Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat über mehrere Verfahren von angestellten Lehrern entschieden, die ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen anstreben. Das beklagte Bundesland hat eine Verbeamtung abgelehnt, weil die Kläger bei ihrer Einstellung die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten hatten.
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Nach § 25b Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) werden bestimmte Führungsämter zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben. Dabei wird das fortbestehende, jedoch ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch das zusätzlich begründete Beamtenverhältnis auf Zeit überlagert. Die ist unzulässig, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss.
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