Die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen oder Vermögen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) angerechnet werden darf, und damit einer Düsseldorfer Klägerin Recht gegeben.
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