In der Gastwirtschaft “Treffpunkt” im HUMA- Einkaufszentrum in St. Augustin darf vorerst weiter geraucht werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute den Beteiligten zugestellten Beschluss vom 4. Februar 2009 entschieden.
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Die Klägerin ist die Benediktus Quelle Fachklinik GmbH in Liquidation. Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wurden mangels Masse rechtskräftig abgewiesen. Sie erhielt am 23. März 1999 eine Gewerbeerlaubnis und betrieb vom 23. November 1998 bis zum 21. Juli 2002 eine Fachklinik für onkologische Akutbehandlung. Dabei behandelte sie in erheblichem Umfang Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre Klagen auf Zulassung blieben ohne Erfolg. Zu Recht, wie nun das Bundessozialgericht feststellt.
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Der klagende Insolvenzverwalter einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft macht eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter der primär aus dem Gesichtspunkt der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs bzw. materieller Unterkapitalisierung geltend. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof hob nun diese Urteile auf.
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Eine Arbeitsgruppe von Bund und Ländern prüft derzeit die künftige steuerliche Behandlung der wirtschaftlichen Aktivitäten der öffentlichen Hand. Aus dem Finanzministerium heißt es in einer Antwort auf eine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. September 2007 Anlass gibt, die Regelungen zu steuerlichen Behandlung der gemeinnützigen und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu prüfen.
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Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen mehrfachen vollendeten und versuchten Betruges, teilweise in Tateinheit mit einem Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Strafvorschriften, sowie wegen zweier Verstöße gegen die Insolvenzantragspflicht und Verstrickungsbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und ein Berufsverbot für die Dauer von fünf Jahren angeordnet.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, der ihm Gelegenheit gab, zu vielen Einzelfragen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen zur Bildung einer Ansparrücklage für die künftige Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern (§ 7g des Einkommensteuergesetzes) Stellung zu nehmen. Mit seinem Urteil vom 29. November 2007 IV R 82/05 bestätigte er die bisherige Rechtsprechung, dass die Rücklage durch Ausweis eines Bilanzpostens gebildet werden muss. Außerdem erleichterte er die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung für Fälle der Betriebsaufspaltung.
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