Das Bundessozialgericht hatte über die sogenannte bedarfsmindernde Anrechnung der Eigenheimzulage bei der Berechnung des ALG II zu entscheiden. Der beklagte Grundsicherungsträger hatte dem Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld II versagt, weil er eine ihm gutgeschriebene Eigenheimzulage zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einzusetzen könne und müsse.
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