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	<pubDate>Tue, 14 Oct 2008 14:01:39 +0000</pubDate>
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		<title>LG Hamburg: Bildersuche von Google ist urheberrechtwidrig</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Oct 2008 13:31:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Die sogenannte Bildersuche des Suchmaschinenbetreibers Google ist nach Auffassung der Richter des Landgerichtes Hamburg urheberrechtswidrig. Damit gab die für Urheberrecht zuständige Kammer dem Künstler Thomas Horn recht.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die sogenannte Bildersuche des Suchmaschinenbetreibers Google ist nach Auffassung der Richter des Landgerichtes Hamburg urheberrechtswidrig. Damit gab die für Urheberrecht zuständige Kammer dem Künstler Thomas Horn recht. <span id="more-327"></span></p>
<p>Google bietet als Suchmaschine seinen Nutzern neben der Suche nach textlichen Inhalten auch die spezielle Bildersuche an. Hierbei werden die im Internet gefundenen Bilder zu kleinen Vorschaubildern - sogenannten Thumbnails - reduziert und als Suchergebnis dargestellt.</p>
<p>Die Richter des Landgerichtes Hamburg sehen nun in der Speicherung der Bilder eine Verletzung der Rechte des Urhebers. In der Verhandlung soll der Vorsitzende Richter vorgeschlagen haben, den Titel als Link darzustellen und die Bilder nur textlich zu umschreiben. Gegenüber dem führenden Branchendienst <a href="http://www.heise.de">Heise Online</a> spricht Google-Sprecher Kay Oberbeck &#8220;von einer nutzerfernen, technologiefeindlichen Auffassung des Gerichts&#8221;.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob Google nun Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegt, ist bisher noch nicht bekannt.</p>
<p>Landgericht Hamburg, Urteil vom 14. Oktober 12008 - 308 O 42/06</p>

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		<title>Keine Erzwingungshaft gegen ehemalige RAF-Mitglieder</title>
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		<pubDate>Fri, 15 Aug 2008 17:28:33 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der u. a. für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschwerden der ehemaligen RAF-Mitglieder Christian Klar, Brigitte Mohnhaupt und Knut Folkerts stattgegeben, mit denen sie sich gegen Erzwingungshaftanordnungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wenden.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für Staatsschutzstrafsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Beschwerden der ehemaligen RAF-Mitglieder Christian Klar, Brigitte Mohnhaupt und Knut Folkerts stattgegeben, mit denen sie sich gegen Erzwingungshaftanordnungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs wenden. <span id="more-320"></span></p>
<p>Dem Verfahren liegt folgendes zugrunde:</p>
<p>Die Bundesanwaltschaft leitete im April 2007 Ermittlungsverfahren gegen das ehemalige RAF-Mitglied Stefan Wisniewski wegen Verdachts des Mordes und des versuchten Mordes ein. Gegenstand dieser Verfahren sind der Anschlag auf Generalbundesanwalt Buback und seine beiden Begleiter vom 7. April 1977 und der versuchte Granatwerferanschlag auf die Bundesanwaltschaft vom 25. August 1977. Im Rahmen dieser Ermittlungsverfahren vernahm die Bundesanwaltschaft im Juli/August 2007 die Beschwerdeführer sowie das ehemalige RAF-Mitglied Günter Sonnenberg als Zeugen. Die Beantwortung der an sie gerichteten Fragen, u. a. zur Planung, Vorbereitung und Durchführung der beiden Anschläge, lehnten die Zeugen jedoch unter Berufung darauf ab, dass ihnen ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zustehe. Daraufhin setzte der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag der Bundesanwaltschaft mit Beschlüssen vom 28. Dezember 2007 gegen die Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 100 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von fünf Tagen fest und ordnete Erzwingungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten an, während er entsprechende Anordnungen gegen Günter Sonnenberg ablehnte.</p>
<p>Auf die von den Zeugen Klar, Mohnhaupt und Folkerts erhobenen Beschwerden hat der 3. Strafsenat die Anordnungen des Ermittlungsrichters aufgehoben und die entsprechenden Anträge der Bundesanwaltschaft ebenfalls zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Beschwerdeführer mit Recht ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht geltend machen. Zwar können sie sich durch die Beantwortung von Fragen zu den beiden Anschlägen, die Gegenstand der Ermittlungsverfahren gegen Stefan Wisniewski sind, nicht mehr in die Gefahr bringen, wegen dieser Taten strafrechtlich verfolgt zu werden. Denn wegen dieser Anschläge sind sie entweder bereits rechtskräftig verurteilt oder können aus anderen rechtlichen Gründen nicht mehr belangt werden. Jedoch kann nicht mit der gebotenen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich die Beschwerdeführer durch diesbezügliche Aussagen der Gefahr der Strafverfolgung hinsichtlich anderer Straftaten aussetzen, für die sie noch bestraft werden können. Denn nach den Gründen des gegen Christian Klar und Brigitte Mohnhaupt ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 2. April 1985 bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Anschläge gegen Generalbundesanwalt Buback und die Bundesanwaltschaft Teil einer eng zusammenhängenden Anschlagsserie der RAF im Jahre 1977, der so genannten &#8220;Offensive 77&#8243;, waren, in deren Planung, Vorbereitung und Ausführung sämtliche damaligen Mitglieder der RAF eingebunden waren, zu denen auch die Beschwerdeführer zählten. Das Urteil des Oberlandesgerichts enthält darüber hinaus Hinweise, dass die Beschwerdeführer auch an Taten der &#8220;Offensive 77&#8243; beteiligt gewesen sein können, deretwegen gegen sie bislang noch nicht ermittelt wurde. So soll der Beschwerdeführer Folkerts bei der Ausforschung der Lebensumstände des am 30. Juli 1977 ermordeten Bankiers Ponto mitgewirkt haben. Bezüglich der Beschwerdeführer Klar und Mohnhaupt, die nach den Feststellungen des vorgenannten Urteils maßgeblich in Planung und Ausführung der &#8220;Offensive 77&#8243; verstrickt waren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch an dem Raubüberfall auf den Waffenhändler F. am 1. Juli 1977 beteiligt waren, bei dem Mitglieder der RAF den Inhaber des Geschäfts zu töten versuchten und Waffen erbeuteten; denn bislang konnten noch nicht alle unmittelbar an dieser Tat beteiligten RAF-Mitglieder ermittelt werden. Die Beschwerdeführerin Mohnhaupt trug darüber hinaus bei ihrer Festnahme am 11. November 1982 eine Waffe bei sich, die dem Raubüberfall auf das Waffengeschäft F. entstammte.</p>
<p>Vor dem Hintergrund dieser vom Oberlandesgericht Stuttgart festgestellten engen Verknüpfung der Anschlagsserie der RAF im Jahr 1977 ist es denkbar, dass aus Angaben der Beschwerdeführer zur Planung, Vorbereitung und Ausführung der Anschläge gegen Generalbundesanwalt Buback und seine Begleiter sowie gegen die Bundesanwaltschaft Rückschlüsse auf eine Tatbeteiligung des Beschwerdeführer Folkerts an der Ermordung des Bankiers Ponto sowie der Beschwerdeführer Mohnhaupt und Klar am Raubüberfall auf das Waffengeschäft F. gezogen werden können und diese Erkenntnisse der Bundesanwaltschaft Veranlassung geben, entsprechende Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführer einzuleiten.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. August 2008 - StB 9/08, StB 10/08 und StB 11/08 </p>
<p>Quelle: BGH</p>

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		<title>BGH: Kürzungen von Stromnetzentgelten bestätigt</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Aug 2008 17:19:51 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[In sechs Beschlüssen hat sich der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute mit der Bildung der Entgelte für die Durchleitung von Elektrizität durch fremde Stromnetze auseinandergesetzt. Wesentliche Fragen der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (StromNEV), die auch Gegenstand weiterer bereits anhängiger Gerichtsverfahren sind, wurden dabei geklärt.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In sechs Beschlüssen hat sich der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute mit der Bildung der Entgelte für die Durchleitung von Elektrizität durch fremde Stromnetze auseinandergesetzt. Wesentliche Fragen der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (StromNEV), die auch Gegenstand weiterer bereits anhängiger Gerichtsverfahren sind, wurden dabei geklärt. <span id="more-319"></span></p>
<p>Mit den Beschlüssen hat der Bundesgerichtshof die zugrunde liegenden Entscheidungen der verfahrensbeteiligten Regulierungsbehörden weitgehend bestätigt. Sie hatten von den Netzbetreibern beantragte Entgelte um bis zu 20% gesenkt.</p>
<p>Den rechtlichen Hintergrund der Verfahren bilden die Regelungen der §§ 20 ff. EnWG. Danach müssen Betreiber von Energieversorgungsnetzen grundsätzlich jedermann Netzzugang gewähren, können hierfür aber ein Entgelt verlangen. Die Höhe des Entgelts, das der Genehmigung durch die jeweils zuständige Regulierungsbehörde bedarf, hat der Netzbetreiber dabei kostenorientiert zu bestimmen. Die Vorgaben für diese kostenorientierte Berechnung ergeben sich im Einzelnen aus der Stromnetzentgeltverordnung. Neben reinen Kostenfaktoren wird dort auch ein Gewinn für die Netzbetreiber in Form einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals berücksichtigt.</p>
<p>In den nunmehr rechtskräftig entschiedenen Fällen war es im Rahmen von Genehmigungsverfahren zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Regulierungsbehörden und den Netzbetreibern darüber gekommen, wie einzelne Vorschriften aus der Stromnetzentgeltverordnung bei der Entgeltbildung auszulegen sind. Die Bundesnetzagentur hatte – wie anderen großen Netzbetreibern auch – Vattenfall Europe Transmission GmbH, einem der vier großen Betreiber von Überlandnetzen in Deutschland, beantragte Entgelte gekürzt. Entsprechend waren die Landesregulierungsbehörden Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz bei in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden kommunalen Netzbetreibern vorgegangen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat die Berechnungen der Regulierungsbehörden weitgehend gebilligt. Bestätigt wurden insbesondere die von den Behörden im Rahmen der Restwertermittlung nach § 32 Abs. 3 StromNEV gewählten Ansätze, was zu Abzügen bei den Kostenpositionen &#8220;kalkulatorische Abschreibung&#8221; und &#8220;kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung&#8221; führt. Weitere Einschränkungen für die Höhe der Entgelte ergeben sich aus der so genannten doppelten Deckelung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Rahmen von § 7 StromNEV a.F. sowie der lediglich kalkulatorischen Anrechenbarkeit der Gewerbesteuer nach § 8 StromNEV. Die Netzbetreiber konnten sich nur in einzelnen Punkten durchsetzen. So sind geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau bei der Ermittlung des zu verzinsenden Eigenkapitals zu berücksichtigen. Zudem können gesicherte Erkenntnisse für das Planjahr auch bei der so genannten Verlustenergie nach § 10 StromNEV kostenmäßig angesetzt werden.</p>
<p>Geklärt wurde in den Beschlüssen schließlich auch die Frage, wie mit Mehrerlösen zu verfahren ist, die die Netzbetreiber vor der ersten Erteilung der Genehmigung vereinnahmt haben. Diese Mehrerlöse fielen an, weil die Netzbetreiber bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörden im Zusammenhang mit einer Übergangs-bestimmung letztlich überhöhte Entgelte gefordert haben. Der Bundesgerichtshof hat insoweit nun klargestellt, die Regelungen der Stromnetzentgeltverordnung beanspruchten zwar auch für diesen Zeitraum Geltung, eine Rückabwicklung der betroffenen Vertragsbeziehungen komme aber nicht in Betracht. Die Mehrerlöse seien vielmehr in der nächsten Kalkulationsperiode entgeltmindernd zu berücksichtigen. Im Falle des Netzbetreibers Vattenfall reduziert sich der für den nächsten Genehmigungszeitraum anzusetzende Betrag für die Netzdurchleitung dadurch um ca. 50 Mio. €.</p>
<p>Bundesgerichtshof, 6 Beschlüsse vom 14. August 2008 - KVR 27/07 u.a.</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OLG Stuttgart – Beschluss vom. 5. April 2007 – 202 EnWG 8/06<br />
OLG Koblenz – Beschluss vom 4. Mai 2007 – W 605/06 Kart<br />
OLG Koblenz – Beschluss vom 4. Mai 2007 – W 621/06 Kart,<br />
OLG Koblenz - Beschluss vom 4. Mai 2007 – 595/06 Kart<br />
OLG Düsseldorf – Beschluss vom 9. Mai 2007 – VI – 3 Kart 298/06<br />
OLG Koblenz - Beschluss vom 31.5.2007- W 594/06 (Kart) </p>
<p>Quelle: BGH</p>

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		<title>Erlaubnisvorbehalt für Lottovertrieb unbedenklich</title>
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		<pubDate>Thu, 14 Aug 2008 17:13:12 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) darf die von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften nicht dazu auffordern, Spielaufträge gewerblicher Spielvermittler abzulehnen, die in stationären Annahmestellen, etwa in Tankstellen oder Supermärkten (sog. terrestrischer Vertrieb), entgegengenommen wurden. Die Lottogesellschaften sind aber berechtigt, die Zusammenarbeit mit Spielvermittlern abzulehnen, wenn sie nicht über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) darf die von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften nicht dazu auffordern, Spielaufträge gewerblicher Spielvermittler abzulehnen, die in stationären Annahmestellen, etwa in Tankstellen oder Supermärkten (sog. terrestrischer Vertrieb), entgegengenommen wurden. Die Lottogesellschaften sind aber berechtigt, die Zusammenarbeit mit Spielvermittlern abzulehnen, wenn sie nicht über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen. <span id="more-318"></span></p>
<p>Von einer Ausdehnung ihrer Tätigkeit auf andere Bundesländer können die Lottogesellschaften zwar aufgrund eigener Entscheidung absehen, sie dürfen darüber aber untereinander keine Vereinbarung treffen. Dies hat der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs heute entschieden. Er hat damit einer Rechtsbeschwerde des DLTB und der Lottogesellschaften teilweise stattgegeben.</p>
<p>Die Veranstaltung von Lotterien ist in Deutschland grundsätzlich den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten, die sich im DLTB zusammengeschlossen haben. Sie haben ihre Zusammenarbeit im sog. Blockvertrag geregelt. Nach dessen § 2 dürfen die Lottogesellschaften Lotterien nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten (Regionalitätsprinzip). § 4 des sog. Regionalisierungsstaatsvertrags sieht vor, dass die Lottogesellschaften die über gewerbliche Spielvermittler erzielten Lotterieeinnahmen unter sich entsprechend den jeweils sonst von ihnen erzielten Spieleinsätzen aufteilen.</p>
<p>Nachdem gewerbliche Spielvermittler dazu übergegangen waren, Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegenzunehmen, forderte der Rechtsausschuss des DLTB die Lottogesellschaften auf, solche Umsätze zurückzuweisen.</p>
<p>Das Bundeskartellamt hat dem DLTB und den Lottogesellschaften untersagt, eine solche Aufforderung auszusprechen oder ihr nachzukommen. Ferner hat es den Lottogesellschaften verboten, ihren Vertrieb in Beachtung des Regionalitätsprinzips sowie der Landesgesetze zum Glücksspielwesen auf ihr jeweiliges Bundesland zu beschränken und aus diesem Grund ihren Internetvertrieb nicht für Spielteilnehmer aus anderen Bundesländern zu öffnen. Beanstandet hat das Bundeskartellamt auch die Mitwirkung der Lottogesellschaften an der Verteilung der Einnahmen nach dem Regionalisierungsstaatsvertrag.</p>
<p>Das OLG Düsseldorf hat die Beschwerde gegen die Verfügung des Bundeskartellamts weit überwiegend zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des DLTB und der Lottogesellschaften hatte beim Kartellsenat des Bundesgerichtshofs teilweise Erfolg.</p>
<p>Der Kartellsenat hat zunächst bestätigt, dass der Rechtsausschuss des DLTB mit seiner gegen den terrestrischen Vertrieb gewerblicher Spielvermittler gerichteten Aufforderung in unzulässiger Weise den Wettbewerb zwischen den Lottogesellschaften beschränkt hat. Insofern ist unerheblich, ob dieser Beschluss für die Lottogesellschaften rechtlich oder faktisch verbindlich war. Außerdem hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Aufforderung des Rechtsausschusses zu einer von Art. 81 EG und § 1 GWB verbotenen, abgestimmten Verhaltensweise der Lottogesellschaften zum Nachteil der Spielvermittler geführt hat. Dies berührt nicht die Möglichkeit der Lottogesellschaften, die Zusammenarbeit mit gewerblichen Spielvermittlern aufgrund eigener Entscheidung aus sachlichen Gründen zu verweigern. Sie sind auch berechtigt, eine Zusammenarbeit abzulehnen, wenn Spielvermittler nicht über die nach Landesrecht erforderliche Erlaubnis verfügen. Diese Erlaubnis, wie sie nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und den zu seiner Ausführung ergangenen Landesgesetzen seit 1. Januar 2008 vorgeschrieben ist, darf nicht aus sachfremden Gründen – etwa zur Einschränkung des Wettbewerbs oder zur Erhöhung der Einnahmen des Landes – versagt werden, sondern nur, um die ordnungsrechtlichen Ziele der Glücksspielaufsicht – wie Jugendschutz und Bekämpfung der Spielsucht – durchzusetzen.</p>
<p>Der Kartellsenat hat seine schon im Eilverfahren (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2035 Tz. 24 ff.  Lotto im Internet, dazu Pressemitteilung Nr. 85/2007) vorläufig geäußerte Auffassung bestätigt, dass das Regionalitätsprinzip des Blockvertrags gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstößt. Die Lottogesellschaften haben autonom zu entscheiden, ob sie ihren Vertrieb auf andere Bundesländer ausdehnen und gegebenenfalls dafür erforderliche Genehmigungen einholen wollen. Das gilt derzeit insbesondere auch für den Internetvertrieb. Dieser wird allerdings nach Ablauf der Übergangsfrist ab 1. Januar 2009 gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV allgemein verboten sein. Die Europäische Kommission hat gegen dieses Verbot zwar gemeinschaftsrechtliche Bedenken erhoben. Bis zu einer anderslautenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften haben die Lottogesellschaften aber von der Wirksamkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV auszugehen.</p>
<p>Wie der Bundesgerichtshof weiter erkannt hat, konnte den Lottogesellschaften vom Bundeskartellamt untersagt werden, an der im sog. Regionalisierungsstaatsvertrag vorgesehenen Umverteilung der Einnahmen aus Spielvermittlung mitzuwirken. Diese Umverteilung beseitigt weitgehend den Anreiz für einen Wettbewerb der Lottogesellschaften um Spielinteressenten.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. August 2008 – KVR 54/07</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
Bundeskartellamt - Beschluss vom 23. August 2006 - B 10 – 148/05<br />
OLG Düsseldorf - Beschluss vom 8. Juni 2007 – VI Kart 15/06</p>
<p>Quelle: BGH</p>

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		<title>Rentenabschlag auch schon vor dem 60. Lebensjahr</title>
		<link>http://www.rechtsprechung.com/2008/08/14/urteile_und_entscheidungen/rentenabschlag-auch-schon-vor-dem-60-lebensjahr/</link>
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		<pubDate>Thu, 14 Aug 2008 15:31:59 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der 5. Senat des Bundessozialgerichts sieht eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Praxis der Renten­versicherungsträger, die Rente bereits vor dem 60. Le­bensjahr des Ver­sicherten zu mindern.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 5. Senat des Bundessozialgerichts sieht eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Praxis der Renten­versicherungsträger, die Rente bereits vor dem 60. Le­bensjahr des Ver­sicherten zu mindern. <span id="more-325"></span></p>
<p>Dieser gesetzgeberische Wille findet in den Vorschriften des SGB VI hinrei­chend deutlich seinen Ausdruck und wird durch entsprechende Vorschriften für den Bereich der land­wirtschaftlichen Altersversorgung zusätzlich belegt. Die Gegenmeinung missachtet den systema­tischen Zusammenhang zur gleichzeitig beschlossenen Verlängerung der Zurechnungszeit. Diese begünstigt Versicherte bzw Hinterbliebene nur, wenn Erwerbsminderung bzw Tod vor dem 60. Lebensjahr eintreten, sodass auch die Vorschrif­ten über den Rentenabschlag so zu verstehen sind, dass sie die Rentenminderung vorher bewirken sollen.</p>
<p>Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Rentenabschlag für Erwerbsminderungs‑ und Hinterbliebenenrenten gegen die Verfassung verstößt, sodass der Fall dem Bundesverfassungs­gericht vorzulegen gewesen wäre. Nachdem Altersrentner wesentlich höhere Rentenabschläge hin­zunehmen haben, wenn sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Erwerbsminderungs‑ und Hinterbliebenenrenten ebenfalls einer Kürzung unterworfen werden, wenn mit einer längeren Bezugszeit zu rechnen ist. Der Umfang der Kürzung steht zur höheren Kürzung bei den Altersrenten nicht in einem unangemessenen Verhältnis.</p>
<p>Bundessozialgericht, Urteil vom 14. August 2008</p>
<p>Quelle: BSG</p>

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		<title>JVA Siegburg: BGH zur Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden</title>
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		<pubDate>Wed, 13 Aug 2008 17:02:35 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Im Fall des Morders in der Justizvollzugsanstalt Siegburg hat der Bundesgerichtshof nun das Urteil des Landegerichts Bonn gegen einen der Angeklagten aufgehoben. Es bemängelte, dass keine lebenlange Freiheitsstrafe verhängt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass die vorbehaltene Sicherungsverwahrung auch bei erstmals verurteilten heranwachsenden Mehrfachtätern anwendbar ist.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Fall des Morders in der Justizvollzugsanstalt Siegburg hat der Bundesgerichtshof nun das Urteil des Landegerichts Bonn gegen einen der Angeklagten aufgehoben. Es bemängelte, dass keine lebenlange Freiheitsstrafe verhängt wurde. Zudem wurde festgestellt, dass die vorbehaltene Sicherungsverwahrung auch bei erstmals verurteilten heranwachsenden Mehrfachtätern anwendbar ist. <span id="more-317"></span></p>
<p>Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten I. wegen Mordes, gefährlicher Körperverletzung in 5 Fällen, Vergewaltigung in 2 Fällen sowie besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Zwei Mitangeklagte verurteilte es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren bzw. einer Einheitsjugendstrafe von 10 Jahren.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die drei Angeklagten gemeinsam mit dem späteren Tatopfer in einer Zelle der JVA Siegburg inhaftiert. Am 11. November 2006 beschlossen die Angeklagten, einer Idee des Angeklagten I. folgend, den Geschädigten zu misshandeln. Dieser war den Angeklagten unterlegen und leistete ihnen aus Angst keinen Widerstand. Während des gesamten Tages quälten und erniedrigten die Angeklagten ihr Tatopfer und brachten ihm erhebliche Verletzungen bei. Im weiteren Verlauf beschlossen die Angeklagten schließlich, ihren Mitgefangenen zu töten. Sie erhängten ihn in der Tür zum Toilettenraum. Am darauf folgenden Morgen meldeten sie den Tod des Opfers und gaben vor, dieser habe sich das Leben genommen.</p>
<p>Das Landgericht hat auf den Angeklagten I. als Heranwachsenden Erwachsenenstrafrecht angewendet, aber von der Anordnung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 106 Abs. 1 JGG abgesehen. Ob darüber hinaus ein Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 106 Abs. 3 JGG anzuordnen war, hat die Jugendkammer nicht ausdrücklich geprüft.</p>
<p>Auf die zu Ungunsten des Angeklagten I. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit das Landgericht eine lebenslange Freiheitsstrafe nicht verhängt und den Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nicht angeordnet hat, und die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Nach Ansicht des Senats sind die vom Landgericht für das Absehen von der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe herangezogenen Gründe nicht hinreichend tragfähig. Es handele sich um bloße Hoffnungen auf eine Resozialisierung des Angeklagten, die durch Tatsachen nicht belegt seien. So sei z.B. die vom Landgericht festgestellte Anmeldung zu einem Anti-Aggressions-Training bereits vor der Tat erfolgt, so dass dieser Umstand nicht geeignet ist, auf ein nunmehr vorhandenes Problembewusstsein des Angeklagten zu schließen.</p>
<p>Darüber hinaus hat es das Landgericht auch zu Unrecht unterlassen, einen Vorbehalt der Sicherungsverwahrung zu prüfen. Die Voraussetzungen des § 106 Abs. 3 Satz 2 und 3 JGG liegen hier vor. Der Angeklagte ist wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Vorverurteilungen sind nicht erforderlich. Auch § 106 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 JGG begründet ein solches Erfordernis nicht. Die Regelung stellt nur für den Fall, dass es nach den allgemeinen Vorschriften auf solche Vorverurteilungen ankommt, besondere Anforderungen an diese. Daher ist die vorbehaltene Sicherungsverwahrung auch bei erstmals verurteilten heranwachsenden Mehrfachtätern anwendbar.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. August 2008 - 2 StR 240/08</p>
<p>Vorinstanz:<br />
Landgericht Bonn – Urteil vom 4. Oktober 2007 – 8 KLs 16/07 </p>
<p>Quelle: BGH</p>

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		<title>Neue Festlegung der nicht geringen Menge Metamfetamin</title>
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		<pubDate>Wed, 06 Aug 2008 16:57:54 +0000</pubDate>
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Das Landgericht Frankfurt a. M. hat den Angeklagten, einen heute 43 Jahre alten philippinischen Staatsangehörigen, der seit 1998 – zuletzt illegal und unter verschiedenen falschen Namen – in Deutschland lebt, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesgerichtshof hat in seinem heutigen Beschluss darüber entschieden, welche Menge Metamfetamin </p>
<p>Das Landgericht Frankfurt a. M. hat den Angeklagten, einen heute 43 Jahre alten philippinischen Staatsangehörigen, der seit 1998 – zuletzt illegal und unter verschiedenen falschen Namen – in Deutschland lebt, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen als Mitglied einer Bande handelnd, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat zudem die Einziehung von knapp 22 g sichergestellten Rauschgifts angeordnet.</p>
<p>Nach den Feststellungen des Landgerichts bezog der Angeklagte im Jahr 2006 in fünf Fällen von philippinischen Kontaktleuten jeweils mindestens 20 g Metamfetaminhydrochlorid, das er zum kleineren Teil selbst konsumierte, zum überwiegenden Teil jedoch gewinnbringend weiterverkaufte. Das Rauschgift, das in der Szene unter den Namen &#8220;Crystal-Speed&#8221;, &#8220;Ice&#8221; oder &#8220;Shabu&#8221; geläufig ist, wurde jeweils versteckt in Bücherattrappen über verschiedene Kurierdienste auf dem Luftweg nach Deutschland verbracht.</p>
<p>Das Landgericht hat sachverständig beraten den Grenzwert für die nicht geringe Menge Metamfetamin mit 5 g Metamfetaminhydrochlorid angenommen und deshalb den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Es ist hierbei bewusst von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen, der durch zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2001 die Grenze bei 30 g Metamfetaminbase oder 35 g Metamfetaminhydrochlorid gezogen hatte.</p>
<p>Der Senat hat in der Hauptverhandlung vom heutigen Tag zwei toxikologische Sachverständige zu Fragen der Wirkung und Gefährlichkeit von Metamfetamin angehört. Unter Berücksichtigung der hierbei gewonnenen Ergebnisse beabsichtigt der Senat, den Grenzwert für eine nicht geringe Menge Metamfetamin auf 5 g Metamfetaminbase oder umgerechnet ca. 6 g Metamfetaminhydrochlorid festzulegen. Der Bundesgerichtshof hatte sich bei seiner 2001 erfolgten Grenzziehung an der Wirkstoffgrenze für andere Amfetaminderivate orientiert und dies damit begründet, es erscheine im Hinblick auf die Wirkungsähnlichkeiten sinnvoll, für derartige sog. Designerdrogen einheitliche Grenzwerte festzusetzen. Nach der Anhörung der Sachverständigen hält der Senat eine Gleichstellung von Metamfetamin mit anderen Amfetaminderivaten dagegen nicht für sachgerecht. Von einer vergleichbaren Wirkung ist nicht auszugehen; vielmehr entsprechen Wirkung und Gefährlichkeit von Metamfetamin eher derjenigen der Kokainzubereitung &#8220;Crack&#8221;.</p>
<p>Zur Bestimmung der nicht geringen Menge geht der Senat von einer durchschnittlichen, für nicht gewohnte Konsumenten an der Grenze zu einer gesundheitsgefährdenden Dosis liegenden Konsumeinheit von 25 mg Metamfetaminbase aus. Unter Berücksichtigung einer Maßzahl von 200 Konsumeinheiten folgt hieraus der Grenzwert von 5 g Metamfetaminbase, was gerundet 6 g Metamfetaminhydrochlorid entspricht.</p>
<p>Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat beschlossen, bei den anderen Strafsenaten anzufragen, ob sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung zu dem Grenzwert der nicht geringen Menge bei Metamfetamin festhalten.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. August 2008 - 2 StR 86/08</p>
<p>Quelle: BGH</p>

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		<title>Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche bei mehreren Unterhaltsberechtigten</title>
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		<pubDate>Thu, 31 Jul 2008 18:42:41 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrecht zu befassen. In Rechtsprechung und Literatur war noch weitgehend ungeklärt, wie der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu bemessen ist und ob sich die Ansprüche wechselseitig zur Höhe beeinflussen.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Unterhaltsrecht zu befassen. In Rechtsprechung und Literatur war noch weitgehend ungeklärt, wie der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau zu bemessen ist und ob sich die Ansprüche wechselseitig zur Höhe beeinflussen. <span id="more-315"></span></p>
<p>Zum 1. Januar 2008 ist durch § 1609 BGB auch der Rang der beiden Unterhaltsansprüche geändert worden, was sich immer dann auswirkt, wenn der Unterhaltspflichtige unter Wahrung des ihm verbleibenden Selbstbehalts (hier: 1000 €) nicht alle Ansprüche voll befriedigen kann.</p>
<p>Der 1949 geborene Kläger und die 1948 geborene Beklagte hatten 1978 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind. Nach Trennung im Mai 2002 wurde die Ehe im April 2005 rechtskräftig geschieden. Zuvor hatten die Parteien im Scheidungsverbundverfahren einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Kläger verpflichtet hatte, an die Beklagte, die seit 1992 vollschichtig als Verkäuferin arbeitete und eigene Einkünfte von rd. 1175 € zur Verfügung hatte, einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 600 € zu zahlen. Der Kläger, der nach wie vor als Lehrer mit Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 12 tätig ist, begehrt den Wegfall seiner Unterhaltspflicht für die Zeit ab Oktober 2005 und Rückzahlung der seit Rechtshängigkeit des Verfahrens gezahlten Unterhaltsbeträge. Er beruft sich darauf, im Oktober 2005 wieder geheiratet zu haben und die bereits am 1. Dezember 2003 geborene Tochter seitdem zu unterhalten.</p>
<p>Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Unterhalt der geschiedenen Ehefrau teilweise herabgesetzt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p>
<p>1. Zur Bedarfsbemessung:</p>
<p>Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der geschiedenen und der neuen Ehefrau des Beklagten nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) ist der Bundesgerichtshof von seiner neueren Rechtsprechung ausgegangen, wonach nicht nur ein späterer Einkommensrückgang, sondern auch ein späteres Hinzutreten weiterer Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist (BGH Urteil vom 6. Februar 2008 – XII ZR 14/06 – FamRZ 2008, 968). Eine Grenze für diese Berücksichtigung ergibt sich erst in Fällen unterhaltsrechtlich vorwerfbaren Verhaltens, was weder beim Hinzutreten später geborener Kinder noch bei Heirat einer neuen Ehefrau der Fall ist.</p>
<p>Wenn sich somit auch der Unterhaltsbedarf einer geschiedenen und einer neuen Ehefrau gegenseitig beeinflussen, ist der jeweilige Bedarf aus einer Drittelung des vorhandenen Einkommens zu ermitteln. Ist nur ein Unterhaltsberechtigter Ehegatte vorhanden, ergibt sich dessen Bedarf aus einer Halbteilung des vorhandenen Einkommens. Dem Halbteilungsgrundsatz kann aber nicht entnommen werden, dass dem Unterhaltspflichtigen stets und unabhängig von der Zahl der Unterhaltsberechtigten immer die Hälfte seines Einkommens verbleiben muss. Diesem Grundsatz ist vielmehr lediglich zu entnehmen, dass dem Unterhaltspflichtigen stets so viel verbleiben muss, wie ein Unterhaltsberechtigter durch eigene Einkünfte und den ergänzenden Unterhalt zur Verfügung hat. Bei nur einem unterhaltsberechtigten Ehegatten ist das die Hälfte, bei einem früheren und einem neuen Ehegatten ein Drittel.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat den Fall zugleich zum Anlass genommen, seine Rechtsprechung zur Behandlung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zu ändern. Nach der zum früheren Recht ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs musste der Splittingvorteil stets der neuen Ehe verbleiben. Der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau musste deswegen auf der Grundlage eines fiktiven und geringeren - weil nach der Grundtabelle zu versteuernden – Einkommens errechnet werden. Weil sich nunmehr der Unterhaltsbedarf der geschiedenen und der neuen Ehefrau wechselseitig beeinflussen, konnte der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung aufgeben. Allerdings darf ein geschiedener Ehegatte nicht mehr Unterhalt erhalten, als ihm ohne Einbeziehung des Splittingvorteils zustünde, wenn er allein unterhaltsberechtigt wäre.</p>
<p>2. Zum Rang der Unterhaltsansprüche:</p>
<p>Das Oberlandesgericht hatte die geschiedene und die neue Ehefrau des Unterhaltspflichtigen schon nach dem für Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 geltenden früheren Unterhaltsrecht (§ 1582 BGB a.F.) als gleichrangig angesehen. Dies hat der Bundesgerichtshof als rechtsfehlerhaft gerügt. Der Rang der Unterhaltsansprüche mehrerer Ehegatten war nach dem bis Ende 2007 geltenden früheren Unterhaltsrecht vornehmlich durch den Prioritätsgedanken bestimmt. Nach der Intention des Gesetzes musste sich ein neuer Ehegatte auf die schon bestehenden Unterhaltspflichten einrichten und konnte im Mangelfall nur den Unterhalt bekommen, der dem Unterhaltspflichtigen nach Erfüllung der Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau unter Wahrung seines eigenen Selbstbehalts zur Verfügung stand. Bei diesem Vorrang der geschiedenen Ehefrau, den auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt hatte, hat es nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs für die Unterhaltsansprüche bis Ende 2007 zu verbleiben, so dass die Beklagte der neuen Ehefrau des Klägers vorging.</p>
<p>Für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 hat das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz allerdings eine neue Rangfolge festgelegt. Der Gesetzgeber hat dabei den Prioritätsgedanken weitgehend aufgegeben und auf das Gewicht der einzelnen Unterhaltsansprüche abgestellt. Nach den im ersten Rang stehenden Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder sind im zweiten Rang stets die Ansprüche Kinder betreuender Eltern auf Betreuungsunterhalt zu befriedigen. Weil die neue Ehefrau des Beklagten das gemeinsame Kind betreut, das noch keine drei Jahre alt war, ist sie zweitrangig unterhaltsberechtigt. Andere Ehegatten oder geschiedene Ehegatten stehen nur dann im gleichen zweiten Rang, wenn eine lange Ehedauer vorliegt. Dabei ist aber nicht allein auf die Dauer der Ehe abzustellen. Vielmehr ist gemäß den §§ 1609 Nr. 2, 1578 b BGB entscheidend darauf abzustellen, ob die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehefrau ehebedingte Nachteile erlitten hat. Weil die Beklagte in ihrer 24-jährigen und kinderlosen Ehe hier seit 1992 durchgehend vollschichtig berufstätig war und deswegen ehebedingte Nachteile nicht ersichtlich sind, ist ihr Unterhaltsanspruch für die Zeit ab Januar 2008 gegenüber der neuen Ehefrau nachrangig.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. Juli 2008  XII ZR 177/06 –</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
Amtsgericht Lingen (Ems) – Urteil vom 21.06.2006 – 19 F 133/06 UE<br />
Oberlandesgericht Oldenburg – Urteil vom 26.09.2006 – 12 UF 74/06 </p>
<p>Quelle: BGH</p>

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		<title>Richter am Bundesgerichtshof Dr. Axel Boetticher im Ruhestand</title>
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		<pubDate>Thu, 31 Jul 2008 18:40:33 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Richter am Bundesgerichtshof Dr. Axel Boetticher wird mit Ablauf des 31. Juli 2008 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Herr Dr. Boetticher wurde am 2. Juli 1943 in Insterburg geboren. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Richter am Bundesgerichtshof Dr. Axel Boetticher wird mit Ablauf des 31. Juli 2008 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand treten. Herr Dr. Boetticher wurde am 2. Juli 1943 in Insterburg geboren. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. <span id="more-314"></span></p>
<p>Nach dem Abitur absolvierte Herr Dr. Boetticher zunächst eine Lehre als Bankkaufmann. Daran schloss sich die juristische Ausbildung. Nach der Zweiten juristischen Staatsprüfung im Jahre 1975 war Herr Dr. Boetticher kurze Zeit Rechtsanwalt und trat dann in den höheren Justizdienst der Freien Hansestadt Bremen ein. Als Richter auf Probe war er bei dem Landgericht und dem Amtsgericht Bremen tätig. 1978 wurde er zum Richter am Amtsgericht Bremen ernannt. In den Jahren 1987 bis 1990 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Von 1990 bis 1992 schloss sich eine Abordnung an den Senator für Bundesangelegenheiten der Freien Hansestadt Bremen an, während der er zum Richter am Oberlandesgericht bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen befördert wurde.</p>
<p>1995 wurde Herr Dr. Boetticher zum Richter am Bundesgerichtshof ernannt. Er war zunächst Mitglied des II. Zivilsenats. Seit 1997 gehört er dem 1. Strafsenat an, dessen Rechtsprechung er nachhaltig mit beeinflusst hat. Aus der Feder von Herrn Dr. Boetticher stammen eine Reihe wichtiger, in der so genannten amtlichen Sammlung veröffentlichter Leitentscheidungen. Beispielhaft sind hier zu nennen die Entscheidung zur staatlich veranlassten Tatprovokation und zum Verstoß gegen die EMRK (BGHSt 45, 321), zur Schweregradbeurteilung bei einer schweren anderen seelischen Abartigkeit (BGHSt 49, 45) und zum Lauschangriff im Krankenzimmer (BGHSt 50, 206). Das besondere Interesse von Herrn Dr. Boetticher galt forensisch-psychiatrischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Schuldfähigkeit von Straftätern und der Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung. Hieraus ergab sich unter anderem seine Mitwirkung an einer interdisziplinären Arbeitsgruppe aus Juristen, Psychiatern, Psychologen und Kriminologen, die Mindestanforderungen für forensische Schuldfähigkeitsgutachten (NStZ 2005, 57) und für forensische Prognosegutachten (NStZ 2006, 537) erarbeitete.</p>
<p>Mehrere Jahre war Herr Dr. Boetticher zudem nichtständiger Beisitzer im Dienstgericht des Bundes. Er stellte sich dem in den Jahren 2003 bis 2004 eingerichteten IXa-Zivilsenat (Hilfssenat) zur Verfügung und war für eine Reihe von Jahren Mitglied des Richterrates des Bundesgerichtshofs. </p>
<p>Quelle: BGH</p>

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		<title>Kein Herstellerrabatt für DocMorris</title>
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		<pubDate>Tue, 29 Jul 2008 15:17:37 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Im Ausland ansässige Versandapotheken haben keinen Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabatts gegen das Pharmaunternehmen. Dies entschied heute das Bundessozialgericht.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Ausland ansässige Versandapotheken haben keinen Anspruch auf Erstattung des Herstellerrabatts gegen das Pharmaunternehmen. Dies entschied heute das Bundessozialgericht. <span id="more-324"></span></p>
<p>Der Gesetzgeber hat die Krankenkassen seit 2003 finanziell dadurch entlastet, dass ihnen die Arz­neimittelhersteller Rabatt auf Arzneimittel für ihre (GKV)-Versicherten gewähren müssen. Dieser (Her­steller-)Rabatt wird nicht unmittelbar von den Herstellern an die Krankenkassen gezahlt; vielmehr erhalten die Krankenkassen den Rabatt dadurch, dass sie die Rechnungen der Apotheken um den Herstellerrabatt kürzen. Die Apotheken wiederum können Erstattung der ihnen gekürzten Beträge von den Arzneimittelherstellern verlangen. Eine solche Erstattung verlangte auch die Klägerin, die Internetapotheke DocMorris, von dem beklagten Arzneimittelhersteller, die deutsche Niederlassung des französischen Pharmakonzerns Galderma. Sie be­schafft sich die nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) zugelassenen Arzneimittel bei deutschen Groß­händlern und gibt sie per Kurierdienst aus den Niederlanden unter anderem an GKV-Versicherte in Deutschland als Sachleistung ab. Sie hat hierzu Einzelverträge mit Krankenkassen geschlossen. Die Verträge sehen für die (reimportierten) Arzneimittel einen geringeren Preis vor als denjenigen, der von Kran­kenkassen für das gleiche Arzneimittel bei Abgabe durch eine in Deutschland ansässige Apotheke zu zahlen wäre.</p>
<p>Die klagende Versandapotheke gab ua von 2003 bis 2007 Arzneimittel der Beklagten an GKV-Versi­cherte in Deutschland ab. Sie forderte vom beklagten Pharmaunternehmen zu Unrecht Erstattung des Herstellerrabatts, wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Sitzung vom 28. Juli 2008 ent­schieden hat. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des so genannten Herstellerrabatts (§ 130a Abs 1 Satz 2 SGB V).</p>
<p>Der Herstellerrabatt gilt nur für Fertigarzneimittel, deren Apothekenabgabepreise durch die deutschen Preisvorschriften bestimmt sind. Diesen Preis-Regelungen unterfallen Importarzneimittel nicht, mithin auch nicht die Arzneimittel, die die Klägerin im Rahmen des Versandhandels von den Niederlanden aus an GKV-Versicherte in Deutschland abgegeben hat. Die Beschränkung des Herstellerrabatts auf den Kreis der dem Inlandspreisrecht unterliegenden Fertigarzneimittel verstößt nicht gegen europä­isches Recht. Apotheken haben kein eigenes Interesse an der Reichweite der Regelung des Herstel­lerrabatts. Sie werden lediglich für dessen Abwicklung in Dienst genommen. Ihnen steht es durch Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs 2 SGB V frei, diskriminierungsfrei und europarechts­konform an der Versorgung GKV-Versicherter mit Arzneimitteln aus dem Ausland per Versandhandel teilzunehmen. Die Klägerin hat von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht, sondern stattdessen mit Krankenkassen Einzelverträge nach § 53 SGB X (nicht: § 140e SGB V) geschlossen, die weiter­gehende Rabatte vorsehen, als das Gesetz es krankenversicherungsrechtlich verlangt. Begibt sich indessen ein solcher Marktteilnehmer auf der Basis europarechtskonformen Gesetzesrechts freiwillig einer ihm vorteilhaften Rechtsposition, um einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, kann er sich nicht gleichzeitig europarechtlich darauf berufen, die Folgen seiner eigenen Rechtsausübung seien ihm partiell abträglich. Damit betriebe er unzulässige Rosinenpickerei. Der Herstellerrabatt einschließlich Beitrittsmöglichkeit zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs 2 SGB V für ausländische Apotheken ver­stößt insgesamt nicht gegen europäisches Recht. Der &#8220;Herstellerrabatt&#8221; ist der Sache nach ein zuläs­siger &#8220;Preisstopp&#8221; iS des Art 4 der so genannten Transparenzrichtlinie (EWGRL 89/105) und damit europarechts-konform.</p>
<p>Bundessozialgericht, Urteil vom 29. Juli 2008 - B 1 KR 4/08 R</p>
<p>Quelle: BSG</p>

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		<item>
		<title>Keine Krankenhauszulassung bei umfangreicher Behandlung gesetzlich krankenversicherter Patienten ohne Zulassung</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Jul 2008 14:59:00 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Die Klägerin ist die Benediktus Quelle Fachklinik GmbH in Liquidation. Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wurden mangels Masse rechtskräftig abgewiesen. Sie erhielt am 23. März 1999 eine Ge­werbeerlaubnis und betrieb vom 23. November 1998 bis zum 21. Juli 2002 eine Fachklinik für onkolo­gische Akutbehandlung. Dabei behandelte sie in erheblichem Umfang Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre Klagen auf Zulassung blieben ohne Erfolg. Zu Recht, wie nun das Bundessozialgericht feststellt.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Klägerin ist die Benediktus Quelle Fachklinik GmbH in Liquidation. Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wurden mangels Masse rechtskräftig abgewiesen. Sie erhielt am 23. März 1999 eine Ge­werbeerlaubnis und betrieb vom 23. November 1998 bis zum 21. Juli 2002 eine Fachklinik für onkolo­gische Akutbehandlung. Dabei behandelte sie in erheblichem Umfang Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihre Klagen auf Zulassung blieben ohne Erfolg. Zu Recht, wie nun das Bundessozialgericht feststellt.<span id="more-323"></span></p>
<p>Die klagende GmbH in Liquidation ist in allen Instanzen mit ihrem Ziel ohne Erfolg geblieben, als Vertragskrankenhaus zugelassen zu werden. Der 1. Senat des Bundessozial­gerichts hat in seiner Sitzung vom 28. Juli 2008 entschieden, dass die beklagten Krankenkassen­verbände und Ersatzkassen mit Recht der Klägerin die Zulassung als Krankenhaus in der Gestalt des begehrten Abschlusses des Versorgungsvertrags verweigert haben. Ein Krankenhausträger hat nur dann Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags, wenn für das Krankenhaus ein Bedarf be­steht und es die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche Krankenhausbehandlung der Versicherten bietet. Daran fehlt es. Die Klägerin bietet als GmbH in Liquidation, bei der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, nicht die Gewähr für eine leistungs­fähige Krankenhausbehandlung. Sie muss vielmehr jederzeit mit dem Verbot ihrer Tätigkeit wegen Unzuverlässigkeit nach § 30 GewO rechnen.</p>
<p>Auch in der Vergangenheit hat die Klägerin nicht die Gewähr für eine leistungsfähige Krankenhaus­behandlung geboten. Das beruht auf zwei Gründen. Erstens hat die Klägerin von vornherein durch ihr Verhalten verdeutlicht, dass sie nicht gewillt ist, sich den für die Tätigkeit eines Krankenhauses maß­geblichen Regelungen des Leistungs- und Leistungserbringungsrechts der GKV zu unterwerfen. Denn sie behandelte GKV-Patienten ohne die erforderliche Zulassung bereits zumindest seit Jahresbeginn 1999 im angeblichen Wert von mehr als 6,1 Mio Euro. Die Klägerin entzog den zugelassenen Leis­tungserbringern auf diese Weise Versicherte, setzte die von ihr behandelten Versicherten außerhalb des Systems den Risiken unkontrollierter Behandlung aus und legte es durch ihr eigenmächtiges Vor­gehen darauf an, das gesetzliche System der Krankenhausbehandlung und Kostentragung zu unter­laufen. Zweitens bot das Krankenhauskonzept der Klägerin nicht die Gewähr für eine leistungsfähige Krankenhausbehandlung, da es den Anforderungen des Qualitätsgebots (§ 2 Abs 1 Satz 3 SGB V) auch unter Berücksichtigung grundrechtskonformer Auslegung nicht genügte. Es legte einen Schwer­punkt auf so genannte Außenseitermethoden, die nicht in die Leistungspflicht der GKV fallen. Zwar erstreckt sich das Gebot der grundrechtsorientierten Auslegung des GKV-Leistungsrechts auch auf den Anspruch auf stationäre Krankenhausbehandlung. Bei Einbeziehung dieser für extreme Notsitua­tionen konzipierten Behandlungsansprüche ist aber darauf zu achten, dass die in der Rechtsprechung entwickelten Grenzen und Sicherungen Beachtung finden. Das war bei der Klägerin nicht gewähr­leistet.</p>
<p>Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juli 2008 - Az.:  B 1 KR 5/08 R</p>
<p>AOK Hessen, 2. BKK-Landesverband Hessen, 3. IKK Baden-Württem­berg und Hessen, 4. LKK Hessen, 5. KK und Pflegekasse f. d. Gartenbau, 6. DRV Knappschaft-Bahn-See, 7. VdAK, 8. Arbeiter-Ersatzkassen-Verband</p>

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		<title>Keine Privilegierung der VOB/B bei Verwendung gegenüber Verbrauchern</title>
		<link>http://www.rechtsprechung.com/2008/07/24/urteile_und_entscheidungen/keine-privilegierung-der-vobb-bei-verwendung-gegenuber-verbrauchern/</link>
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		<pubDate>Thu, 24 Jul 2008 18:39:08 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[§ 307 BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die Klauseln der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) bei Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Einzelkontrolle nach §§ 307 ff BGB unterliegen und der Kläger wegen einzelner beanstandeter Klauseln Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die Klauseln der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) bei Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Einzelkontrolle nach §§ 307 ff BGB unterliegen und der Kläger wegen einzelner beanstandeter Klauseln Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann. <span id="more-313"></span></p>
<p>Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. Bei dem Beklagten handelt es sich um den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA). Dieser ist ein nicht rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung die Aufgabe hat, Grundsätze für die sachgerechte Vergabe und Abwicklung von Bauaufträgen zu erarbeiten und weiterzuentwickeln.</p>
<p>Der DVA hat die im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlichte Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teile A und B Ausgabe 2002 verfasst. Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte empfehle, auch gegenüber Verbrauchern, das als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizierende Regelwerk der VOB/B für den rechtsgeschäftlichen Verkehr. Bei Verwendung gegenüber Verbrauchern seien 24 näher bezeichnete Klauseln dieses Regelwerks gemäß §§ 307 bis 309 BGB unwirksam. Der Beklagte sei daher verpflichtet, die Empfehlung dieser Klauseln im Verkehr mit Verbrauchern für Werk- und Werklieferungsverträge zu unterlassen und seine bereits erfolgte Empfehlung zu widerrufen.</p>
<p>Das Landgericht hat die auf Unterlassung und Widerruf der Empfehlung gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat das Berufungsurteil mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision angegriffen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat dies wie folgt begründet:</p>
<p>Der Beklagte empfiehlt die VOB/B für den rechtsgeschäftlichen Verkehr. Das Klauselwerk ist entsprechend der Satzung des Beklagten im Bundesanzeiger unter Kenntlichmachung seiner Urheberschaft und in seinem Auftrag als DIN 1961 veröffentlicht worden. Der DVA kann daher gemäß § 1 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.</p>
<p>Diesen Anspruch kann der Kläger als in die Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verband geltend machen. Etwas anderes hätte gemäß § 3 Abs. 2 UKlaG nur zu gelten, wenn der Beklagte die VOB/B zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfehlen würde. Eine dahingehende Einschränkung der Empfehlung hat der Beklagte jedoch weder ausdrücklich ausgesprochen noch ergibt sie sich aufgrund sonstiger Umstände.</p>
<p>Die einzelnen Klauseln der VOB/B unterliegen bei einer Verwendung gegenüber Verbrauchern einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB. Der Bundesgerichtshof hat es zwar mit Urteil vom 16.12.1982 (VII ZR 92/82, BGHZ 86, 135) als verfehlt angesehen, in einem Vertrag, in dem die VOB/B gegenüber einem Bauhandwerker verwendet wird, einzelne Bestimmungen dieses Klauselwerks einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. Dies wurde damit begründet, dass die VOB/B nicht den Vorteil nur einer Vertragsseite verfolge und einen auf die Besonderheiten des Bauvertragsrechts abgestimmten, im Ganzen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beteiligten Interessen enthalte. Diese auf richterliche Fortbildung gegründete sogenannte Privilegierung der VOB/B ist bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht gerechtfertigt. Denn ein maßgeblicher Gesichtspunkt für diese Privilegierung ist der Umstand, dass die VOB/B vom Beklagten unter Mitwirkung der Auftragnehmer- und der Auftraggeberseite erarbeitet wird und daher beide Seiten die Möglichkeit haben, ihre jeweiligen Interessen zu vertreten und ihnen Geltung zu verschaffen. Dies trifft für die in aller Regel geschäftlich nicht erfahrenen und damit besonders schutzbedürftigen Verbraucher nicht zu. Verbraucherverbände sind von einer ordentlichen Mitgliedschaft im DVA ausgeschlossen. Die spezifischen Interessen der Verbraucher werden auch nicht in hinreichendem Maße von den im DVA für die Auftraggeberseite tätigen Institutionen, insbesondere der öffentlichen Hand, vertreten.</p>
<p>Eine Entscheidung zu den beanstandeten Klauseln selbst konnte der Senat nicht treffen. Insoweit ist eine umfassende Würdigung vorzunehmen, in die insbesondere die typischen Interessen der Vertragsparteien und die Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise einzubeziehen sind. Dazu fehlt es bisher an Feststellungen. Diese wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Juli 2008 – VII ZR 55/07</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
LG Berlin – Urteil vom 7. Dezember 2005 – 26 O 46/05<br />
Kammergericht Berlin – Urteil vom 15. Februar 2007 – 23 U 12/06 </p>
<p>Quelle: BGH</p>

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		<title>Nachträgliche Sicherungsverwahrung für Kinderschänder aufgehoben</title>
		<link>http://www.rechtsprechung.com/2008/07/22/urteile_und_entscheidungen/nachtragliche-sicherungsverwahrung-fur-kinderschander-aufgehoben/</link>
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		<pubDate>Tue, 22 Jul 2008 18:37:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>

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		<category><![CDATA[§ 66b StGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung eines 49-jährigen wegen vielfachen Kindesmissbrauchs verurteilten Mannes in der Sicherungsverwahrung durch das Landgericht Dresden aufgehoben. Trotz einer auf der Grundlage psychiatrischer Gutachten angenommenen Gefährlichkeit des Verurteilten lagen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 66b StGB für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht vor.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung eines 49-jährigen wegen vielfachen Kindesmissbrauchs verurteilten Mannes in der Sicherungsverwahrung durch das Landgericht Dresden aufgehoben. Trotz einer auf der Grundlage psychiatrischer Gutachten angenommenen Gefährlichkeit des Verurteilten lagen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 66b StGB für eine nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht vor.<span id="more-312"></span> </p>
<p>Sie darf nur in Ausnahmefällen angeordnet werden, in denen nach der Ausgangsverurteilung neue Tatsachen für die Gefährlichkeit des Täters erkennbar geworden sind. Einer bloßen Korrektur des Ausgangsurteils steht dessen Rechtskraft zwingend entgegen. Im Einzelnen galt hier Folgendes:</p>
<p>Der bis dahin nicht bestrafte Verurteilte war 1999 zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Er war geständig, zwischen Oktober 1995 und September 1998 gemeinsam mit wechselnden Mittätern nach Tschechien gereist zu sein, um dort kinderpornographische Aufnahmen zu machen. Der Verurteilte hatte den Kontakt mit Vätern und Müttern gesucht, die ihre Kinder gegen Bezahlung hierfür zur Verfügung stellten. An den Kindern – das jüngste war sieben Jahre alt – nahmen sodann der Verurteilte und sein jeweiliger Begleiter sexuelle Handlungen vor, die sie filmten oder fotografierten, um die so entstandenen Aufnahmen verkaufen zu können.</p>
<p>Die Maßregel der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 2 StGB) hatte das Landgericht nicht angeordnet. Ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen wurde festgestellt, dass bei dem Verurteilten eine &#8220;pädophile Neigung&#8221; vorliege, die einen erheblichen Therapiebedarf erforderlich mache. Es liege indes ein &#8220;Ansatz zur Therapiebereitschaft&#8221; vor, da der geständige Verurteilte überzeugt sei, durch seinen &#8220;starken Willen&#8221; die pädophile Neigung überwinden zu können.</p>
<p>Nach Vollverbüßung der achtjährigen Freiheitsstrafe hatte das Landgericht Dresden bereits in einem ersten Urteil vom 23. April 2007 nachträglich die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet und die Verhängung der Maßregel im Wesentlichen auf die nunmehr von psychiatrischen Sachverständigen gestellte Diagnose einer gefestigten Pädophilie gestützt, die prognostisch ungünstig mit einer schweren Persönlichkeitsstörung einhergehe. Im Blick darauf, dass die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen schon dem Ausgangsgericht im Jahr 1999 bekannt gewesen waren, konnte die bloße neue ungünstige Diagnose keine neue, erst nach der Verurteilung erkennbare Tatsache begründen. Dies ist aber für die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung unerlässlich. Der BGH hatte deshalb durch Beschluss vom 10. Oktober 2007 (5 StR 376/07) dieses erste Urteil zur Verhängung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der Senat hatte es als nicht sicher ausschließbar erachtet, dass die aktuelle psychiatrische Beurteilung nicht doch auf früher nicht erkennbaren erheblichen neuen Anknüpfungstatsachen beruhe.</p>
<p>In dem neuen Urteil vom 5. Februar 2008 hat das Landgericht nunmehr die mangelnde Bereitschaft des Verurteilten während des Strafvollzugs zur Mitarbeit an einer zur Herabsetzung der Wiederholungsgefahr geeigneten Therapie als neue Tatsache bewertet. Hierin liege eine Haltungsänderung des Verurteilten. Auch dies hielt rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil es vorausgesetzt hätte, dass das Landgericht im Jahr 1999 auf Grund der damals bekannten Fakten infolge der erklärten Therapiebereitschaft die Möglichkeit eines die Gefährlichkeit des Verurteilten maßgeblich mindernden Therapieeerfolges hätte annehmen können. Dies war indes – was der Senat bereits in seinem ersten Beschluss dargelegt hatte – nicht der Fall. Es wäre im Jahr 1999 Aufgabe der Staatsanwaltschaft und des Ausgangsgerichts gewesen, nach Ausschöpfung der vorhandenen Erkenntnismöglichkeiten, insbesondere Hinzuziehung eines Sachverständigen, zu prüfen, ob eine Maßregel zum Schutz der Allgemeinheit zu verhängen war. Versäumnisse bei der Aufklärung im Ausgangsverfahren dürfen nicht im nachrangigen Verfahren über die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nachgeholt werden.</p>
<p>Da das Landgericht auch bei erneuter Prüfung keine weiteren nach der Verurteilung erkennbaren negativen Umstände feststellen konnte und solches in einem dritten Verfahren nicht mehr zu erwarten ist, hat der Senat mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils nunmehr den Antrag der Staatsanwaltschaft auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung endgültig zurückgewiesen. Dem Landgericht wird es obliegen, durch eine engmaschige Ausgestaltung der nunmehr eintretenden Führungsaufsicht einer vom Verurteilten ausgehenden Wiederholungsgefahr entgegenzutreten.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Juli 2008 – 5 StR 274/08</p>
<p>Vorinstanz:<br />
Landgericht Dresden – 7 KLs 415 Js 61098/98 – Urteil vom 5. Februar 2008 </p>
<p>Quelle: BGH</p>

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		<item>
		<title>Sammelaktion für Schoko-Riegel zulässig</title>
		<link>http://www.rechtsprechung.com/2008/07/18/urteile_und_entscheidungen/sammelaktion-fur-schoko-riegel-zulassig/</link>
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		<pubDate>Fri, 18 Jul 2008 18:35:26 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Die Nestlé AG hatte für ihre Schoko-Riegel (z.B. "Lion", "KIT KAT" und "NUTS") eine Sammelaktion durchgeführt, bei der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt (sog. "N-Screen") aufgedruckt war. 25 Sammelpunkte konnten gegen einen Gutschein im Wert von 5 € für einen Einkauf bei dem Internet-Versandhändler amazon.de eingelöst werden. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hatte Nestlé auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wettbewerbswidrig, weil sie die Sammelbegeisterung von Kindern und Jugendlichen ausnutze und so eine rationale Kaufentscheidung bei ihnen verdrängen könne.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Nestlé AG hatte für ihre Schoko-Riegel (z.B. &#8220;Lion&#8221;, &#8220;KIT KAT&#8221; und &#8220;NUTS&#8221;) eine Sammelaktion durchgeführt, bei der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt (sog. &#8220;N-Screen&#8221;) aufgedruckt war. 25 Sammelpunkte konnten gegen einen Gutschein im Wert von 5 € für einen Einkauf bei dem Internet-Versandhändler amazon.de eingelöst werden. Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, hatte Nestlé auf Unterlassung in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Aktion sei wettbewerbswidrig, weil sie die Sammelbegeisterung von Kindern und Jugendlichen ausnutze und so eine rationale Kaufentscheidung bei ihnen verdrängen könne. <span id="more-311"></span></p>
<p>Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung bestätigt.</p>
<p>Zwar sind Werbeaktionen, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, im Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit jugendlicher Verbraucher wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof hat jedoch klargestellt, dass nicht jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen wettbewerbswidrig ist. Auch sei nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig. Abzustellen sei auch bei besonders schutzbedürftigen Zielgruppen auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe. Die wirtschaftlichen Folgen einer Beteiligung an der beanstandeten Sammelaktion konnten – so der Bundesgerichtshof – auch von Minderjährigen hinreichend überblickt werden. Es handele sich um ein Produkt, über das auch Minderjährige ausreichende Marktkenntnisse hätten. Die Riegel seien während der Werbeaktion zu ihrem üblichen Preis von ca. 40 Cent verkauft worden; die Teilnahme an der Sammelaktion habe sich im Übrigen im Rahmen des regelmäßig verfügbaren Taschengelds Minderjähriger gehalten. Die Teilnahmebedingungen seien auch für Minderjährige transparent gestaltet gewesen.</p>
<p>Die Rechtslage nach der EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken spielte bei der Entscheidung noch keine maßgebliche Rolle.</p>
<p>Bundesgerichthof, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 160/05 – N-Screens</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
OLG Frankfurt – Urteil vom 4. August 2005 – 6 U 224/04<br />
LG Frankfurt - Urteil vom 14. Oktober 2004 – 2/03 O 35/04 </p>
<p>Quelle: BGH</p>

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		<title>BSG: Neuer Senat für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig</title>
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		<pubDate>Fri, 18 Jul 2008 14:55:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
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		<category><![CDATA[SGB II]]></category>

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		<description><![CDATA[Das für die interne Geschäftsverteilung zuständige Präsidium des Bundessozialgerichts hat mit Wir­kung vom 1. August 2008 neben dem 14. Senat auch den 4. Senat ausschließlich mit der Bearbeitung von Streitigkeiten aus dem Rechtsgebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) betraut.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das für die interne Geschäftsverteilung zuständige Präsidium des Bundessozialgerichts hat mit Wir­kung vom 1. August 2008 neben dem 14. Senat auch den 4. Senat ausschließlich mit der Bearbeitung von Streitigkeiten aus dem Rechtsgebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) betraut. <span id="more-322"></span></p>
<p>Beim Bundessozialgericht sind am 17. Juli 2008 98 Revisionen und 38 Nichtzulassungsbeschwerden aus diesem Rechtsgebiet anhängig. Den Vorsitz des Senats übernimmt Herr Prof. Dr. Schlegel. Als Berichterstatter hat das Präsidium dem 4. Senat die Richterin Sabine Knickrehm und den Richter Dr. Thomas Voelzke zugewiesen.  </p>
<p>Den Vorsitz des für die gesetz­liche Unfallversicherung zuständigen 2. Senats des Bundessozialgerichts übernimmt ab 1. August 2008 Herr Prof. Dr. Meyer. Weitere Änderungen bei der Geschäftsverteilung des Bundessozialgerichts können der <a href="http://www.bundessozialgericht.de">Homepage</a> entnommen werden.</p>

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		<title>Zum Bedarf und zur Dauer des Betreuungsunterhalts</title>
		<link>http://www.rechtsprechung.com/2008/07/17/urteile_und_entscheidungen/zum-bedarf-und-zur-dauer-des-betreuungsunterhalts/</link>
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		<pubDate>Thu, 17 Jul 2008 18:33:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>

		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>

		<category><![CDATA[253 F 174/03]]></category>

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		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>

		<category><![CDATA[Dauer]]></category>

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		<category><![CDATA[II-2 UF 125/04]]></category>

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		<category><![CDATA[OLG Düsseldorf]]></category>

		<category><![CDATA[Unterhaltsrechtsänderungsgesetz]]></category>

		<category><![CDATA[XII ZR 109/05]]></category>

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		<category><![CDATA[§ 1573 Abs. 2 BGB]]></category>

		<category><![CDATA[§ 1615 l Abs. 2 BGB]]></category>

		<category><![CDATA[§ 1615 l BGB]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) zu befassen. Weil dieser Anspruch und der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz einander weitgehend angeglichen worden sind, hat die Entscheidung auch erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erstmals mit Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem zum 1. Januar 2008 geänderten Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) zu befassen. Weil dieser Anspruch und der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz einander weitgehend angeglichen worden sind, hat die Entscheidung auch erhebliche Auswirkungen auf die Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts. <span id="more-310"></span></p>
<p>Die 1968 geborene Klägerin und der 1962 geborene Beklagte lernten sich kennen, als die Klägerin von ihrem früheren Ehemann getrennt lebte und ihren im März 1995 geborenen ehelichen Sohn versorgte. Als die Klägerin von dem Beklagten schwanger war, zogen die Parteien zusammen; im Dezember 1997 wurde ihre gemeinsame Tochter geboren. Ein weiteres gemeinsames Kind wurde im Januar 2001 geboren.</p>
<p>Die Parteien trennten sich im Juni 2002. Seit Februar 2004 hat die Klägerin einen neuen Freund. Der Beklagte ist seit Oktober 2004 mit einer neuen Partnerin verheiratet.</p>
<p>Das Berufungsgericht hatte den Beklagten verurteilt, neben dem Kindesunterhalt an die Klägerin rückständigen und laufenden Betreuungsunterhalt, zuletzt in Höhe von monatlich 216 €, zu zahlen. Den Anspruch auf Betreuungsunterhalt hat es allerdings auf die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres des jüngsten gemeinsamen Kindes, also bis Januar 2007, beschränkt. Auf die Revision der Klägerin, die einen unbefristeten und höheren (monatlich 1.335 €) Unterhalt begehrt, und die Anschlussrevision des Beklagten, der Klagabweisung und Rückzahlung eines Teils des in der Vergangenheit geleisteten Unterhalts anstrebt, hat der Bundesgerichtshof die angegriffene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hatte neben Fragen der Einkommensermittlung vor allem zwei in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Rechtsfragen zu beantworten, die sich auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs und auf die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt auswirken.</p>
<p>1. Zur Bedarfsbemessung:</p>
<p>Der Unterhaltsbedarf richtet sich beim nachehelichen Unterhalt allgemein nach den fortgeschriebenen ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB; vgl. insoweit BGH FamRZ 2008, 968), wird also vom beiderseitigen Einkommen der geschiedenen Ehegatten abgeleitet. Der nacheheliche Betreuungsunterhalt stellt den Unterhaltsberechtigten allerdings nur so, wie er stünde, wenn er selbst voll arbeiten könnte. Die Differenz zu den – auch vom Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten abgeleiteten – ehelichen Lebensverhältnissen sichert hingegen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB).</p>
<p>Beim Anspruch auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelichen Kindes richtet sich der Unterhaltsbedarf nach ihrer eigenen Lebensstellung (§§ 1615 l Abs. 2 und 3, 1610 Abs. 1 BGB). Auch dieser Anspruch stellt die Unterhaltsberechtigte so, wie sie stünde, wenn das gemeinsame Kind nicht geboren wäre. Hatte die unterhaltsberechtigte Mutter vor der Geburt eigene Einkünfte, bemisst sich ihr Unterhaltsbedarf nach diesen Einkünften, allerdings nicht über die Hälfte des Einkommens des Unterhaltspflichtigen hinaus. War die Mutter des gemeinsamen Kindes – wie hier – geschieden und hatte sie wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann, richtet sich ihre Lebensstellung und somit ihr Bedarf für den Unterhaltsanspruch gegen den Vater des später nichtehelich geborenen Kindes nach diesem Unterhaltsanspruch. Umstritten war, ob sich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor der Geburt des Kindes die für den späteren Unterhaltsbedarf ausschlaggebende Lebensstellung auch aus einem höheren Einkommen des nichtehelichen Lebenspartners ergeben kann. Das Oberlandesgericht hatte dies angenommen, weil die Parteien schon vor der Geburt des Kindes zusammengezogen waren und die Klägerin durch das Zusammenleben eine entsprechende – vom Einkommen des Beklagten abgeleitete – Lebensstellung erworben habe. Der Bundesgerichtshof hat diese Auffassung nicht geteilt. Im Unterschied zur Ehe ergeben sich allein aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (ohne Kind) keine Unterhaltsverpflichtungen. Sollten die Parteien seinerzeit also zusammen von dem Einkommen des Beklagten gelebt haben, lägen darin freiwillige Leistungen, die der Beklagte vor Beginn des Mutterschutzes jederzeit hätte beenden können. Eine nachhaltige Lebensstellung konnten diese tatsächlichen Umstände nicht begründen, sodass es bei der Lebensstellung nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs gegen den geschiedenen Ehegatten verblieb.</p>
<p>2. Zur Dauer des Betreuungsunterhalts:</p>
<p>Nachdem das Bundesverfassungsgericht die frühere Regelung für verfassungswidrig und nur noch bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung für anwendbar erklärt hatte (BVerfG FamRZ 2007, 965), hat der Gesetzgeber den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils neu geregelt. Lediglich für Unterhaltsansprüche, die vor dem 1. Januar 2008 fällig geworden waren, gilt nach § 36 Nr. 7 EGZPO das frühere Recht weiter.</p>
<p>Das bis Ende 2007 geltende Recht sah für den nachehelichen Betreuungsunterhalt in § 1570 BGB a.F. einen zeitlich unbegrenzten Anspruch vor, der von der Rechtsprechung sehr weitgehend, aber auch sehr pauschaliert in Sinne eines Altersphasenmodells ausgelegt wurde. Bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes musste der betreuende Elternteil nicht arbeiten und hatte einen vollen Unterhaltsanspruch. Danach, bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, sollte nur eine halbschichtige Tätigkeit zumutbar sein und der Unterhaltsanspruch nur wegen des restlichen Unterhaltsbedarfs fortbestehen. Für den Betreuungsunterhalt der Mutter des nichtehelich geborenen Kindes sah das Gesetz nur einen zeitlich begrenzten Unterhaltsanspruch bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres vor, der nur dann verlängert werden konnte, wenn es grob unbillig gewesen wäre, den Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen. Allerdings hatte der Bundesgerichtshof schon die Verlängerungsmöglichkeit nach dieser früheren Regelung aus verfassungsrechtlichen Gründen weit ausgelegt (BGH FamRZ 2006, 1362).</p>
<p>Die für Unterhaltsansprüche ab Januar 2008 geltende gesetzliche Neuregelung hat den nachehelichen Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) und den Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615 l Abs. 2 BGB) auch zur Dauer einander weitgehend angeglichen. Allerdings kann danach in beiden Fällen zunächst nur für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangt werden. Verlangt der betreuende Elternteil aus Billigkeitsgründen Unterhalt über diese Dauer hinaus, muss er die Gründe dafür darlegen und beweisen, was eine individuelle Beurteilung der Verhältnisse erfordert.</p>
<p>Gründe, die für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen können, ergeben sich zunächst nach den insoweit wortgleichen Vorschriften der §§ 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1615 l Abs. 2 Satz 4 und 5 BGB aus kindbezogenen Gründen, wobei die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. Insoweit darf aus verfassungsrechtlichen Gründen und wegen der identischen gesetzlichen Regelung nicht zwischen ehelich und nichtehelich geborenen Kindern differenziert werden.</p>
<p>Daneben können aber auch elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts sprechen. Beim nachehelichen Betreuungsunterhalt sieht § 1570 Abs. 2 BGB dies ausdrücklich vor und verweist dabei auf die Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie deren Dauer. Auch die gesetzliche Regelung zum Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes schließt dies nicht aus, indem es eine Verlängerung &#8220;insbesondere&#8221; aus kindbezogenen Gründen vorsieht. Daraus und aus dem Schutz der Familie in Art. 6 Abs.1 GG lässt sich entnehmen, dass sich die Möglichkeit zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes aus elternbezogenen Gründen um so mehr der Verlängerungsmöglichkeit beim nachehelichen Betreuungsunterhalt annähern kann, als die Beziehung der Eltern einer Ehe vergleichbar war, also bei längerem Zusammenleben oder bei einem gemeinsamen Kinderwunsch.</p>
<p>Ferner hat der Bundesgerichtshof auf einen weiteren Gesichtspunkt hingewiesen, der ebenfalls für einen verlängerten Anspruch spricht und im Gegensatz zu den zuvor genannten Umständen möglicherweise nach dem Alter des Kindes generalisiert werden kann. Selbst wenn ein Kind im Kindergarten volltags betreut wird, führt dies nämlich noch nicht notwendig zu einer vollschichtigen Erwerbspflicht des betreuenden Elternteils. Denn zusätzlich zur Betreuung insbesondere in den Abendstunden könnte eine vollschichtige Erwerbspflicht überobligatorisch sein. Ob sich aus dem Gesichtspunkt einer überobligationsmäßigen Doppelbelastung ungeachtet des gesetzlichen Regelfalls eines dreijährigen Betreuungsunterhalts Fallgruppen bilden lassen, die auf Erfahrungswerten beruhen und - z.B. nach dem Alter des Kindes – einer gewissen Pauschalierung zugänglich sind, wird das Berufungsgericht prüfen müssen. Allerdings wird dieser Gesichtspunkt allein regelmäßig angesichts einer eingeschränkten Erwerbspflicht nicht zu einem vollen Unterhaltsanspruch führen können.</p>
<p>Bundesgerichthof, Urteile vom 16. Juli 2008  XII ZR 109/05</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
AG Düsseldorf – 253 F 174/03 – Entscheidung vom 16.3.2004<br />
OLG Düsseldorf – II-2 UF 125/04 – Entscheidung vom 23.5.2005 </p>
<p>Quelle: BGH</p>

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		<title>Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jul 2008 18:32:56 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopierschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten, von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können. <span id="more-309"></span></p>
<p>Die Beklagten sind Tonträgerhersteller. Sie setzen technische Schutzmaßnahmen ein, um ein Kopieren der von ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Der Kläger bot bei eBay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können. Die Beklagten mahnten den Kläger durch einen Rechtsanwalt ab. Zugleich forderten sie ihn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 € auf. Der Kläger gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er hat beantragt festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht.</p>
<p>Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte - so der Bundesgerichtshof - auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Da die Bestimmung dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Beklagten berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung steht, wie der Bundesgerichtshof im Anschluss an sein Urteil vom 8. Mai 2008 (I ZR 83/06 – Abmahnkostenersatz) entschieden hat, nicht entgegen, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügen.</p>
<p>Der Ersatz der Kosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen ist nunmehr in § 97a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7. Juli 2008 (BGBl. I Nr. 28 v. 11.7.2008, S. 1191) ausdrücklich geregelt worden. Die Neuregelung tritt am 1. September 2008 in Kraft und war daher in dem heute entschiedenen Fall noch nicht anwendbar.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 219/05</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
AG Köln - Urteil vom 6. April 2005 - 113 C 463/04<br />
LG Köln - Urteil vom 23. November 2005 - 28 S 6/05 </p>

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		<title>Keine Gerätevergütung für Kopierstationen</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jul 2008 18:31:30 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[Bundesgerichtshof]]></category>

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		<category><![CDATA[I ZR 94/05]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass für Kopierstationen keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass für Kopierstationen keine urheberrechtliche Gerätevergütung zu zahlen ist. <span id="more-308"></span></p>
<p>Der Urheber eines Werkes hat nach der bis Ende 2007 geltenden und in dem zu entscheidenden Fall noch zugrunde zu legenden Rechtslage einen Vergütungsanspruch gegen den Hersteller, den Importeur und den Händler von Geräten, wenn diese Geräte dazu bestimmt sind, ein derartiges Werk &#8220;durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung&#8221; zu vervielfältigen (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.). Dieser Vergütungsanspruch soll dem Urheber einen Ausgleich dafür verschaffen, dass unter bestimmten Voraussetzungen Vervielfältigungen seines Werkes zum eigenen Gebrauch - ohne seine Zustimmung und ohne eine Vergütung - zulässig sind.</p>
<p>Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie nimmt die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an Sprachwerken wahr. Zahlreiche Sprachwerke - darunter Zeitschriften - werden auf CD, CD-ROM oder DVD übertragen und in dieser Form vervielfältigt. Die Beklagte vertreibt als Kopierstationen bezeichnete Geräte, mit denen ohne Verwendung eines PC Daten von CDs, CD-ROMs oder DVDs kopiert werden können. Diese Geräte haben ein Laufwerk zur Aufnahme der Kopiervorlage und bis zu vierzehn Brennlaufwerke zur Aufnahme der Rohlinge und Herstellung der Kopien.</p>
<p>Die Klägerin hat von der Beklagten Auskunft verlangt und die Feststellung beantragt, dass die Beklagte ihr für jedes Gerät eine Vergütung von 1.227,10 € zu zahlen hat. Das Berufungsgericht hat dem Auskunftsanspruch teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin einen Betrag von 8 € je Brennlaufwerk für Geräte mit bis zu sechs Brennlaufwerken und von 56 € je Brennlaufwerk für Geräte mit sieben oder mehr Brennlaufwerken zu zahlen hat. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für Kopierstationen keine Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG a. F. besteht, weil diese Geräte schon nicht geeignet sind, im Sinne dieser Bestimmung Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vorzunehmen. Mit Kopierstationen können keine Ablichtungen eines Werkstücks, also fotomechanische Vervielfältigungen, angefertigt werden. Die mit solchen Geräten mögliche Vervielfältigung von (digitalen) CDs, CD-ROMs und DVDs erfolgt nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung. Denn darunter sind - wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BGH, Urt. v. 6.12.2007 - I ZR 94/05, GRUR 2008, 245 Tz. 16 ff. - Drucker und Plotter) - nur Verfahren zur Vervielfältigung von (analogen) Druckwerken zu verstehen. Einer entsprechenden Anwendung dieser Regelung steht - so der Bundesgerichtshof - entgegen, dass Kopierstationen, die schon wegen ihres hohen Anschaffungspreises praktisch ausschließlich von Unternehmen zu gewerblichen Zwecken erworben und genutzt werden, nur wesentlich seltener als die von der Regelung erfassten Fotokopiergeräte für die vom Gesetz ausdrücklich zugelassenen Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch eingesetzt werden. Insofern besteht keine Veranlassung, dem Urheber einen Vergütungsanspruch zu gewähren, der lediglich einen Ausgleich für Vervielfältigungen schaffen soll, die aufgrund einer gesetzlichen Lizenz zulässig sind. Es wäre auch deshalb nicht gerechtfertigt, den Anwendungsbereich der Regelung über ihren Wortlaut hinaus auf Kopierstationen auszudehnen, weil ansonsten die Hersteller, Importeure und Händler sowie letztlich die Erwerber die wirtschaftliche Last der urheberrechtlichen Vergütung für Geräte zu tragen hätten, die im Vergleich zu den von der gesetzlichen Regelung erfassten Geräten nur zu einem wesentlich geringeren Anteil für urheberrechtsrelevante Vervielfältigungen eingesetzt werden.</p>
<p>Nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden - im Streitfall nicht anwendbaren - Neuregelung, besteht ein Vergütungsanspruch hinsichtlich sämtlicher Gerätetypen, die zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt werden (§ 54 Abs. 1 UrhG). Der Vergütungsanspruch ist demnach nicht mehr davon abhängig, dass die Geräte dazu bestimmt sind, ein Werk &#8220;durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung&#8221; zu vervielfältigen.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 206/05 - Kopierstationen</p>
<p>Vorinstanzen:<br />
LG München I - Urteil vom 26. Januar 2005 - 21 O 11845/04<br />
OLG München - Urteil vom 27. Oktober 2005 - 29 U 2151/05 </p>

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		<title>Grenzen gewerblicher Nachfrage per Telefax und E-Mail</title>
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		<pubDate>Thu, 17 Jul 2008 18:29:17 +0000</pubDate>
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		<category><![CDATA[§ 7 UWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Dienstleistungen mittels Telefaxschreiben oder E-Mail nachzufragen.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Dienstleistungen mittels Telefaxschreiben oder E-Mail nachzufragen. <span id="more-307"></span></p>
<p>In dem ersten Fall hatte ein Fahrzeughändler per Telefax bei einer Toyota-Vertretung sein Interesse zum sofortigen Ankauf von drei bestimmten Toyota-Modellen - neu oder gebraucht - bekundet. Im zweiten Fall hatte der Anbieter eines Online-Fußballspiels per E-Mail bei einem kleineren Fußballverein angefragt, ob er auf der Website des Vereins ein Werbebanner für sein Produkt gegen Umsatzprovision platzieren dürfe.</p>
<p>Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist eine Werbung unter Verwendung von Faxgeräten oder E-Mail als unzumutbare Belästigung verboten, wenn keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. Das Gesetz unterscheidet dabei nicht zwischen privaten und gewerblichen Adressaten. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen &#8220;Werbung&#8221; im Sinne dieser Vorschrift sind. Für das Schutzbedürfnis des Inhabers eines Telefax- oder E-Mail-Anschlusses sei es unerheblich, ob er unaufgefordert Kaufangebote für Waren oder Dienstleistungen erhält oder ihm Anfragen zugehen, in den