Foto: © HAUK MEDIEN ARCHIV / Alexander Hauk
Das Bundesverfassungsgericht hat über zwei Wahlprüfungsbeschwerden geurteilt, die sich gegen den Einsatz von rechnergesteuerten Wahlgeräten (sog. Wahlcomputer) bei der Bundestagswahl 2005 zum 16. Deutschen Bundestag richteten. Der Zweite Senat hat entschieden, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.
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Aufklärungs-Boeing AWACS (Foto: © Windrose / Pixelio)
Für den Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen der NATO zur Luftraumüberwachung über dem Hoheitsgebiet der Türkei im Frühjahr 2003 hätte die Bundesregierung die Zustimmung des Deutschen Bundestags einholen müssen. Dies entschied heute der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts. Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Mit der Luftraumüberwachung der Türkei in AWACS-Flugzeugen der NATO haben sich deutsche Soldaten an einem Militäreinsatz beteiligt, bei dem greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen bestanden. Geklagt hatte die FDP-Bundestagsfraktion.
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Bundespräsident Horst Köhler händigte heute Herrn Vizepräsidenten des Bundesverfassungsgerichts Prof. Winfried Hassemer die Entlassungsurkunde aus. Er scheidet mit Ablauf der Amtszeit aus dem Dienst aus.
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Finanzminister Peer Steinbrück, SPD (Foto: © Deutscher Bundestag / Lichtblick/Achim Melde)
Falls das Bundesverfassungsgericht die Pendlerpauschale endgültig kippt, wird der Bund sich die fehlenden Steuereinnahmen an anderer Stelle zurückholen - wahrscheinlich beim Arbeitnehmerpauschbetrag. Dies erklärte Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) am Mittwochnachmittag im Haushaltsausschuss.
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Die Bundesrepublik Deutschland hat das Nachrichtenmagazin FOCUS wegen eines Presseartikels auf Unterlassung und Richtigstellung verklagt. Gegenstand des Revisionsverfahrens war nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Veröffentlichung einer Richtigstellung.
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Kein Viagra auf Rezept (Foto: © PFIZER Pharma GmbH)
Das Bundesverfassunggericht hatte sich mit der Beschwerde eines 61-jährigen zu befassen, der die Behandlung seiner Erektionsstörung auf Kassenrezept forderte. Auf seine Klage hin verpflichteten die Sozialgerichte die Krankenkasse zur Erstattung der bis Ende 2003 entstandenen Kosten. Die Klage für die Zeit ab 2004 wurde hingegen abgewiesen, da durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2004 sämtliche Arzneimittel, die der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm der zuständige zu Erste Senat nicht zur Entscheidung an.
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Klagen der Mobilfunknetzbetreiber T Mobile, Vodafone, E Plus und O2 abgewiesen, die sich gegen die Regulierung der sog. Terminierungsentgelte richteten.
Bei den umstrittenen Terminierungsentgelten handelt es sich um die Beträge, die Festnetz- und Mobilfunknetzbetreiber für die Anrufzustellung („Terminierung“) in Mobilfunknetze anderer Betreiber zu entrichten haben und an ihre eigenen Endkunden, die Anrufer, weitergeben. Die Bundesnetzagentur entschied am 30. August 2006, dass die Anrufzustellung in die jeweiligen Mobilfunknetze regulierungsbedürftig sei, da jeder der vier deutschen Mobilfunknetzbetreiber insoweit über beträchtliche Marktmacht verfüge. Mit dem Ziel einer deutlichen Absenkung der Terminierungsentgelte gab sie den Mobilfunkbetreibern u.a. auf, solche Entgelte künftig vorab genehmigen zu lassen. Genehmigungsfähig sind danach nur streng kostenorientierte Entgelte.
Die dagegen erhobenen Klagen der Mobilfunknetzbetreiber hatten in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht bestätigte zwar grundsätzlich die Regulierungsbedürftigkeit der von der Bundesnetzagentur festgelegten Märkte für die Terminierung in Mobilfunknetze, beanstandete aber die den Unternehmen auferlegte Entgeltgenehmigungspflicht als unverhältnismäßig. Gegen diese Urteile legten alle Beteiligten Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein. Die Kläger erstrebten die Aufhebung der Regulierungsverfügungen insgesamt, während die Bundesnetzagentur die in erster Instanz aufgehobene Entgeltgenehmigungspflicht verteidigte.
Das Bundesverwaltungsgericht, das schon Eilanträge der vier Kläger abgelehnt hatte (s. Pressemitteilung Nr. 38/2007 vom 13.Juni 2007), gab nun insgesamt der Bundesnetzagentur Recht. Die an die klagenden Unternehmen gerichteten Regulierungsverfügungen wurden in vollem Umfang als rechtmäßig bestätigt. Die Behörde ist fehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die betroffenen Unternehmen den Markt für Anrufzustellung in ihre jeweiligen Mobilfunknetze beherrschen. Die Entgelte für die Mobilfunkterminierung lagen in der Vergangenheit aufgrund der monopolartigen Struktur der Märkte deutlich über den Preisen, die unter Wettbewerbsbedingungen zu erzielen gewesen wären. Die Bundesnetzagentur ist ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass eine enge Orientierung der Terminierungsentgelte an den tatsächlich entstehenden Kosten geboten ist, um insbesondere den Verbraucherinteressen angemessen Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, durfte sie anordnen, dass ihr die Terminierungsentgelte vorab zur Genehmigung vorgelegt werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 2. April 2008 - 6 C 14, 6 C 15, 6 C 16, 6 C 17.07
(Quelle: BVerfG, Mitteilung Nr. 22/2008 vom 3. April 2008)
Bundespräsident Horst Köhler hat heute den Universitätsprofessor Dr. Johannes Masing zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt. Masing wird als Mitglied des ersten Senats für das Recht der freien Meinungsäußerung, der Rundfunk- und Pressefreiheit, das Recht der Versammlungsfreiheit und das Demonstrationsrecht, das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Recht des Datenschutzes und das Wettbewerbsrecht zuständig sein.
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Im Dezember 1999 wurde Prof. Dr. Wolfgang Hofmann-Riem zum Richter des Bundesverfassungsgerichts ernannt und hat seit dem als Mitglied des Ersten Senats die deustche Zivilrechtsprechung geprägt und weiterentwickelt. Heute erhält er auf Schloss Bellevue nicht nur seine Entlassungsurkunde, sondern auch das Bundesverdienstkreuz.
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Das Bundesverfassungsgericht verneinte heute einen Anspruch auf Auskunft aus dem Datenbestand des Bundeszentralamtes für Steuern an den Betroffenen. Das Bundesamt lehnte die Auskunft unter Hinweis darauf ab, dass die gesammelten Informationen durch eine Auskunftserteilung wertlos würden. Die Datensammlung dient dazu, den Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern.
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Die Richter des Bundesverfassungsgerichtes hatten darüber zu entscheiden, ob die vorgeschriebene Veröffentlichung von Bezügen der Vorstandsmitglieder von Krankenkassen verfassungsgemäß ist. Sie entschieden, dass die entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuches nicht zu beanstanden seien und nahmen die hiergegen gerichtete Beschwerde nicht zur Entscheidung an.
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