Das Bundessozialgericht hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung festgestellt, dass der Ausschluss von Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz von den Leistungen des SGB II rechtlich unbedenklich ist. Grundrechte werden ebenfalls nicht verletzt.
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Arbeitsamt (Foto: © Matthias Stöbener / Pixelio)
Eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich zuzüglich Wegezeiten ist im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht mehr zumutbar. Ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger muss ausreichend Zeit haben, sich um offene Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemühen.
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Eine Urkunde ist kein Diplom (Foto: S. Hofschlaeger / Pixelio.de)
Qualifizierungsnachweise sind enorm wichtig, um am Arbeitsmarkt bestehen zu können. Wer gegen Gebühr an einem Lehrgang teilnimmt, hat daher ein erhebliches Interesse, am Ende einen allgemein anerkannten Abschluss zu erwerben. Wird ihm ein „Diplom“ versprochen, obwohl der Ausbilder ein solches nicht vergeben kann, dann braucht er die Lehrgangsgebühren nicht zu bezahlen.
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