Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff “Lieferung von Wasser” im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Dies entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 8. Oktober 2008.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. April 2008 V R 58/05 entschieden, dass Umsätze aus der Durchführung von eintägigen Fortbildungsseminaren der Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater durch einen selbständigen Referenten nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) 1993 steuerbefreit sind und sich der Kläger nicht auf ihm günstigeres Gemeinschaftsrecht berufen kann.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 24. Januar 2008 mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Ballettschule die Umsatzsteuerbefreiung für seine Leistungen beanspruchen kann.
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