Die in einem Arbeitsvertrag formulärmaßig vorformulierte pauschale Kürzung von Überhangprovisionen ist unwirksam. Die entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem heute veröffentlichten Urteil. Überhangprovisionen sind Vergütungsansprüche, die zwar innerhalb des Arbeits- oder Vertragsverhältnisses erworben wurden, aber erst nach dem Ausscheiden fällig werden.
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Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet. Ein Arbeitnehmer genügt - mangels anderer Vereinbarungen - seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet.
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