Die Verurteilung der ehemaligen baden-württembergischen Justizministerin wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen ist rechtskräftig. Mit Urteil vom 27. September 2007 hat das Landgericht Stuttgart die Angeklagte Corinna Werwigk-Hertneck, die bis zu ihrem Rücktritt am 22. Juli 2004 Justizministerin des Landes Baden-Württemberg war, wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
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Eigentlich hatte das Landgericht Zwickau darüber zu entscheiden, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines ehemaligen informellen Mitarbeiters des vormaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR die Nennung und Verwendung seines Namens im Rahmen einer Ausstellung über die Tätigkeit von informellen Mitarbeitern in der DDR verletzt wurde, mit der Folge, dass ein Unterlassungsanspruch gegen die Störer dieser Rechtsverletzung gegeben wäre. Das Gericht hat einen Unterlassungsanspruch verneint. Aber nicht aus Sachgründen: die Richterin hatte einen Formfehler gefunden.
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Das Landgericht Oldenburg hat den Angeklagten wegen mehrfachen vollendeten und versuchten Betruges, teilweise in Tateinheit mit einem Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Strafvorschriften, sowie wegen zweier Verstöße gegen die Insolvenzantragspflicht und Verstrickungsbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und ein Berufsverbot für die Dauer von fünf Jahren angeordnet.
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Eine Urkunde ist kein Diplom (Foto: S. Hofschlaeger / Pixelio.de)
Qualifizierungsnachweise sind enorm wichtig, um am Arbeitsmarkt bestehen zu können. Wer gegen Gebühr an einem Lehrgang teilnimmt, hat daher ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird ihm ein „Diplom“ versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, dann braucht er die Lehrgangsgebühren nicht zu bezahlen.
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Die 26. große Strafkammer des Landgerichts Berlin hat mit Beschluss vom 31. März 2008 die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen insgesamt 13 Angeschuldigte wegen des Verstoßes gegen mehrere strafbewehrte Vorschriften des Kapitalgesellschafts- und Bilanzstrafrechts aus Rechtsgründen abgelehnt.
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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss vom 16. April 2008 eine Verbotsverfügung der Bundesnetzagentur wegen Rufnummernmissbrauchs vorläufig bestätigt. Sie betrifft das “Tastendruckmodell” bei Telefonwerbung. Die Antragstellerin - ein Telekommunikationsunternehmen - ruft im Auftrag von Kunden mit Telefoncomputern bei Verbrauchern an und teilt über Bandansagen mit, dass der Angerufene einen Preis gewonnen habe. Um Näheres zu erfahren, solle er eine Taste oder eine Tastenkombination drücken, um die Verbindung zu einem Mehrwertdienst unter einer 0900-Nummer herzustellen. Nach dem Tastendruck wird das Gespräch an diese kostenpflichtige Nummer weitergeleitet.
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Trotz der Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung der Rentner wird der allgemeine Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt. Dies stelle das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichtem Beschluss fest.
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Der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die Abberufung eines Vorstandsmitglieds der ClickandBuy AG durch den neugewählten Aufsichtsrat am 29.11.2007 und ein daraufhin ausgesprochenes Hausverbot unrechtmäßig gewesen sind. Daher dürfe dem Mitglied des Vorstands bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf der Grundlage des vorgenannten Aufsichtsratsbeschlusses nicht der Zugang zu den Geschäftsräumen verwehrt werden (Az. 18 U 3/08). Mit dem heute verkündeten Urteil wurde auf die Berufung des abgewählten Vorstands hin eine anderslautende Entscheidung des Landgerichts Köln abgeändert, das den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen hatte.
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Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte einen Antrag eines Journalisten im sog. Holzklotzfall auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, ein sitzungspolizeiliches Verbot des Vorsitzenden der 5. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg aufzuheben, wonach die Benutzung von Laptops und Notebooks im Sitzungssaal nicht zugelassen wird.
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