(Foto: © Jochen Sievert / Pixelio)
Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Strafgefangener zu entscheiden. Die Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen, der sich gegen die Ungleichbehandlung männlicher und weiblicher Gefangener in Bezug auf Telefonate und Einkaufsmöglichkeiten wandte, war erfolgreich.
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Gelder die einer GmbH treuhänderisch von anderen Konzerngesellschaften überlassen worden sind, fallen grundsätzlich unter den Schutz des § 64 Abs. 2 GmbHG, weil sie in der Insolvenz nicht von den anderen Gesellschaften herausverlangt werden können, sondern endgültig in die Insolvenzmasse fallen und damit zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zu verwenden sind. Der Geschäftsführer der insolvenzreifen GmbH ist dennoch nicht ersatzpflichtig, wenn er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG allein diesen Gesellschaften zustehenden Gelder zu dem Zweck entgegengenommen hatte, damit deren Schulden zu begleichen.
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Der klagende Insolvenzverwalter einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft macht eine Durchgriffshaftung der Gesellschafter der primär aus dem Gesichtspunkt der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs bzw. materieller Unterkapitalisierung geltend. Landgericht und Oberlandesgericht gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof hob nun diese Urteile auf.
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