Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Dezember 2008 eine grundlegende Entscheidung zur Reichweite des Schutzes von Patientendaten in der gesetzlichen Krankenversicherung getroffen. Er hat entschieden, dass nach gegenwärtiger Rechtslage Krankenhäuser oder Vertragsärzte keine Patientendaten an private Dienstleistungsunternehmen zur Erstellung der Leistungsabrechnung übermitteln dürfen. Dies gilt auch, wenn die Patienten Einwilligungserklärungen unterzeichnet haben.
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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 einem Antrag auf Erlass einer erweiterten einstweiligen Anordnung bezüglich der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten teilweise stattgegeben.
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Eigentlich hatte das Landgericht Zwickau darüber zu entscheiden, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines ehemaligen informellen Mitarbeiters des vormaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR die Nennung und Verwendung seines Namens im Rahmen einer Ausstellung über die Tätigkeit von informellen Mitarbeitern in der DDR verletzt wurde, mit der Folge, dass ein Unterlassungsanspruch gegen die Störer dieser Rechtsverletzung gegeben wäre. Das Gericht hat einen Unterlassungsanspruch verneint. Aber nicht aus Sachgründen: die Richterin hatte einen Formfehler gefunden.
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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss vom 16. April 2008 eine Verbotsverfügung der Bundesnetzagentur wegen Rufnummernmissbrauchs vorläufig bestätigt. Sie betrifft das “Tastendruckmodell” bei Telefonwerbung. Die Antragstellerin - ein Telekommunikationsunternehmen - ruft im Auftrag von Kunden mit Telefoncomputern bei Verbrauchern an und teilt über Bandansagen mit, dass der Angerufene einen Preis gewonnen habe. Um Näheres zu erfahren, solle er eine Taste oder eine Tastenkombination drücken, um die Verbindung zu einem Mehrwertdienst unter einer 0900-Nummer herzustellen. Nach dem Tastendruck wird das Gespräch an diese kostenpflichtige Nummer weitergeleitet.
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Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die Abberufung eines Vorstandsmitglieds der ClickandBuy AG durch den neugewählten Aufsichtsrat am 29.11.2007 und ein daraufhin ausgesprochenes Hausverbot unrechtmäßig gewesen sind. Daher dürfe dem Mitglied des Vorstands bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf der Grundlage des vorgenannten Aufsichtsratsbeschlusses nicht der Zugang zu den Geschäftsräumen verwehrt werden (Az. 18 U 3/08). Mit dem heute verkündeten Urteil wurde auf die Berufung des abgewählten Vorstands hin eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Köln abgeändert, das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte.
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