Der Sozialhilfeträger muss Heimpflegekosten nicht übernehmen, wenn der Pflegebedürftige mit einem Bestattungsunternehmen einen Bestattungsvertrag schließt, der eine unangemessen hohe Treuhandeinzahlung beinhaltet. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle 86-jährigen Rentnerin aus Kamen, die mit einem örtlichen Bestattungsunternehmen einen Vertrag zur Ausführung ihrer Beerdigung geschlossen hat.
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