Foto: © HAUK MEDIEN ARCHIV / Alexander Hauk
Das Bundesverfassungsgericht hat über zwei Wahlprüfungsbeschwerden geurteilt, die sich gegen den Einsatz von rechnergesteuerten Wahlgeräten (sog. Wahlcomputer) bei der Bundestagswahl 2005 zum 16. Deutschen Bundestag richteten. Der Zweite Senat hat entschieden, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.
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Foto: © Michael Hirschka / Pixelio
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte einen Antrag eines Privat-Fernsehsenders auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, diese sitzungspolizeiliche Anordnung eines Vorsitzenden Richters am Landgericht auszusetzen und die Antragstellerin ohne Anonymisierungsauflage im Bild berichten zu lassen.
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Foto: © Rainer Sturm / Pixelio
Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte konnten bis zum Veranlagungszeitraum 2006 mit einer Entfernungspauschale als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgezogen werden. Mit der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG ordnete der Gesetzgeber an, dass Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte keine Werbungskosten sind. Über die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde entscheidet das Bundesverfassungsgericht. Wie die Pressestelle nun mitteilte, erfolgt die Urteilsverkündigung am 9. Dezember 2008.
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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 einem Antrag auf Erlass einer erweiterten einstweiligen Anordnung bezüglich der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten teilweise stattgegeben.
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Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrecht zu befassen. In Rechtsprechung und Literatur war noch weitgehend ungeklärt, wie der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu bemessen ist und ob sich die Ansprüche wechselseitig zur Höhe beeinflussen.
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Wahlschein (Foto: © Rolf van Melis / Pixelio)
Der durch § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 Bundeswahlgesetz bewirkte Effekt des negativen Stimmgewichts kann dazu führen, dass in bestimmten Konstellationen abgegebene Zweitstimmen für solche Parteien, die Überhangmandate in einem Land gewinnen, insofern negativ wirken, als diese Parteien in demselben oder einem anderen Land Mandate verlieren. Umgekehrt ist es auch möglich, dass die Nichtabgabe einer Wählerstimme der zu unterstützenden Partei dienlich ist. Dies ist verfassungswidrig.
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Die Klägerin, Caroline Prinzessin von Hannover, damals Caroline von Monaco, hat sich gegen die Veröffentlichung eines Fotos in der von dem Beklagten verlegten Zeitschrift gewandt. Diese hatte einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Ehemannes der Klägerin auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme dieser beiden Personen bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten entstanden und zeigt die Personen auf belebter Straße. Die Klägerin begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.
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Früher traten in Rheinland-Pfalz Polizeibeamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Seit dem 1. Januar 2004 sieht das Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz eine Altersgrenze von 60 Jahren nur noch für Polizeibeamte vor, die mindestens 25 Jahre lang in bestimmten Sonderfunktionen eingesetzt waren. Für alle anderen Polizeibeamten wurde die Altergrenze je nach Laufbahngruppe und gestaffelt nach Geburtsjahrgang heraufgesetzt. Die allgemeine Altersgrenze für Beamte bildet das vollendete 65. Lebensjahr. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung nun als verfassungsgemäß angesehen.
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Nach § 25b Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) werden bestimmte Führungsämter zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben. Dabei wird das fortbestehende, jedoch ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch das zusätzlich begründete Beamtenverhältnis auf Zeit überlagert. Die ist unzulässig, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss.
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Zuwendungen an kommunale Wählervereinigungen sind auch von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss.
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Die Versagung des Verheiratetenzuschlags des Bundesbesoldungsgesetzes bei eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einer heute veröffentlichten Entscheidung.
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