Der Bundesgerichtshof hat im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Oktober 2005 (Rs. C-73/04 - Klein/Rhodos Management Ltd.) die Frage präzisiert, wann eine “Miete von unbeweglichen Sachen” im Sinne von Art. 22 Nr. 1 EuGVVO anzunehmen ist. Davon hing im vorliegenden Fall ab, ob die deutschen oder ausschließlich die spanischen Gerichte international für den Rechtsstreit zuständig sind.
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