Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem heute veröffentlichten Urteil vom 17.12.2008 entschieden und hierbei – soweit ersichtlich – erstmals zu der seit dem Jahr 2005 geltenden Neuregelung Stellung genommen (Az. 6 K 2187/08).
Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim Finanzamt hierzu eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmenüberschussrechnung ein. Das Finanzamt beanstandete zwar die Höhe der erklärten Einkünfte nicht, forderte den Kläger unter Hinweis auf die nunmehr bestehende gesetzliche Verpflichtung aber dazu auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck – Anlage EÜR – vorzunehmen und diesen nachzureichen (§ 60 Abs. 4 Einkommensteuerdurchführungsverordnung – EStDV –).
Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster sprach den Kläger von einer solchen Verpflichtung frei. Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage.
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Viele Pendler haben gespannt auf dieses Urteil gewartet: Das Bundesverfassungsgericht hat heute das Gesetz der Bundesregierung zur Kürzung der Pendlerpauschale endgültig gestoppt. Bereits zuvor hatte der Bundesfinanzhof Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert und das Verfassungsgericht angerufen. Einem Bericht der “Berliner Zeitung” zufolge will die Bundesregierung die alte Pendlerpauschale wieder herstellen und damit auf Einsparungen verzichten.
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In einem Urteil vom 8. Oktober 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Grundsatz die Frage bejaht, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit bei einem Kreistagsabgeordneten und Fraktionsvorsitzenden vorlagen, der vom Landkreis eine monatlich in gleicher Höhe gezahlte Fahrtkostenpauschale für Fahrten innerhalb des Kreises und in die Landeshauptstadt erhielt.
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Wird der geldwerte Vorteile der privaten Nutzung eines Dienstwagens typisierend nach der 1%-Regelung besteuert, so erhöht sich diese Pauschale um monatlich 0,03% des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, wenn das Fahrzeug auch zu diesem Zweck genutzt werden kann. Für diesen Zuschlag kommt es nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 4. April 2008 darauf an, ob und in welchem Umfang der Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt wird.
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Mit Urteil vom 6. März 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachlohn sowie zur Barlohnumwandlung fortentwickelt. Anlass war die Frage, ob ein in Form von Warengutscheinen geleistetes Urlaubsgeld als Sachlohn zu behandeln ist und damit die besondere und nur für Waren oder Dienstleistungen (Sachlohn) nicht aber für Barlohn geltende Steuerbefreiung des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Anwendung findet.
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Mit seinem Urteil vom 29. Januar 2008 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Ausnutzung von Steuervorteilen durch zwischengeschaltete, aber funktionslose ausländische Zwischengesellschaften erschwert.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, der ihm Gelegenheit gab, zu vielen Einzelfragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen zur Bildung einer Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern (§ 7g des Einkommensteuergesetzes) Stellung zu nehmen. Mit seinem Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05 bestätigte er die bisherige Rechtsprechung, dass die Rücklage durch Ausweis eines Bilanzpostens gebildet werden muss. Außerdem erleichterte er die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Fälle der Betriebsaufspaltung.
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