemeinschaft uneingeschränkt zum Steuerabzug zuzulassen. Über diese Rechtsfrage wird demnächst der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache ‚Lidl Belgium’ (C-414/06) entscheiden. Die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston wurden am 14. Februar 2008 vorgelegt.
Bundesfinanzhof, Urteil vom 29. Januar 2008 - I R 85/06
Quelle: BFH, Mitteilung 43/2008
Wird der Inhaber einer Ein-Personen-Limited als Bauleiter im Rahmen von Werkverträgen für andere Firmen tätig, so liegt keine Sozialversicherungspflicht vor. Dies entschied in einem heute veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts im Fall eines Stahl- und Betonbauers aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg.
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Ein Verbraucher ist nicht verpflichet, dem Verkäufer eines mangelhaften Verbrauchsguts Wertersatz für die Nutzung des Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch zu leisten.
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Das Europäische Gericht erster Instanz bestätigte heute gegen die gegen die Deutsche Telekom wegen der zwischen 1998 und 2002 erhobenen Entgelte für den Zugang zum Teilnehmeranschluss verhängte Geldbuße. Die Deutsche Telekom hat dadurch, dass sie ihren Wettbewerbern höhere Entgelte berechnet hat als ihren eigenen Endkunden, ihre beherrschende Stellung missbraucht, so das Gericht.
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