Die Verfassungsbeschwerde eines Besitzers von giftigen Schlangen, der sich unmittelbar gegen das in Hessen geltende gesetzliche Verbot der Haltung gefährlicher Tiere wendet (siehe § 43a des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG), wurde von der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.
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