Foto: © Stephanie Hofschlaeger / Pixelio
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil entschieden, dass in einem Onlineshop unmittelbar darauf hinzugewiesen werden muss, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Ein Verweis (Link) auf eine weitere Seite, z. B. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, reiche nicht. Vergleichbares gilt auch für die Umsatzsteuer. Hiermit hatte eine Abmahnung und die nachfolgende Klage gegen den Quelle Versand in Fürth erfolgt.
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