Die Klägerin ist die Benediktus Quelle Fachklinik GmbH in Liquidation. Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wurden mangels Masse rechtskräftig abgewiesen. Sie erhielt am 23. März 1999 eine Gewerbeerlaubnis und betrieb vom 23. November 1998 bis zum 21. Juli 2002 eine Fachklinik für onkologische Akutbehandlung. Dabei behandelte sie in erheblichem Umfang Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre Klagen auf Zulassung blieben ohne Erfolg. Zu Recht, wie nun das Bundessozialgericht feststellt.
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Das für die interne Geschäftsverteilung zuständige Präsidium des Bundessozialgerichts hat mit Wirkung vom 1. August 2008 neben dem 14. Senat auch den 4. Senat ausschließlich mit der Bearbeitung von Streitigkeiten aus dem Rechtsgebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) betraut.
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Verpflegung, die eine Bezieherin von Arbeitslosengeld II im Haushalt der Eltern erhält, durfte nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dies entschied heute das Bundessozialgericht in Kassel.
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Die Verpflegung während eines Krankenhausaufenthalts durfte bei einem Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Dies entscheid heute das Bundessozialgericht.
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Für in der Bundesrepublik Deutschland geduldete Ausländer besteht kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei rechtsmissbräuchlicher Beeinflussung der Aufenthaltsdauer. Dies entschied das Bundessozialgericht in einem heute veröffentlichten Urteil.
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Versichertenkarte (Foto: © Claudia Hautumm / Pixelio)
Ein Versicherter hatte seine - nicht mit einem Lichtbild versehene - Krankenversichertenkarte einem Freund überlassen, der seinerzeit nicht krankenversichert war, wegen einer Erkrankung aber eine medizinische Behandlung benötigte. Unter dem Namen des Versicherten und unter Vorlage von dessen Krankenversichertenkarte ließ sich der Patient zunächst bei einem niedergelassenen Vertragsarzt, der ihn nicht kannte, ambulant behandeln und eine Verordnung über eine notwendige Krankenhausbehandlung ausstellen.
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Die Klägerin ist ein im Jahre 1997 gegründeter geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, der von Beginn an ausschließlich negative Jahresergebnisse erzielte. Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin in Prozessstandschaft für ihre Gläubigerbank die Beklagte als Kommanditistin gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB auf Rückzahlung der an diese im Jahre 2000 vorgenommenen Ausschüttung in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten hin in Höhe des von der Beklagten zusätzlich zu ihrer Kommanditeinlage gezahlten 5%-igen Agios abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
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Keine Befreiung für Hartz IV-Empfänger (Foto: Regina Kaute / Pixelio)
Eine Zuzahlung vom 3,45 Euro pro Monat führt nicht zu einer Unterschreitung des Existenzminimums eines chronisch kranken Hartz IV-Empfängers. Dies entschied heute das Bundessozialgericht in Kassel, das über die Klage eines arbeitslosen Empfänger von Arbeitslosengeld II zu entscheiden hatte. 41,40 Euro im Jahr seien für den Mann eine zumutbare Belstatung.
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Altersvorsorge in Gefahr? (Foto: Balzer Matthias / Pixelio)
Fehlt bei einer Lebensversicherung der Verwertungsausschluss, muss ein Arbeitsloser seine Lebensversicherung verwerten, bevor Leistungen nach Hartz IV bezogen werden können. Ein 51-jähriger Arbeitsloser aus Nordrhein-Westfalen scheiterte heute vor dem Bundessozialgericht.
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Kein Viagra auf Rezept (Foto: © PFIZER Pharma GmbH)
Das Bundesverfassunggericht hatte sich mit der Beschwerde eines 61-jährigen zu befassen, der die Behandlung seiner Erektionsstörung auf Kassenrezept forderte. Auf seine Klage hin verpflichteten die Sozialgerichte die Krankenkasse zur Erstattung der bis Ende 2003 entstandenen Kosten. Die Klage für die Zeit ab 2004 wurde hingegen abgewiesen, da durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 2004 sämtliche Arzneimittel, die der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nahm der zuständige zu Erste Senat nicht zur Entscheidung an.
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Die Forderung nach höheren Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung mit der Begründung, dass von der angerechneten Altersrente auch Kfz-Steuern und -versicherung gezahlt werden müssen, scheiterte vor dem Bundessozialgericht. Halter und Eigentümer des Fahrzeuges war der Ehemann, der selbst ebenfalls staatliche Transferleistungen bezog.
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