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	<title>Rechtsprechung.com</title>
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	<description>Aktuelle Meldungen aus der Welt des Rechts</description>
	<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 11:29:41 +0000</pubDate>
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		<title>Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig</title>
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		<pubDate>Tue, 02 Mar 2010 11:22:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Aktuell]]></category>

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		<description><![CDATA[Die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung ist nicht verfassungsgemäß, entschied heute das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Daten müssen unverzüglich gelöscht werden.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung ist nicht verfassungsgemäß, entschied heute das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Daten müssen unverzüglich gelöscht werden. <span id="more-458"></span></p>
<p>Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen §§ 113a, 113b TKG und gegen § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt. Eingeführt wurden die Vorschriften durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007. </p>
<p><!--more-->
<p>§ 113a TKG regelt, dass öffentlich zugängliche Telekommunikationsdiensteanbieter verpflichtet sind, praktisch sämtliche Verkehrsdaten von Telefondiensten (Festnetz, Mobilfunk, Fax, SMS, MMS), E Mail Diensten und Internetdiensten vorsorglich anlasslos zu speichern. Die Speicherungspflicht erstreckt sich im Wesentlichen auf alle Angaben, die erforderlich sind, um zu rekonstruieren, wer wann wie lange mit wem von wo aus kommuniziert hat oder zu kommunizieren versucht hat. Nicht zu speichern ist demgegenüber der Inhalt der Kommunikation, und damit auch, welche Internetseiten von den Nutzern aufgerufen werden. Nach Ablauf der Speicherungspflicht von sechs Monaten sind die Daten innerhalb eines Monats zu löschen. </p>
<p>§ 113b TKG regelt die möglichen Zwecke, für die diese Daten verwendet werden dürfen. Die Vorschrift versteht sich dabei als Scharniernorm: Sie enthält selbst keine Ermächtigung zur Datenabfrage, sondern bezeichnet nur grobmaschig allgemein mögliche Nutzungszwecke, die durch fachrechtliche Regelungen des Bundes und der Länder konkretisiert werden sollen. In Satz 1 Halbsatz 1 werden dabei die möglichen Zwecke der unmittelbaren Nutzung der Daten aufgelistet: Die Verfolgung von Straftaten, die Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und die Erfüllung von nachrichtendienstlichen Aufgaben. Halbsatz 2 erlaubt darüber hinaus die mittelbare Nutzung der Daten für Auskünfte nach § 113 Abs. 1 TKG in Form eines Auskunftsanspruchs gegenüber den Diensteanbietern zur Identifizierung von IP Adressen. Behörden können danach, wenn sie etwa durch Anzeige oder durch eigene Ermittlungen eine IP Adresse schon kennen, Auskunft verlangen, welchem Anschlussnehmer diese Adresse zugeordnet war. Der Gesetzgeber erlaubt dies unabhängig von näher begrenzenden Maßgaben zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie zur Gefahrenabwehr; ein Richtervorbehalt ist insoweit ebenso wenig vorgesehen wie Benachrichtigungspflichten. </p>
<p>§ 100g StPO regelt - in Konkretisierung des § 113b Satz 1 Halbsatz 1 Nr. 1 TKG - die unmittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten für die Strafverfolgung. Insgesamt betrachtet ist die Vorschrift dabei weiter und regelt den Zugriff auf Telekommunikationsverkehrsdaten überhaupt. Sie erlaubt also auch und ursprünglich nur den Zugriff auf Verbindungsdaten, die aus anderen Gründen (etwa zur Geschäftsabwicklung) bei den Diensteanbietern gespeichert sind. Der Gesetzgeber hat sich entschieden, insoweit nicht zwischen der Nutzung der nach § 113a TKG vorsorglich gespeicherten Daten und anderer Verkehrsdaten zu unterscheiden. Er erlaubt die Nutzung auch der Vorratsdaten unabhängig von einem abschließenden Straftatenkatalog für die Verfolgung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung sowie darüber hinaus nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch allgemein zur Verfolgung von Straftaten, die mittels Telekommunikation begangen wurden. Erforderlich ist eine vorherige richterliche Entscheidung; auch kennt die Strafprozessordnung insoweit Benachrichtigungspflichten und nachträglichen Rechtsschutz. </p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften verstehen sich als Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorratsdatenspeicherung aus dem Jahre 2006. Nach dieser Richtlinie sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten dazu zu verpflichten, die in § 113a TKG erfassten Daten für mindestens sechs Monate und höchstens zwei Jahre zu speichern und für die Verfolgung von schweren Straftaten bereitzuhalten. Keine näheren Regelungen enthält die Richtlinie zur Verwendung der Daten; auch die Maßnahmen zum Datenschutz werden im Wesentlichen den Mitgliedstaaten überlassen. </p>
<p>Aufgrund der einstweiligen Anordnungen des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Pressemitteilungen Nr. 37/2008 vom 19. März 2008 und Nr. 92/2008 vom 6. November 2008) durften die nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu Strafverfolgungszwecken nach § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG zunächst nur gemäß den in der einstweiligen Anordnung vorgesehenen Maßgaben und die nach § 113a TKG auf Vorrat gespeicherten Daten für die Gefahrenabwehr (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) von den Telekommunikationsdiensteanbietern nur unter einschränkenden Bedingungen an die ersuchende Behörde übermittelt werden. </p>
<p>Die Beschwerdeführer sehen durch die Vorratsdatenspeicherung vor allem das Telekommunikationsgeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Sie halten die anlasslose Speicherung aller Telekommunikationsverbindungen für unverhältnismäßig. Insbesondere machen sie geltend, dass sich aus den gespeicherten Daten Persönlichkeits- und Bewegungsprofile erstellen ließen. Eine Beschwerdeführerin, die einen Internetanonymisierungsdienst anbietet, rügt, die mit der Speicherung verbundenen Kosten beeinträchtigten die Anbieter von Telekommunikationsdiensten unverhältnismäßig in ihrer Berufsfreiheit. </p>
<p>Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig. </p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: </p>
<p>Zur Zulässigkeit:</p>
<p>Die Verfassungsbeschwerden sind nicht unzulässig, soweit die angegriffenen Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG ergangen sind. Die Beschwerdeführer erstreben, ohne dass sie dies angesichts ihrer unmittelbar gegen das Umsetzungsgesetz gerichteten Verfassungsbeschwerden vor den Fachgerichten geltend machen konnten, eine Vorlage durch das Bundesverfassungsgericht an den Europäischen Gerichtshof, damit dieser im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV (vormals Art. 234 EGV) die Richtlinie für nichtig erkläre und so den Weg frei mache für eine Überprüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der deutschen Grundrechte. Jedenfalls auf diesem Weg ist eine Prüfung der angegriffenen Vorschriften am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes nach dem Begehren der Beschwerdeführer nicht von vornherein ausgeschlossen. </p>
<p>Zur Begründetheit: </p>
<p>1. Kein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof </p>
<p>Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht, da es auf einen möglichen Vorrang des Gemeinschaftsrechts nicht ankommt. Die Wirksamkeit der Richtlinie 2006/24/EG und ein sich hieraus möglicherweise ergebender Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor deutschen Grundrechten sind nicht entscheidungserheblich. Der Inhalt der Richtlinie belässt der Bundesrepublik Deutschland einen weiten Entscheidungsspielraum. Ihre Regelungen sind im Wesentlichen auf die Speicherungspflicht und deren Umfang beschränkt und regeln nicht den Zugang zu den Daten oder deren Verwendung durch die Behörden der Mitgliedstaaten. Mit diesem Inhalt kann die Richtlinie ohne Verstoß gegen die Grundrechte des Grundgesetzes umgesetzt werden. Das Grundgesetz verbietet eine solche Speicherung nicht unter allen Umständen. </p>
<p>2. Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG </p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften greifen auch soweit es um die Speicherung der Internetzugangsdaten und um die Ermächtigung zu Auskünften nach § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG geht in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG (Telekommunikationsgeheimnis) ein. Dass die Speicherung durch private Diensteanbieter erfolgt, steht dem nicht entgegen, da diese allein als Hilfspersonen für die Aufgabenerfüllung durch staatliche Behörden in Anspruch genommen werden. </p>
<p>3. Möglichkeit einer anlasslosen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten </p>
<p>Eine sechsmonatige anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten für qualifizierte Verwendungen im Rahmen der Strafverfolgung, der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste, wie sie die §§ 113a, 113b TKG anordnen, ist mit Art. 10 GG nicht schlechthin unvereinbar. Bei einer Ausgestaltung, die dem besonderen Gewicht des hierin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung trägt, unterfällt eine anlasslose Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht schon als solche dem strikten Verbot einer Speicherung von Daten auf Vorrat im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Eingebunden in eine dem Eingriff adäquate gesetzliche Ausgestaltung kann sie den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen. </p>
<p>Allerdings handelt es sich bei einer solchen Speicherung um einen besonders schweren Eingriff mit einer Streubreite, wie sie die Rechtsordnung bisher nicht kennt. Auch wenn sich die Speicherung nicht auf die Kommunikationsinhalte erstreckt, lassen sich aus diesen Daten bis in die Intimsphäre hineinreichende inhaltliche Rückschlüsse ziehen. Adressaten, Daten, Uhrzeit und Ort von Telefongesprächen erlauben, wenn sie über einen längeren Zeitraum beobachtet werden, in ihrer Kombination detaillierte Aussagen zu gesellschaftlichen oder politischen Zugehörigkeiten sowie persönlichen Vorlieben, Neigungen und Schwächen. Je nach Nutzung der Telekommunikation kann eine solche Speicherung die Erstellung aussagekräftiger Persönlichkeits und Bewegungsprofile praktisch jeden Bürgers ermöglichen. Auch steigt das Risiko von Bürgern, weiteren Ermittlungen ausgesetzt zu werden, ohne selbst hierzu Anlass gegeben zu haben. Darüber hinaus verschärfen die Missbrauchsmöglichkeiten, die mit einer solchen Datensammlung verbunden sind, deren belastende Wirkung. Zumal die Speicherung und Datenverwendung nicht bemerkt werden, ist die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten geeignet, ein diffus bedrohliches Gefühl des Beobachtetseins hervorzurufen, das eine unbefangene Wahrnehmung der Grundrechte in vielen Bereichen beeinträchtigen kann. </p>
<p>Dennoch kann eine solche Speicherung unter bestimmten Maßgaben mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar sein. Maßgeblich dafür ist zunächst, dass die vorgesehene Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten nicht direkt durch den Staat, sondern durch eine Verpflichtung der privaten Diensteanbieter verwirklicht wird. Die Daten werden damit bei der Speicherung selbst noch nicht zusammengeführt, sondern bleiben verteilt auf viele Einzelunternehmen und stehen dem Staat unmittelbar als Gesamtheit nicht zur Verfügung. Eine Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten für sechs Monate stellt sich auch nicht als eine Maßnahme dar, die auf eine Totalerfassung der Kommunikation oder Aktivitäten der Bürger insgesamt angelegt wäre. Sie knüpft vielmehr in noch begrenzt bleibender Weise an die besondere Bedeutung der Telekommunikation in der modernen Welt an und reagiert auf das spezifische Gefahrenpotential, das sich mit dieser verbindet. Eine Rekonstruktion gerade der Telekommunikationsverbindungen ist daher für eine effektive Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von besonderer Bedeutung. </p>
<p>Die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit einer vorsorglich anlasslosen Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten setzt voraus, dass diese eine Ausnahme bleibt. Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen Union erheblich geringer. </p>
<p>4. Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Ausgestaltung der Regelung (Maßstäbe)</p>
<p>Angesichts des besonderen Gewichts einer vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung ist diese nur dann mit Art. 10 Abs. 1 GG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung besonderen verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht. Es bedarf insoweit hinreichend anspruchsvoller und normenklarer Regelungen zur Datensicherheit, zur Begrenzung der Datenverwendung, zur Transparenz und zum Rechtsschutz. </p>
<p>Anforderungen an die Datensicherheit: </p>
<p>Angesichts des Umfangs und der potentiellen Aussagekraft der mit einer solchen Speicherung geschaffenen Datenbestände ist die Datensicherheit für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Vorschriften von großer Bedeutung. Erforderlich sind gesetzliche Regelungen, die ein besonders hohes Maß an Sicherheit jedenfalls dem Grunde nach normenklar und verbindlich vorgeben. Dabei steht es dem Gesetzgeber frei, die technische Konkretisierung des vorgegebenen Maßstabs einer Aufsichtsbehörde anzuvertrauen. Der Gesetzgeber hat dabei jedoch sicherzustellen, dass die Entscheidung über Art und Maß der zu treffenden Schutzvorkehrungen nicht letztlich unkontrolliert in den Händen der jeweiligen Telekommunikationsanbieter liegt. </p>
<p>Anforderungen an die unmittelbare Datenverwendung: </p>
<p>Angesichts des Gewichts der Datenspeicherung kommt eine Verwendung der Daten nur für überragend wichtige Aufgaben des Rechtsgüterschutzes in Betracht. </p>
<p>Für die Strafverfolgung folgt hieraus, dass ein Abruf der Daten zumindest den durch bestimmte Tatsachen begründeten Verdacht einer auch im Einzelfall schwerwiegenden Straftat voraussetzt. Welche Straftatbestände hiervon umfasst sein sollen, hat der Gesetzgeber abschließend mit der Verpflichtung zur Datenspeicherung festzulegen. </p>
<p>Für die Gefahrenabwehr ergibt sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass ein Abruf der vorsorglich gespeicherten Telekommunikationsverkehrsdaten nur bei Vorliegen einer durch bestimmte Tatsachen hinreichend belegten, konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Abwehr einer gemeinen Gefahr zugelassen werden darf. Diese Anforderungen gelten, da es auch insoweit um eine Form der Gefahrenprävention geht, gleichermaßen für die Verwendung der Daten durch die Nachrichtendienste. Eine Verwendung der Daten von Seiten der Nachrichtendienste dürfte damit freilich in vielen Fällen ausscheiden. Dies liegt jedoch in der Art ihrer Aufgaben als Vorfeldaufklärung und begründet keinen verfassungsrechtlich hinnehmbaren Anlass, die sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden Voraussetzungen für einen Eingriff der hier vorliegenden Art abzumildern. </p>
<p>Verfassungsrechtlich geboten ist als Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überdies, zumindest für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ein grundsätzliches Übermittlungsverbot vorzusehen. Zu denken ist hier etwa an Verbindungen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit anderen Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. </p>
<p>Anforderungen an die Transparenz der Datenübermittlung: </p>
<p>Der Gesetzgeber muss die diffuse Bedrohlichkeit, die die als solche nicht spürbare Datenspeicherung und verwendung für die Bürger erhalten können, durch wirksame Transparenzregeln auffangen. Hierzu zählt der Grundsatz der Offenheit der Erhebung und Nutzung von personenbezogenen Daten. Eine Verwendung der Daten ohne Wissen des Betroffenen ist verfassungsrechtlich nur dann zulässig, wenn andernfalls der Zweck der Untersuchung, dem der Datenabruf dient, vereitelt wird. Für die Gefahrenabwehr und die Wahrnehmung der Aufgaben der Nachrichtendienste darf der Gesetzgeber dies grundsätzlich annehmen. Demgegenüber kommt im Rahmen der Strafverfolgung auch eine offene Erhebung und Nutzung der Daten in Betracht. Eine heimliche Verwendung der Daten darf hier nur vorgesehen werden, wenn sie im Einzelfall erforderlich und richterlich angeordnet ist. Soweit die Verwendung der Daten heimlich erfolgt, hat der Gesetzgeber die Pflicht einer zumindest nachträglichen Benachrichtigung vorzusehen. Diese muss gewährleisten, dass diejenigen, auf die sich eine Datenabfrage unmittelbar bezogen hat, wenigstens im Nachhinein grundsätzlich in Kenntnis zu setzen sind. Ausnahmen hiervon bedürfen der richterlichen Kontrolle. </p>
<p>Anforderungen an den Rechtsschutz und an Sanktionen: </p>
<p>Eine Übermittlung und Nutzung der gespeicherten Daten ist grundsätzlich unter Richtervorbehalt zu stellen. Sofern ein Betroffener vor Durchführung der Maßnahme keine Gelegenheit hatte, sich vor den Gerichten gegen die Verwendung seiner Telekommunikationsverkehrsdaten zur Wehr zu setzen, ist ihm eine gerichtliche Kontrolle nachträglich zu eröffnen. </p>
<p>Eine verhältnismäßige Ausgestaltung setzt weiterhin wirksame Sanktionen bei Rechtsverletzungen voraus. Würden auch schwere Verletzungen des Telekommunikationsgeheimnisses im Ergebnis sanktionslos bleiben mit der Folge, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts angesichts der immateriellen Natur dieses Rechts verkümmern würde, widerspräche dies der Verpflichtung der staatlichen Gewalt, dem Einzelnen die Entfaltung seiner Persönlichkeit zu ermöglichen und ihn vor Persönlichkeitsrechtsgefährdungen durch Dritte zu schützen. Der Gesetzgeber hat diesbezüglich allerdings einen weiten Gestaltungsspielraum. Insoweit darf er auch berücksichtigen, dass bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts bereits nach geltender Rechtslage sowohl Verwertungsverbote auf der Grundlage einer Abwägung als auch eine Haftung für immaterielle Schäden begründet sein können, und somit zunächst beobachten, ob der besonderen Schwere der Persönlichkeitsverletzung, die in der unberechtigten Erlangung oder Verwendung der hier in Frage stehenden Daten regelmäßig liegt, möglicherweise schon auf der Grundlage des geltenden Rechts hinreichend Rechnung getragen wird. </p>
<p>Anforderungen an die mittelbare Nutzung der Daten zur Identifizierung von IP-Adressen: </p>
<p>Weniger strenge verfassungsrechtliche Maßgaben gelten für eine nur mittelbare Verwendung der vorsorglich gespeicherten Daten in Form von behördlichen Auskunftsansprüchen gegenüber den Diensteanbietern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter, bereits bekannter IP Adressen. Von Bedeutung ist hierfür zum einen, dass dabei die Behörden selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten. Die Behörden rufen im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst ab, sondern erhalten lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines bestimmten Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde. Systematische Ausforschungen über einen längeren Zeitraum oder die Erstellung von Persönlichkeits und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf Grundlage solcher Auskünfte nicht verwirklichen. Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen geringeres Eingriffsgewicht hat und damit unter deutlich geringeren Voraussetzungen angeordnet werden könnte. </p>
<p>Allerdings hat auch die Begründung von behördlichen Auskunftsansprüchen zur Identifizierung von IP Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt der Gesetzgeber auf die Kommunikationsbedingungen im Internet ein und begrenzt den Umfang ihrer Anonymität. Auf ihrer Grundlage kann in Verbindung mit der systematischen Speicherung der Internetzugangsdaten hinsichtlich zuvor ermittelter IP Adressen die Identität von Internetnutzern in weitem Umfang ermittelt werden. </p>
<p>Innerhalb des ihm dabei zustehenden Gestaltungsspielraums darf der Gesetzgeber solche Auskünfte auch unabhängig von begrenzenden Straftaten oder Rechtsgüterkatalogen für die Verfolgung von Straftaten, für die Gefahrenabwehr und die Aufgabenwahrnehmung der Nachrichtendienste auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Auskunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinreichenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezogener Tatsachenbasis erfolgen darf. Ein Richtervorbehalt muss für solche Auskünfte nicht vorgesehen werden; die Betreffenden müssen von der Einholung einer solchen Auskunft aber benachrichtigt werden. Auch können solche Auskünfte nicht allgemein und uneingeschränkt zur Verfolgung oder Verhinderung jedweder Ordnungswidrigkeiten zugelassen werden. Die Aufhebung der Anonymität im Internet bedarf zumindest einer Rechtsgutbeeinträchtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Gewicht beigemessen wird. Dies schließt entsprechende Auskünfte zur Verfolgung oder Verhinderung von Ordnungswidrigkeiten nicht vollständig aus. Es muss sich insoweit aber um auch im Einzelfall besonders gewichtige Ordnungswidrigkeiten handeln, die der Gesetzgeber ausdrücklich benennen muss. </p>
<p>Verantwortlichkeit für die Ausgestaltung der Regelungen: </p>
<p>Die verfassungsrechtlich gebotene Gewährleistung der Datensicherheit sowie einer den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügenden normenklaren Begrenzung der Datenverwendung ist ein untrennbarer Bestandteil der Anordnung der Speicherungsverpflichtung und obliegt deshalb gemäß Art. 73 Abs. 1 Nr. 7 GG dem Bundesgesetzgeber. Hierzu gehören neben den Regelungen zur Sicherheit der gespeicherten Daten auch die Regelungen zur Sicherheit der Übermittlung der Daten sowie hierbei die Gewährleistung des Schutzes der Vertrauensbeziehungen. Dem Bund obliegt darüber hinaus auch die Sicherstellung einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden, hinreichend präzisen Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten, die mit der Speicherung verfolgt werden. Demgegenüber richtet sich die Verantwortung für die Schaffung der Abrufregelungen selbst sowie für die Ausgestaltung der Transparenz und Rechtsschutzbestimmungen nach den jeweiligen Sachkompetenzen. Im Bereich der Gefahrenabwehr und der Aufgaben der Nachrichtendienste liegt die Zuständigkeit damit weithin bei den Ländern. </p>
<p>5. Zu den Bestimmungen im Einzelnen (Anwendung der Maßstäbe) </p>
<p>Die angegriffenen Vorschriften genügen diesen Anforderungen nicht. Zwar ist § 113a TKG nicht schon deshalb verfassungswidrig, weil die Reichweite der Speicherungspflicht von vornherein unverhältnismäßig wäre. Jedoch entsprechen die Regelungen zur Datensicherheit, zu den Zwecken und zur Transparenz der Datenverwendung sowie zum Rechtsschutz nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Damit fehlt es an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung der Regelung insgesamt. §§ 113a, 113b TKG und § 100g StPO, soweit dieser den Abruf der nach § 113a TKG zu speichernden Daten erlaubt, sind deshalb mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar. </p>
<p>Datensicherheit: </p>
<p>Es fehlt schon an der gebotenen Gewährleistung eines besonders hohen Standards hinsichtlich der Datensicherheit. Das Gesetz verweist im Wesentlichen nur auf die im Bereich der Telekommunikation allgemein erforderliche Sorgfalt (§ 113a Abs. 10 TKG) und relativiert dabei die Sicherheitsanforderungen in unbestimmt bleibender Weise um allgemeine Wirtschaftlichkeitserwägungen im Einzelfall (§ 109 Abs. 2 Satz 4 TKG). Dabei bleibt die nähere Konkretisierung der Maßnahmen den einzelnen Telekommunikationsdienstleistern überlassen, die ihrerseits die Dienste unter den Bedingungen von Konkurrenz und Kostendruck anbieten müssen. Den Speicherungspflichtigen sind insoweit weder die von den Sachverständigen im vorliegenden Verfahren nahegelegten Instrumente zur Gewährleistung der Datensicherheit (getrennte Speicherung, asymmetrische Verschlüsselung, Vier-Augen-Prinzip verbunden mit fortschrittlichen Verfahren zur Authentifizierung für den Zugang zu den Schlüsseln, revisionssichere Protokollierung von Zugriff und Löschung) durchsetzbar vorgegeben, noch ist ein vergleichbares Sicherheitsniveau anderweitig garantiert. Auch fehlt es an einem ausgeglichenen Sanktionensystem, das Verstößen gegen die Datensicherheit kein geringeres Gewicht beimisst als Verstößen gegen die Speicherungspflichten selbst. </p>
<p>Unmittelbare Verwendung der Daten zur Strafverfolgung: </p>
<p>Mit den aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entwickelten Maßstäben unvereinbar sind auch die Regelungen zur Verwendung der Daten für die Strafverfolgung. § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO stellt nicht sicher, dass allgemein und auch im Einzelfall nur schwerwiegende Straftaten Anlass für eine Erhebung der entsprechenden Daten sein dürfen, sondern lässt unabhängig von einem abschließenden Katalog generell Straftaten von erheblicher Bedeutung genügen. Erst recht bleibt § 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 StPO hinter den verfassungsrechtlichen Maßgaben zurück, indem er unabhängig von deren Schwere jede mittels Telekommunikation begangene Straftat nach Maßgabe einer allgemeinen Abwägung im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung als möglichen Auslöser einer Datenabfrage ausreichen lässt. Mit dieser Regelung werden die nach § 113a TKG gespeicherten Daten praktisch in Bezug auf alle Straftatbestände nutzbar. Ihre Verwendung verliert damit angesichts der fortschreitenden Bedeutung der Telekommunikation im Lebensalltag ihren Ausnahmecharakter. Der Gesetzgeber beschränkt sich hier nicht mehr auf die Verwendung der Daten für die Verfolgung schwerer Straftaten, sondern geht hierüber und damit auch über die europarechtlich vorgegebene Zielsetzung der Datenspeicherung weit hinaus. </p>
<p>Nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht § 100g StPO auch insoweit, als er einen Datenabruf nicht nur für richterlich zu bestätigende Einzelfälle, sondern grundsätzlich auch ohne Wissen des Betroffenen zulässt (§ 100g Abs. 1 Satz 1 StPO). </p>
<p>Demgegenüber sind die gerichtliche Kontrolle der Datenabfrage und Datennutzung sowie die Regelung der Benachrichtigungspflichten im Wesentlichen in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Weise gewährleistet. Die Erhebung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten bedarf gemäß § 100g Abs. 2 Satz 1, § 100b Abs. 1 Satz 1 StPO der Anordnung durch den Richter. Des Weiteren bestehen gemäß § 101 StPO differenzierte Benachrichtigungspflichten sowie die Möglichkeit, nachträglich eine gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme herbeizuführen. Dass diese Vorschriften einen effektiven Rechtsschutz insgesamt nicht gewährleisten, ist nicht ersichtlich. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist hingegen das Fehlen einer richterlichen Kontrolle für das Absehen von einer Benachrichtigung gemäß § 101 Abs. 4 StPO. Unmittelbare Verwendung der Daten für die Gefahrenabwehr und für die Aufgaben der Nachrichtendienste: </p>
<p>§ 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG genügt den Anforderungen an eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke schon seiner Anlage nach nicht. Der Bundesgesetzgeber begnügt sich hier damit, in lediglich generalisierender Weise die Aufgabenfelder zu umreißen, für die ein Datenabruf nach Maßgabe späterer Gesetzgebung, insbesondere auch der Länder, möglich sein soll. Damit kommt er seiner Verantwortung für die verfassungsrechtlich gebotene Begrenzung der Verwendungszwecke nicht nach. Vielmehr schafft der Bundesgesetzgeber durch die Pflicht der Diensteanbieter zur vorsorglichen Speicherung aller Telekommunikationsverkehrsdaten, verbunden gleichzeitig mit der Freigabe dieser Daten für die Verwendung durch die Polizei und die Nachrichtendienste im Rahmen annähernd deren gesamter Aufgabenstellung, ein für vielfältige und unbegrenzte Verwendungen offenen Datenpool, auf den nur durch grobe Zielsetzungen beschränkt jeweils aufgrund eigener Entscheidungen der Gesetzgeber in Bund und Ländern zugegriffen werden kann. Die Bereitstellung eines solchen seiner Zwecksetzung nach offenen Datenpools hebt den notwendigen Zusammenhang zwischen Speicherung und Speicherungszweck auf und ist mit der Verfassung nicht vereinbar. </p>
<p>Die Ausgestaltung der Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten ist auch insoweit unverhältnismäßig, als für die Übermittlung keinerlei Schutz von Vertrauensbeziehungen vorgesehen ist. Zumindest für einen engen Kreis von auf besondere Vertraulichkeit angewiesenen Telekommunikationsverbindungen ist ein solcher Schutz grundsätzlich geboten. </p>
<p>Mittelbare Nutzung der Daten für Auskünfte der Diensteanbieter: </p>
<p>Nicht in jeder Hinsicht genügt auch § 113b Satz 1 Halbsatz 2 TKG den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Zwar begegnet es keinen Bedenken, dass nach dieser Vorschrift Auskünfte unabhängig von einem Straftaten oder Rechtsgüterkatalog zulässig sind. Nicht mit der Verfassung zu vereinbaren ist demgegenüber, dass solche Auskünfte ohne weitere Begrenzung auch allgemein für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ermöglicht werden. Auch fehlt es an Benachrichtigungspflichten im Anschluss an solche Auskünfte. </p>
<p>6. Vereinbarkeit mit Art. 12 GG </p>
<p>Demgegenüber sind die angegriffenen Vorschriften hinsichtlich Art. 12 Abs. 1 GG, soweit in diesem Verfahren hierüber zu entscheiden ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Die Auferlegung der Speicherungspflicht wirkt gegenüber den betroffenen Diensteanbietern typischerweise nicht übermäßig belastend. Unverhältnismäßig ist die Speicherungspflicht insbesondere nicht in Bezug auf die finanziellen Lasten, die den Unternehmen durch die Speicherungspflicht nach § 113a TKG und die hieran knüpfenden Folgeverpflichtungen wie die Gewährleistung von Datensicherheit erwachsen. Der Gesetzgeber ist innerhalb seines insoweit weiten Gestaltungsspielraums nicht darauf beschränkt, Private nur dann in Dienst zu nehmen, wenn ihre berufliche Tätigkeit unmittelbar Gefahren auslösen kann oder sie hinsichtlich dieser Gefahren unmittelbar ein Verschulden trifft. Vielmehr reicht insoweit eine hinreichende Sach und Verantwortungsnähe zwischen der beruflichen Tätigkeit und der auferlegten Verpflichtung. Gegen die den Speicherungspflichtigen erwachsenden Kostenlasten bestehen danach keine grundsätzlichen Bedenken. Der Gesetzgeber verlagert auf diese Weise die mit der Speicherung verbundenen Kosten entsprechend der Privatisierung des Telekommunikationssektors insgesamt in den Markt. So wie die Telekommunikationsunternehmen die neuen Chancen der Telekommunikationstechnik zur Gewinnerzielung nutzen können, müssen sie auch die Kosten für die Einhegung der neuen Sicherheitsrisiken, die mit der Telekommunikation verbunden sind, übernehmen und in ihren Preisen verarbeiten. </p>
<p>7. Nichtigkeit der angegriffenen Vorschriften </p>
<p>Der Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz des Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 Abs. 1 GG führt zur Nichtigkeit der §§ 113a und 113b TKG sowie von § 100g Abs. 1 Satz 1 StPO, soweit danach Verkehrsdaten gemäß § 113a TKG erhoben werden dürfen. Die angegriffenen Normen sind daher unter Feststellung der Grundrechtsverletzung für nichtig zu erklären (vgl. § 95 Abs. 1 Satz 1 und § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG). </p>
<p>Die Entscheidung ist hinsichtlich der europarechtlichen Fragen, der formellen Verfassungsmäßigkeit und der grundsätzlichen Vereinbarkeit der vorsorglichen Telekommunikationsverkehrsdatenspeicherung mit der Verfassung im Ergebnis einstimmig ergangen. Hinsichtlich der Beurteilung der §§ 113a und 113b TKG als verfassungswidrig ist sie im Ergebnis mit 7:1 Stimmen und hinsichtlich weiterer materiellrechtlicher Fragen, soweit aus den Sondervoten ersichtlich, mit 6:2 Stimmen ergangen. </p>
<p>Dass die Vorschriften gemäß § 95 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG für nichtig und nicht nur für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären sind, hat der Senat mit 4:4 Stimmen entschieden. Demzufolge können die Vorschriften auch nicht in eingeschränktem Umfang übergangsweise weiter angewendet werden, sondern verbleibt es bei der gesetzlichen Regelfolge der Nichtigerklärung. </p>
<p>Sondervotum des Richters Schluckebier: </p>
<p>1. In der Speicherung der Verkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten bei den Diensteanbietern liegt kein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 10 Abs. 1 GG von solchem Gewicht, dass er als besonders schwer und damit gleichermaßen klassifiziert werden könnte wie ein unmittelbarer Zugriff durch die öffentliche Gewalt auf Kommunikationsinhalte. Die Verkehrsdaten verbleiben in der Sphäre der privaten Diensteanbieter, bei denen sie aus betriebstechnischen Gründen anfallen und von denen der einzelne Telekommunikationsteilnehmer aufgrund der vertraglichen Bindung erwarten kann, dass diese sie in ihrer Sphäre strikt vertraulich behandeln und schützen. Wird die nach dem Stand der Technik mögliche Datensicherheit gewährleistet, so fehlt deshalb auch eine objektivierbare Grundlage für die Annahme eines speicherungsbedingten Einschüchterungseffekts beim Bürger. Die Speicherung erstreckt sich nicht auf den Inhalt der Telekommunikation. Bei der Gewichtung des Eingriffs muss deshalb eine wahrnehmbare Distanz zu solchen besonders schweren Eingriffen gewahrt bleiben, wie sie bei der akustischen Wohnraumüberwachung, der inhaltlichen Telekommunikationsüberwachung oder der sogenannten Online-Durchsuchung informationstechnischer Systeme durch unmittelbaren Zugriff staatlicher Organe vorliegen, und bei denen in besonderem Maße das Risiko besteht, dass der absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen wird. Besonders eingriffsintensiv ist danach nicht bereits die Speicherung der Verkehrsdaten beim Diensteanbieter, sondern erst der Abruf und die Nutzung der Verkehrsdaten durch staatliche Stellen im Einzelfall nach den dafür bestehenden Rechtsgrundlagen; diese wie auch die richterliche Anordnung der Verkehrsdatenerhebung unterliegen ihrerseits den strikten Anforderungen der Verhältnismäßigkeit. </p>
<p>2. Die angegriffenen Regelungen sind im Grundsatz nicht unangemessen, den Betroffenen zumutbar und damit verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Gesetzgeber hat sich mit der Pflicht zur Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten für die Dauer von sechs Monaten, einer Verwendungszweckregelung und der strafprozessrechtlichen Erhebungsregelung in dem ihm von Verfassungs wegen zukommenden Gestaltungsrahmen gehalten. Die Schutzpflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern schließt die Aufgabe ein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung von Rechtsgütern zu verhindern oder sie aufzuklären und die Verantwortung für Rechtsgutsverletzungen zuzuweisen. In diesem Sinne zählt die Gewährleistung des Schutzes der Bürger und ihrer Grundrechte sowie der Grundlagen des Gemeinwesens und die Verhinderung wie die Aufklärung bedeutsamer Straftaten zugleich zu den Voraussetzungen eines friedlichen Zusammenlebens und des unbeschwerten Gebrauchs der Grundrechte durch den Bürger. Effektive Aufklärung von Straftaten und wirksame Gefahrenabwehr sind daher nicht per se eine Bedrohung für die Freiheit der Bürger. </p>
<p>In dem Spannungsverhältnis zwischen der Pflicht des Staates zum Rechtsgüterschutz und dem Interesse des Einzelnen an der Wahrung seiner von der Verfassung verbürgten Rechte ist es zunächst Aufgabe des Gesetzgebers, in abstrakter Weise einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen zu erreichen. Ihm kommt dabei ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Ziel des Gesetzgebers war es hier, den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen, rechtsstaatlichen Strafrechtspflege angesichts einer grundlegenden Veränderung der Kommunikationsmöglichkeiten und des Kommunikationsverhaltens der Menschen in den letzten Jahren Rechnung zu tragen. Dieses Ziel setzt grundsätzlich die Ermittelbarkeit der zur Aufklärung erforderlichen Tatsachen voraus. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass gerade Telekommunikationsverkehrsdaten aufgrund der technischen Entwicklung hin zu Flatrates oftmals entweder überhaupt nicht gespeichert werden oder bereits wieder gelöscht sind, bevor eine richterliche Anordnung zur Auskunftserteilung erwirkt werden kann oder auch nur die für einen entsprechenden Antrag erforderlichen Informationen ermittelt sind. Die Tatsache, dass elektronische oder digitale Kommunikationsmittel in nahezu alle Lebensbereiche vorgedrungen sind und deshalb in bestimmten Bereichen die Strafverfolgung und auch die Gefahrenabwehr erschweren, berücksichtigt die Senatsmehrheit zwar bei der Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Verkehrsdatenspeicherung, gewichtet sie aber bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne unter dem Aspekt der Angemessenheit und Zumutbarkeit nicht in dem gebotenen Maße. </p>
<p>Die Senatsmehrheit schränkt damit zugleich den Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, auf dem Felde der Straftatenaufklärung und der Gefahrenabwehr zum Schutz der Menschen angemessene und zumutbare Regelungen zu treffen, im praktischen Ergebnis nahezu vollständig ein. Dadurch trägt sie auch dem Gebot verfassungsrichterlicher Zurückhaltung (judicial self-restraint) gegenüber konzeptionellen Entscheidungen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers nicht hinreichend Rechnung. Das Urteil gibt eine Speicherdauer von sechs Monaten also dem durch die EG-Richtlinie geforderten Mindestmaß als an der Obergrenze liegend und verfassungsrechtlich allenfalls rechtfertigungsfähig vor, schreibt dem Gesetzgeber regelungstechnisch vor, dass die Verwendungszweckregelung zugleich die Zugriffsvoraussetzungen enthalten muss, beschränkt ihn auf eine Katalogtatentechnik im Strafrecht, schließt die Möglichkeit der Nutzung der Verkehrsdaten auch zur Aufklärung von mittels Telekommunikationsmitteln begangenen schwer aufklärbaren Straftaten aus und erweitert die Benachrichtigungspflichten in bestimmter Art. Danach bleibt dem Gesetzgeber kein nennenswerter Spielraum mehr für eine Ausgestaltung in eigener politischer Verantwortung. </p>
<p>Der Senat verwehrt dem Gesetzgeber insbesondere die Abrufbarkeit der nach § 113a TKG gespeicherten Verkehrsdaten für die Aufklärung von Straftaten, die nicht im derzeitigen Katalog des § 100a Abs. 2 StPO bezeichnet, aber im Einzelfall von erheblicher Bedeutung sind, sowie von solchen Taten, die mittels Telekommunikation begangen sind (§ 100g Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StPO). Hinsichtlich der letztgenannten Taten wird nicht genügend gewichtet, dass der Gesetzgeber hier von erheblichen Aufklärungsschwierigkeiten ausgeht. Da es Sache des Gesetzgebers ist, eine wirksame Strafverfolgung zu gewährleisten und keine beträchtlichen Schutzlücken entstehen zu lassen, kann es ihm nicht versagt sein, auch bei Straftaten, die zwar nicht besonders schwer sind, aber Rechtsgüter von Gewicht schädigen den Zugriff auf die Verkehrsdaten zu eröffnen, weil nach seiner Einschätzung nur so das Entstehen faktisch weitgehend rechtsfreier Räume und ein weitgehendes Leerlaufen der Aufklärung ausgeschlossen werden kann. Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber bei der Gestaltung der strafprozessualen Zugriffsbefugnis an Kriterien orientiert hat, die der Senat in seinem Urteil vom 12. März 2003 (BVerfGE 107, 299 ) zur Herausgabe von Verbindungsdaten der Telekommunikation gebilligt hat. </p>
<p>3. Im Rechtsfolgenausspruch hätte es auch auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Würdigung der Senatsmehrheit unter Rückgriff auf eine ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nahe gelegen, dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung zu setzen und die bestehenden Vorschriften in Anlehnung an die Maßgaben der vom Senat erlassenen einstweiligen Anordnungen für vorübergehend weiter anwendbar zu erklären, um nachhaltige Defizite insbesondere bei der Aufklärung von Straftaten, aber auch bei der Gefahrenabwehr zu vermeiden. </p>
<p>Sondervotum Richter Eichberger: </p>
<p>Das Sondervotum schließt sich der Kritik des Richters Schluckebier an der Beurteilung der Eingriffsintensität der Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten als Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG im Wesentlichen an. Die den §§ 113a, 113b TKG zugrunde liegende gesetzgeberische Konzeption einer gestuften legislativen Verantwortung für die Speicherungsanordnung auf der einen Seite und den Datenabruf auf der anderen Seite steht im Grundsatz mit der Verfassung in Einklang. Dies gilt insbesondere für die in § 100g StPO geregelte Verwendung der nach § 113a TKG gespeicherten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung. Der Gesetzgeber ist nicht gezwungen die Verhältnismäßigkeit der Abrufregelung ausschließlich an dem größtmöglichen Eingriff eines umfassenden, letztlich auf ein Bewegungs- oder Sozialprofil des betroffenen Bürgers abzielenden Datenabrufs zu messen, sondern darf berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Datenabfragen weitaus geringeres Gewicht haben, über deren Zumutbarkeit im Einzelfall der hierzu berufene Richter zu entscheiden hat.</p>

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		<title>Hartz IV: Abfindungen aus Vergleich sind zu berücksichtigendes Einkommen</title>
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		<pubDate>Sun, 03 May 2009 12:37:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 im Verfahren B 4 AS 47/08 R ent­schieden, dass die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Ab­findung beim Arbeitslosen­geld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 3. März 2009 im Verfahren B 4 AS 47/08 R ent­schieden, dass die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Ab­findung beim Arbeitslosen­geld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist.<span id="more-449"></span></p>
<p>Der Kläger übte bis Juni 2003 eine Beschäftigung aus. Seither ist er arbeitslos. Im Kündigungs­schutz­prozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, ihm eine Abfindung für den Verlust des Arbeits­platzes in Höhe von 6.500 Euro zu zahlen. Auf den titulierten Abfindungs­anspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2006 Beträge über 1.750 Euro und 2.000 Euro, nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaß­nahmen gegen ihn eingeleitet hatte.</p>
<p>Wie das Bundessozialgericht nunmehr entschieden hat, durfte der Grundsicherungsträger die Ab­findungsteil­zahlungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II des Klägers als Einkommen bedarfs­mindernd berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat im SGB II - anders als noch bei dem bis Ende 2004 für die Arbeitslosenhilfe geltende Recht - bewusst darauf verzichtet, Abfindungszahlungen zu privilegieren und sie bei der Ermittlung des Bedarfs von der Anrechnung als Einkommen auszu­nehmen. Ab­findungszahlungen fallen auch nicht unter die im SGB II berücksichtigungsfrei gestellten &#8220;zweckbestimmten Leistungen&#8221;. Der 4. Senat des Bundessozialgerichts versteht darunter Be­stimmungen über den gesetzlichen oder privatrechtlichen Verwendungszweck. An einem solchen besonderen Ver­wendungszweck fehlt es bei Abfindungen. Der Arbeitgeber zahlt die Abfindung, weil der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verloren hat und sich der Arbeitgeber zur Abfindungszahlung verpflichtet hat. Dem Arbeitgeber ist es aber gleichgültig, wie der Empfänger die Zahlung verwendet. </p>
<p>Bundessozialgericht, Urteil vom 3. März 2009 - B 4 AS 47/08 R</p>

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		<title>Herbert Gläser darf im Internet IM genannt werden</title>
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		<pubDate>Wed, 15 Apr 2009 09:05:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Der ehemalige Stasi IMB (Inoffizieller Mitarbeiter Beobachtung) Herbert Gläser muss es sich gefallen lassen, dass im Zusammenhang mit einem historischen Ereignis durch entsprechendes Bildmaterial und auch unter Namensnennung über ihn berichtet wird. Das entschied in einem heute verkündeten Urteil die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der ehemalige Stasi IMB (Inoffizieller Mitarbeiter Beobachtung) Herbert Gläser muss es sich gefallen lassen, dass im Zusammenhang mit einem historischen Ereignis durch entsprechendes Bildmaterial und auch unter Namensnennung über ihn berichtet wird. Das entschied in einem heute verkündeten Urteil die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I.<span id="more-457"></span></p>
<p>Herbert Gläser war 1981 vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR unter Androhung eines Ermittlungsverfahrens sowie einer Gefängnisstrafe wegen seiner Kenntnis von illegalen Antiquitätenverkäufen nach Westberlin als informeller Mitarbeiter (IM) angeworben worden. Seit 1989 war der Kläger gar als „IMB“ tätig, wurde also über die Informationsbeschaffung hinaus als einer von nur wenigen IM zur Zersetzung, Zerschlagung oder Zurückdrängung von „Feinden“ eingesetzt.</p>
<p>Der Beklagte, der Bürgerrechtler Dr. Joachim Heinrich, berichtet auf seiner Internetseite <a href="http://www.stasi-in-erfurt.de">www.stasi-in-erfurt.de</a> über die Aktivitäten der Staatssicherheit in und um Erfurt. Dabei ist auch ein Foto veröffentlicht, auf dem ein Militärstaatsanwalt im Dezember 1989 Räumlichkeiten des Ministeriums für Staatssicherheit versiegelt. Auf diesem Foto ist auch der Kläger zu sehen. Neben dem Bild stehen Namen und Funktion (IMB) des Klägers. Dergleichen wollte der Kläger dem Beklagten verbieten lassen. Begründung: Da er im Staatsapparat der DDR weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position des öffentlichen Lebens ausgefüllt habe, müsse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter seinen berechtigten Interessen zurücktreten.</p>
<p>Das sah die 9. Zivilkammer anders: Es handelt sich – so befanden die Richter – um ein wahrhaft historische Bilddokument, auf dem der Kläger da zu sehen ist. Als „IMB“ – so heißt es in dem Urteil weiter – hebt sich der Kläger durchaus von anderen informellen Mitarbeitern oder gar der übrigen Bevölkerung der DDR ab und ist insoweit sehr wohl exponiert.</p>
<p>„Vor diesem Hintergrund muss das grundsätzlich anerkennenswerte Interesse des Klägers an Anonymität … hinter die durch die allgemeine Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit geschützten Interessen des Beklagten zurücktreten. Die Aufarbeitung historischer Ereignisse und die Ermittlung der geschichtlichen Wahrheit, wie sie unabdingbare Voraussetzung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und eines jeden freien und pluralistischen Gemeinwesens sind, würden in nicht hinnehmbarem Maße zurückgedrängt, wenn über historische und geschichtlich bedeutsame Ereignisse nicht voll umfänglich berichtet werden dürfte. Dies schließt die Veröffentlichung von Bildern und – soweit Personen sprichwörtlich Geschichte machen – Bildnissen mit ein. Im vorliegenden Fall ist es gerade auch nicht so, dass die Person des Klägers für die historische Aufarbeitung irrelevant wäre, so dass sein Recht auf Anonymität die Publikationsinteressen des Beklagten und die Informationsinteressen der Allgemeinheit überwiegen würde: Gerade die Besonderheit des Augenblicks und die „Funktion“, die der Kläger seinerzeit eingenommen hatte, lassen die Veröffentlichung seines Bildnisses als gerechtfertigt erscheinen.“</p>
<p>Gleiches gilt nach dem Urteil auch für die Namensnennung: Man darf das historische Foto also nicht nur zeigen, sondern auch sagen, wer und was darauf zu sehen ist.</p>
<p>Landgerichts München I, Urteil vom 15. April 2009 - 9 O 1277/09</p>

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		<title>Leasing: Teurer Mietwagen statt kostenloser ErsatzwagenLandgericht Bochum entscheidet über Werkstatt-Trick</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Apr 2009 19:22:13 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA["Assistance" nennt sich der vermeindlich kundenfreundliche Service eines führenden Leasingunternehmens aus München. Doch hinter dieser Dienstleistung verbirgt oft mehr als nur ein Kundenservice: Die 24-Stunden-Hotline kann wirksam verhindern, dass der Kunde preiswerte oder gar kostenlose Ersatzwagen der Werkstätten in Anspruch nimmt. Schließlich gehört zur Unternehmensgruppe auch eine Autovermietung. Nun muss das Landgericht Bochum über diese Praxis entscheiden.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&#8220;Assistance&#8221; nennt sich der vermeindlich kundenfreundliche Service eines führenden Leasingunternehmens aus München. Doch hinter dieser Dienstleistung verbirgt oft mehr als nur ein Kundenservice: Die 24-Stunden-Hotline kann wirksam verhindern, dass der Kunde preiswerte oder gar kostenlose Ersatzwagen der Werkstätten in Anspruch nimmt. Schließlich gehört zur Unternehmensgruppe auch eine Autovermietung. Nun muss das Landgericht Bochum über diese Praxis entscheiden. <span id="more-428"></span></p>
<p>Nach einem selbst verursachten Unfallschaden beabsichtigtige die Leasingnehmerin, eine GbR aus Bochum, das Fahrzeug bei einem Vertragshändler reparieren zu lassen. Etwa fünf Tage Reparaturdauer und einen kostengünstigen Ersatzwagen habe man dem Unternehmen zugesagt. Doch die Leasinggeberin untersagte die eigenmächtige Werkstattbeauftragung und verwies darauf, dass Sie Eigentümerin des Fahrzeuges sei und die Leasingnehmerin das Fahrzeug bei einer ihrer Vermietstationen abgeben solle. Das Leasingunternehmen verweigerte eine Auskunft darüber, wo das Fahrzeug repariert wird. Ersatz für den nicht verfügbaren Pkw bot die Hotline indes natürlich an. Einen &#8220;Werkstattersatzwagen&#8221; stelle man selbstverständlich auch zur Verfügung.</p>
<p>Nach über zwei Wochen Reparaturdauer - mehr als das doppelte, als Vertragswerkstatt und ein Gutachter veranschlagt hatten - kam die Quittung für den Ersatzwagen: über 400 Euro pro Woche. Mittlerweile erfuhren die Bochumer auch, in welcher Werkstatt das Fahrzeug repariert wurde: die Düsseldorfer Werkstatt stellt Ersatzwagen kostenfrei zur Verfügung.</p>
<p>Die I. Zivilkammer des Bochumer Landgerichts mit dem Vorsitzenden Richter Dr. Michael Krökel hat nun in dem anhängigen Verfahren zu entscheiden, ob die Klägerin - das Leasingunternehmen - die Kosten für den Mietwagen zu Recht einfordert. Ein Termin steht noch nicht fest.</p>
<p>Landgericht Bochum - AZ: I-1 O 486/08</p>

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		<title>Schadensersatz bei vorgetäuschtem Eigenbedarf</title>
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		<pubDate>Wed, 08 Apr 2009 13:36:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der Mieter nach dem Auszug aus einer Mietwohnung unter anderem Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs auch dann geltend machen kann, wenn die Kündigung des Vermieters aus formalen Gründen unwirksam gewesen ist.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob der Mieter nach dem Auszug aus einer Mietwohnung unter anderem Schadensersatzansprüche wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs auch dann geltend machen kann, wenn die Kündigung des Vermieters aus formalen Gründen unwirksam gewesen ist.<span id="more-456"></span></p>
<p>Die Klägerin war seit 1977 Mieterin in einem Wohnhaus der Beklagten in Berlin. Aufgrund einer Vereinbarung vom 4. Oktober 2002 zog die Klägerin aus der Wohnung aus, nachdem die Beklagten mehrfach das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt sowie eine Räumungsklage und Schadensersatzforderungen bei nicht rechtzeitiger Räumung angedroht hatten. Unmittelbar nach dem Auszug boten die Beklagten das Haus über einen Makler zum Verkauf an, von dem sie später Abstand nahmen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagten hätten den Eigenbedarf vorgetäuscht. Sie begehrt mit ihrer Klage die Rückgabe des Mietobjekts, hilfsweise macht sie Schadensersatzansprüche geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.</p>
<p>Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs hin auszieht, Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung auch dann zustehen, wenn der Eigenbedarf zwar entgegen § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB (§ 564a Abs. 3 BGB aF) nicht im Kündigungsschreiben als berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses angegeben und die Kündigung deshalb unwirksam ist, der Vermieter dem Mieter den Eigenbedarf aber schlüssig dargetan und der Mieter keine Veranlassung hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen.</p>
<p>Der Schadensersatzanspruch des Mieters wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Mieter mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses geeinigt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt mangels ordnungsgemäß begründeter Kündigungserklärungen – noch – nicht zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet war. Entscheidend ist nicht, ob der Mieter bereits zur Räumung verpflichtet ist, sondern allein, ob er das Räumungsverlangen materiell für berechtigt halten darf, weil er keinen Anlass hat, an der Richtigkeit der Angaben des Vermieters zu dem geltend gemachten Eigenbedarf zu zweifeln. Auch wenn der Mieter sich unter dem Eindruck des als bestehend angenommenen Eigenbedarfs zu einer einvernehmlichen Beendigung des Mietverhältnisses bereit findet und das Mietobjekt freigibt, ohne auf die formale Wirksamkeit der Kündigungserklärung des Vermieters abzustellen, räumt er die Mietwohnung nicht aus freien Stücken, sondern in der Vorstellung, dazu jedenfalls materiell verpflichtet zu sein.</p>
<p>Für einen Ausschluss des Schadensersatzanspruchs nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB, wie er von dem Berufungsgericht angenommen wurde, war daher kein Raum. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu klären haben, ob der mit der Kündigung geltend gemachte Eigenbedarf der Beklagten - wie von der Klägerin behauptet - vorgetäuscht war.</p>
<p>Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. April 2009 - VIII ZR 231/07</p>
<p>Amtsgericht Schöneberg - Urteil vom 5. Oktober 2006 – 107 C 312/05<br />
Kammergericht Berlin - Urteil vom 18. Juni 2007 – 8 U 188/06</p>

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		<title>Kein Rechtsanspruch auf Kindernachzug bei geteiltem Sorgerecht</title>
		<link>http://www.rechtsprechung.com/2009/04/07/aktuell/kein-rechtsanspruch-auf-kindernachzug-bei-geteiltem-sorgerecht/</link>
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		<pubDate>Tue, 07 Apr 2009 10:46:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Parallelverfahren darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Kind nach Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates der Europäischen Union (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie) nach Deutschland nachziehen kann, wenn nur ein Elternteil hier lebt. Die Familien der Kläger stammen aus dem Kosovo bzw. Mazedonien, wo die drei Mütter weiterhin leben. Die Väter der Kläger kamen jeweils nach Heirat einer deutschen Ehefrau allein nach Deutschland und erhielten hier ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Vor Vollendung ihres 16. Lebensjahrs beantragten die Kläger die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Parallelverfahren darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Kind nach Umsetzung der Richtlinie 2003/86/EG des Rates der Europäischen Union (sog. Familienzusammenführungsrichtlinie) nach Deutschland nachziehen kann, wenn nur ein Elternteil hier lebt. Die Familien der Kläger stammen aus dem Kosovo bzw. Mazedonien, wo die drei Mütter weiterhin leben. Die Väter der Kläger kamen jeweils nach Heirat einer deutschen Ehefrau allein nach Deutschland und erhielten hier ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Vor Vollendung ihres 16. Lebensjahrs beantragten die Kläger die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug. <span id="more-431"></span></p>
<p>Sie legten Urkunden ihres Herkunftsstaates vor, nach denen nunmehr dem Vater die Obhut und Erziehung der Kinder obliege. Die deutschen Auslandsvertretungen lehnten die Anträge ab. Mangels vollständiger Sorgerechtsübertragung auf den Vater nach kosovarischem bzw. mazedonischem Recht bestehe kein Rechtsanspruch auf Kindernachzug gemäß § 32 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Das Kindeswohl erfordere auch keinen Nachzug im Ermessenswege. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland dagegen zur Erteilung der beantragten Visa verpflichtet. Dabei hat es offen gelassen, ob dem Vater nach dem Familienrecht des Herkunftsstaates der Kläger das alleinige Sorgerecht zusteht und damit nach § 32 Abs. 3 AufenthG ein Rechtsanspruch besteht. Die Kläger hätten jedenfalls in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift einen Anspruch auf Kindernachzug. Dafür sei ausreichend, dass dem in Deutschland lebenden Elternteil das Sorgerecht nach dem Recht des Herkunftsstaates des Kindes im größtmöglichen Umfang übertragen worden sei.</p>
<p>Dieser Auffassung hat sich der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts nicht angeschlossen. Auf die Revision der Beklagten hat er die Verfahren zur weiteren Aufklärung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Bei getrennt lebenden Eltern besteht ein Nachzugsanspruch nach § 32 Abs. 3 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Familienzusammenführungsrichtlinie nur, wenn allein der in Deutschland lebende Elternteil sorgeberechtigt ist. Dagegen scheidet ein Rechtsanspruch aus, wenn dem anderen Elternteil bei der Ausübung des Sorgerechts weiterhin substantielle Mitentscheidungsrechte und -pflichten zustehen, etwa in Bezug auf Aufenthalt, Schule und Ausbildung oder Heilbehandlung des Kindes. Hiervon ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des kosovarischen Familienrechts auszugehen; bezüglich Mazedoniens besteht insoweit noch tatsächlicher Klärungsbedarf. Für eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 3 AufenthG auf Fälle, in denen das ausländische Recht eine vollständige Übertragung der Personensorge auf einen Elternteil nicht kennt, fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Problematik ist dem Gesetzgeber spätestens bei der Novellierung des Aufenthaltsgesetzes im Jahre 2007 bekannt gewesen. Er hat jedoch wegen der bestehenden Möglichkeit, in Härtefällen einen Nachzug im Ermessenswege zu gestatten (§ 32 Abs. 4 AufenthG), keinen Handlungsbedarf gesehen.</p>
<p>Ob die Auslandsvertretungen von ihrem Ermessen fehlerfreien Gebrauch gemacht haben, hat das Berufungsgericht noch nicht geprüft. Dies kann ohne weitere tatrichterliche Aufklärung, insbesondere zur Betreuungssituation der Kläger im Heimatland und ihren familiären Bindungen, nicht beurteilt werden. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Beklagte ihr Ermessen nach der Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, der auch für die gerichtliche Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen maßgeblich ist, fehlerfrei ausgeübt hat. Der 1. Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach bei Klagen auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels für die Kontrolle des behördlichen Ermessens auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen war, nicht mehr fest. Die Beklagte wird deshalb in dem weiteren gerichtlichen Verfahren ihre Ermessenserwägungen an etwaige Veränderungen der Sachlage anpassen müssen. Das Berufungsgericht wird auch zu prüfen haben, ob der Lebensunterhalt der Kläger im Bundesgebiet voraussichtlich ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert wäre. Bei dieser Prognose sind vom Einkommen des Vaters Unterhaltszahlungen an weitere Kinder abzuziehen.</p>
<p>Quelle:<br />
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 7. April 2009 - 1 C 17.08, 1 C 28.08 und 1 C 29.08</p>

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		<title>Pfeiffende Antenne berechtigt zur Rückgabe des Fahrzeuges</title>
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		<pubDate>Tue, 07 Apr 2009 10:27:13 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[in Cabrio erwirbt man zwar üblicherweise, damit man sich je nach Lust, Laune und Wetter den Fahrtwind um die Ohren pfeifen lassen kann. Ertönt jedoch auch bei geschlossenem Verdeck ein Pfeifton, kann das sehr schnell sehr störend sein – und jedenfalls bei einem Luxusauto auch zur Rückgabe des Fahrzeuges berechtigen, wenn der Verkäufer das Geräusch nicht beseitigen kann.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>in Cabrio erwirbt man zwar üblicherweise, damit man sich je nach Lust, Laune und Wetter den Fahrtwind um die Ohren pfeifen lassen kann. Ertönt jedoch auch bei geschlossenem Verdeck ein Pfeifton, kann das sehr schnell sehr störend sein – und jedenfalls bei einem Luxusauto auch zur Rückgabe des Fahrzeuges berechtigen, wenn der Verkäufer das Geräusch nicht beseitigen kann. <span id="more-429"></span></p>
<p>Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der die Verkäuferin einer Nobelkarosse zur Rückzahlung des Kaufpreises von 98.000 € verurteilt wurde. Trotz mehrerer Reparaturversuche hatte sie das durch eine Antenne verursachte Pfeifen nicht beseitigen können. Das Gericht bewertete das abnorme Fahrgeräusch als Mangel, der die Käuferin zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigte.</p>
<p>Die Käuferin hatte im Juni 2007 das neue Cabrio für 98.000 € erworben. Bis Ende August 2007 hatte sie es bereits dreimal zur Verkäuferin gebracht und jeweils störende Windgeräusche moniert, die im Geschwindigkeitsbereich von 60 – 130 km/h auftraten. Als die nicht verschwanden, erklärte sie den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Verkäuferin bestritt jedoch einen Mangel des Fahrzeugs und stellte sich auf den Standpunkt, der Pkw entspreche &#8220;dem Stand der Serie&#8221;.</p>
<p>Damit hatte sie vor dem Landgericht Coburg keinen Erfolg. Dieses ermittelte durch einen Sachverständigen eine bei Inbetriebnahme des Autoradios selbsttätig ausfahrende Stabantenne (die bei noch neueren Fahrzeugen dieses Typs nicht mehr verbaut wird) als Quelle für das pfeifende, surrende Geräusch. Und das stufte das Gericht mit Blick darauf, dass es sich um ambitioniertes Fahrzeug der Luxusklasse handelte, als maßgeblich störend und damit mangelhaft ein. Eine Umrüstung, die die Herstellerfirma seit Anfang 2008 anbietet, würde rund 3.700 € kosten. Angesichts dieser Summe sah das Gericht das Rücktrittsverlangen der Klägerin als berechtigt an, ohne dass es darauf ankam, ob die Nachbesserungskosten einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises erreichten.</p>
<p>Quelle:<br />
Landgericht Coburg, Urteil vom 18. November 2008 - Az: 22 O 513/07</p>

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		<title>BGH zur Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Apr 2009 13:27:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hatte gestern über die Grundsatzfrage der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH zu entscheiden.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hatte gestern über die Grundsatzfrage der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH zu entscheiden.<span id="more-455"></span></p>
<p>I. Der Kläger ist Gesellschafter der beklagten GmbH. Zwischen ihm und seinen Mitgesellschaftern bestehen seit Jahren tief greifende Differenzen. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschloss am 9. Oktober 2006 mit den Stimmen der anderen Gesellschafter u.a., den Geschäftsanteil des Klägers aus wichtigem Grund einzuziehen und auf die Mitgesellschafter zu übertragen. Gegen die vom Kläger erhobene Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage hat die Beklagte - gestützt auf eine Schiedsklausel des aus dem Jahr 1989 stammenden Gesellschaftsvertrages - die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben. Das Landgericht hat daraufhin die Klage als unzulässig abgewiesen. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers die Schiedsklausel als nichtig erachtet und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.</p>
<p>II. Der II. Zivilsenat des BGH hat auf die - von ihm wegen Grundsatzbedeutung zugelassene – Revision entschieden, dass Beschlussmängelstreitigkeiten im Recht der GmbH grundsätzlich kraft privatautonomer Gestaltung der Gesellschafter schiedsfähig sind, sofern und soweit das vereinbarte schiedsrichterliche Verfahren aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Mindeststandards einhält.</p>
<p>1. Mit dieser Entscheidung hat der II. Zivilsenat seine frühere restriktive Auffassung, nach der die Voraussetzungen für eine Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung zu entwickeln, sondern einer Regelung durch den Gesetzgeber vorbehalten seien (vgl. BGHZ 132, 278 - &#8220;Schiedsfähigkeit I&#8221;), aufgegeben. Da der Gesetzgeber im Rahmen des zwischenzeitlich verabschiedeten und in Kraft getretenen Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes von einer diesbezüglichen gesetzlichen Regelung bewusst Abstand genommen und die Problematik &#8220;angesichts ihrer Vielschichtigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weiterhin der Lösung durch die Rechtsprechung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls überlassen&#8221; hat, hat der II. Zivilsenat die ihm solchermaßen überantwortete Aufgabe aus Anlass des vorliegenden Revisionsfalls aufgegriffen.</p>
<p>2. Der Senat hält nunmehr seine früheren Bedenken gegen die grundsätzliche Möglichkeit einer analogen Herbeiführung der Wirkungen aus §§ 248 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG durch Schiedssprüche auf der Grundlage gesellschaftsvertraglicher Schiedsklauseln nicht mehr aufrecht, macht aber die Zulässigkeit solcher Schiedsvereinbarungen im GmbH-Recht von der Sicherstellung eines effektiven, der Rechtsschutzgewährung durch staatliche Gerichte gleichwertigen Rechtsschutzes für alle dem Schiedsspruch unterworfenen Gesellschafter abhängig.</p>
<p>Danach setzt die Wirksamkeit einer privatautonom gestalteten Schiedsklausel zu Beschlussmängelstreitigkeiten bei der GmbH die Erfüllung folgender Mindestanforderungen voraus:</p>
<p>Die Schiedsabrede muss grundsätzlich mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter in der Satzung verankert sein; alternativ reicht eine außerhalb der Satzung unter Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter und der Gesellschaft getroffene Absprache aus.</p>
<p>Jeder Gesellschafter muss - neben den Gesellschaftsorganen - über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten.</p>
<p>Alle Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt.</p>
<p>Schließlich muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden.</p>
<p>III. Da allerdings die im Gesellschaftsvertrag der Beklagten enthaltene Schiedsklausel aus dem Jahr 1989 nach den zutreffenden Feststellungen des Oberlandesgerichts solchen aus dem Rechtsstaatsprinzip fließenden Mindestanforderungen nicht genügte, hat der II. Zivilsenat die Revision der Beklagten zurückgewiesen.</p>
<p>Quelle:<br />
Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08</p>
<p>LG Aachen - Urteil vom 22. Mai 2007 - 41 O 121/06<br />
OLG Köln - Urteil vom 20. März 2008 - 18 U 98/07</p>

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		<item>
		<title>Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht auf Hartz IV-Leistungen anrechenbar</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Apr 2009 12:49:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen oder Vermögen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) angerechnet werden darf, und damit einer Düsseldorfer Klägerin Recht gegeben.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat entschieden, dass eine Nachzahlung von Arbeitslosenhilfe nicht als Einkommen oder Vermögen auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) angerechnet werden darf, und damit einer Düsseldorfer Klägerin Recht gegeben.<span id="more-452"></span></p>
<p>Die Klägerin hatte in einem Rechtsstreit gegen die Bundesagentur für Arbeit erreicht, dass diese ihr für die Jahre 2003 und 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von rund 9.200,00 Euro nachzahlen musste. Die Klägerin, die inzwischen von der ARGE Düsseldorf Arbeitslosengeld II bezog, erhielt diesen Betrag im Jahr 2005 und beließ ihn fast vollständig auf ihrem Konto. Die ARGE kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin, die einige Vermögenswerte besaß, nun den Vermögensfreibetrag überschritten habe. Die ARGE hob ihre Bewilligung auf und forderte ihre Leistungen zurück.</p>
<p>Die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Sie sah die Nachzahlung der Arbeitslosenhilfe zunächst als Einkommen an und stützte sich dabei auf den Grundsatz, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Die Nachzahlung sei aber eine zweckbestimmte Einnahme, die nach dem Gesetz nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden dürfe. Der Zweck bestehe darin, den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Ab dem Monat, der auf den Zuflussmonat folge, handele es sich bei der Nachzahlung um Vermögen. Dieses sei aber ebenfalls gesetzlich geschützt, denn seine Verwertung bedeute eine besondere Härte. Denn anderenfalls kämen die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit der Klägerin nicht zugute. Diese habe aber nicht zu verantworten, dass die Leistungen der Bundesagentur verspätet gewährt worden seien.</p>
<p>Die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf ließ offen, ob ein derart erworbenes Vermögen dauerhaft unangetastet bleiben darf.</p>
<p>Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2009 - Az.: S 35 AS 12/07</p>

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		<title>Neuwagen: Recht auf Neuanschaffung nach Unfall</title>
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		<pubDate>Mon, 06 Apr 2009 10:29:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Wird ein fabrikneuer Pkw, der vor weniger als einem Monat zugelassen wurde und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km aufweist, bei einen Verkehrsunfall beschädigt,  muss sich der Geschädigte nicht auf die Reparaturkostenabrechnung in Verbindung mit einer Wertminderung verweisen lassen. Soweit sich der Schaden nicht durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beseitigen lässt, kann der Geschädigte von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens verlangen.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wird ein fabrikneuer Pkw, der vor weniger als einem Monat zugelassen wurde und eine Laufleistung von weniger als 1.000 km aufweist, bei einen Verkehrsunfall beschädigt,  muss sich der Geschädigte nicht auf die Reparaturkostenabrechnung in Verbindung mit einer Wertminderung verweisen lassen. Soweit sich der Schaden nicht durch bloßes Auswechseln von Teilen folgenlos beseitigen lässt, kann der Geschädigte von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens verlangen. <span id="more-430"></span></p>
<p>Quelle:<br />
Oberlandesgericht Nürberg, Urteil vom 15. August 2008 - 5 U 29/08<br />
Landgericht Nürnberg, Urteil vom 30. November 2008 - 8 O 7237/07</p>

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		<title>Anlage EÜR ist keine Pflicht. Revision vor dem BGH</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Apr 2009 13:12:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem heute veröffentlichten Urteil vom 17.12.2008 entschieden und hierbei – soweit ersichtlich – erstmals zu der seit dem Jahr 2005 geltenden Neuregelung Stellung genommen (Az. 6 K 2187/08).

Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim Finanzamt hierzu eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmenüberschussrechnung ein. Das Finanzamt beanstandete zwar die Höhe der erklärten Einkünfte nicht, forderte den Kläger unter Hinweis auf die nunmehr bestehende gesetzliche Verpflichtung aber dazu auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck – Anlage EÜR – vorzunehmen und diesen nachzureichen (§ 60 Abs. 4 Einkommensteuerdurchführungsverordnung – EStDV –).

Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster sprach den Kläger von einer solchen Verpflichtung frei. Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem heute veröffentlichten Urteil vom 17.12.2008 entschieden und hierbei – soweit ersichtlich – erstmals zu der seit dem Jahr 2005 geltenden Neuregelung Stellung genommen (Az. 6 K 2187/08).</p>
<p>Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim Finanzamt hierzu eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmenüberschussrechnung ein. Das Finanzamt beanstandete zwar die Höhe der erklärten Einkünfte nicht, forderte den Kläger unter Hinweis auf die nunmehr bestehende gesetzliche Verpflichtung aber dazu auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck – Anlage EÜR – vorzunehmen und diesen nachzureichen (§ 60 Abs. 4 Einkommensteuerdurchführungsverordnung – EStDV –).</p>
<p>Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster sprach den Kläger von einer solchen Verpflichtung frei. Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage.<span id="more-453"></span></p>
<p>Die Finanzverwaltung könne sich hierfür nicht auf § 60 Abs. 4 EStDV – eine Rechtsverordnung der Bundesregierung – stützen, da bereits die Voraussetzungen der gesetzlichen Ermächtigung im Einkommensteuergesetz (EStG) nicht vorlägen. Zum einen werde mit der Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach amtlichem Vordruckmuster das Besteuerungsverfahren nicht vereinfacht, sondern jedenfalls für diejenigen Unternehmer erschwert, die ihre Gewinne bislang mittels elektronischer Standard-Systeme (im Streitfall DATEV) ermittelt haben. Zum anderen führe der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern – im Gegenteil – zu Ungleichbehandlungen im Gesetzesvollzug. Denn für Unternehmer, die ihren Gewinn durch Bilanzierung ermitteln, stehe den Finanzbehörden derzeit kein der Anlage EÜR entsprechendes Plausibilitätsprüfunginstrument zur Verfügung, so dass vergleichbare Besteuerungssachverhalte dort möglicherweise nicht aufgegriffen würden.</p>
<p>Auch könne – so das Finanzgericht Münster weiter – die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns nicht auf eine bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden, sondern hätte durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen.</p>
<p>Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 18/09 anhängig.</p>

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		<title>Flughafens Kassel-Calden darf ausgebaut werden</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Apr 2009 10:50:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
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		<category><![CDATA[Verwaltungsrecht]]></category>

		<category><![CDATA[4 B 61.08]]></category>

		<category><![CDATA[4 B 62.08]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Verkehrslandeplatz Kassel-Calden zu einem regionalen Verkehrsflughafen ausgebaut werden darf. Das Regierungspräsidium Kassel hatte den Flughafenausbau im Juli 2007 durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses genehmigt. Die hiergegen gerichteten Klagen von Kommunen, Anwohnern und des BUND wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteile vom 17. Juni 2008 ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat heute die beiden letzten noch anhängigen Anträge auf Zulassung der Revision gegen diese Urteile zurückgewiesen. Die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2008 sind damit rechtskräftig.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Verkehrslandeplatz Kassel-Calden zu einem regionalen Verkehrsflughafen ausgebaut werden darf. Das Regierungspräsidium Kassel hatte den Flughafenausbau im Juli 2007 durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses genehmigt. Die hiergegen gerichteten Klagen von Kommunen, Anwohnern und des BUND wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteile vom 17. Juni 2008 ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat heute die beiden letzten noch anhängigen Anträge auf Zulassung der Revision gegen diese Urteile zurückgewiesen. Die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2008 sind damit rechtskräftig. <span id="more-432"></span></p>
<p>Quelle:<br />
Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 1. April 2009 - 4 B 61.08 und 4 B 62.08</p>

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		<title>BGH: Anzeige von Pfizer war keine Werbung</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Mar 2009 13:16:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Entscheidungen]]></category>

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		<category><![CDATA[Abgabepreis]]></category>

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		<category><![CDATA[PharmaR 2007 383]]></category>

		<category><![CDATA[Risiken und Nebenwirkungen]]></category>

		<category><![CDATA[Sortis]]></category>

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		<category><![CDATA[§ 10 Abs. 1 HWG]]></category>

		<category><![CDATA[§ 4 Abs. 3 Satz 1 HWG]]></category>

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		<description><![CDATA[Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, ob die Benennung eines Arzneimittels im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung über die Festsetzung eines Festbetrags für dieses Arzneimittel gegen Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes verstößt.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, ob die Benennung eines Arzneimittels im Rahmen einer öffentlichen Auseinandersetzung über die Festsetzung eines Festbetrags für dieses Arzneimittel gegen Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes verstößt.<span id="more-454"></span></p>
<p>Beklagte war das Pharmaunternehmen Pfizer Pharma GmbH. Pfizer vertreibt das verschreibungspflichtige Arzneimittel &#8220;Sortis&#8221;, mit dessen Hilfe ein zu hoher Cholesterinspiegel im Blut gesenkt werden kann. Für dieses Arzneimittel wurde von den zuständigen Stellen im Juli 2004 ein Festbetrag festgesetzt. Die Beklagte beanstandete die Festsetzung mit der Begründung, ihr Präparat &#8220;Sortis&#8221; erfülle die Voraussetzungen für eine Aufnahme in den Festbetragskatalog nicht, weil es in seiner therapeutischen Wirkung mit anderen Präparaten nicht austauschbar sei. Pfizer lehnte es in der Folgezeit ab, den Abgabepreis für &#8220;Sortis&#8221; auf den von den Krankenkassen zu erstattenden Festbetrag abzusenken. Daraufhin wurde ihr u.a. vom Bundesgesundheitsministerium vorgeworfen, sie handele aus Profitsucht und ethisch verwerflich, weil sie die Patienten verunsichere. In der überregionalen Tagespresse wurde darüber u.a. unter Überschriften wie &#8220;Regierung: Pfizer handelt unethisch/Machtkampf um Pharmapreise/Ärzte sollen andere Präparate verordnen&#8221; berichtet. Pfizer reagierte mit einer ganzseitigen Zeitungsanzeige mit dem Titel &#8220;Können Kassenpatienten wirklich auf Sortis verzichten?&#8221;. Der Kläger, der Verband Sozialer Wettbewerb, hält dies für eine Werbung, die gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG), insbesondere gegen das Verbot der Publikumswerbung nach § 10 Abs. 1 HWG und gegen die Pflicht zum Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG verstößt.</p>
<p>Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Werbung stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte lediglich wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG mit der Begründung verurteilt, der am Rand der Anzeige gegen die Leserichtung angebrachte Pflichthinweis auf die Risiken und Nebenwirkungen sei nicht gut lesbar im Sinne dieser Vorschrift. Hinsichtlich des Verstoßes gegen andere Vorschriften des HWG, insbesondere gegen das Verbot der Publikumswerbung, könne sich die Beklagte auf ihr Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG berufen.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt und die Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen. Bei der Anzeige der Beklagten handele es sich zwar um Werbung für ein Arzneimittel, so dass die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes an sich zur Anwendung kämen. Die Beklagte habe jedoch nach der für sie negativen Publizität ihren Standpunkt in der öffentlichen Diskussion um die Festsetzung des Festbetrags für ihr Arzneimittel grundsätzlich auch in der Form einer ganzseitigen Zeitungsanzeige äußern dürfen. Zu diesem Zweck habe sie ihr Arzneimittel und seine Anwendungsgebiete benennen und es mit Konkurrenzprodukten vergleichen dürfen, um auf diese Weise ihre Auffassung darzulegen, die gesetzliche Festbetragsregelung erfasse ihr Arzneimittel nicht. Der Bundesgerichtshof hat daher in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht eine unzulässige Publikumswerbung im Hinblick auf das Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) verneint. Dagegen sei der Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG nicht zu rechtfertigen. Die Beklagte wäre in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit nicht unzumutbar beeinträchtigt gewesen, wenn sie den Hinweis auf Risiken und Nebenwirkungen gut lesbar angebracht hätte.</p>
<p>Quelle:<br />
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. März 2009 – I ZR 213/06<br />
OLG Karlsruhe - Urteil vom 29. November 2006 – 6 U 140/05<br />
LG Karlsruhe - Urteil vom 22. Juni 2006 – 14 O 70/05</p>

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		<title>Pfandbriefgesetznovelle in Kraft</title>
		<link>http://www.rechtsprechung.com/2009/03/26/gesetzgebung/pfandbriefgesetznovelle-in-kraft/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Mar 2009 11:24:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Als deutliches Bekenntnis zum Pfandbrief sieht der Verband Deutscher Pfandbriefbanken die jetzt in Kraft getretene Novelle des Pfandbriefrechts. Damit würde dem besonderen Sicherheitsbedürfnis der Pfandbriefgläubiger Rechnung getragen.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als deutliches Bekenntnis zum Pfandbrief sieht der Verband Deutscher Pfandbriefbanken die jetzt in Kraft getretene Novelle des Pfandbriefrechts. Damit würde dem besonderen Sicherheitsbedürfnis der Pfandbriefgläubiger Rechnung getragen. <span id="more-424"></span></p>
<p>Die erste Pfandbriefgesetznovelle tritt heute in Kraft: Das &#8220;Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts&#8221; wurde gestern im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Novelle verbessert die hohe Qualität des Pfandbriefs weiter. So wird eine Liquiditätsreserve von 180 Tagen, die Pfandbriefemittenten innerhalb der Deckungsmasse vorhalten müssen, eingeführt. &#8220;Dies trägt dem besonderen Sicherheitsbedürfnis der Pfandbriefgläubiger Rechnung. Darüber hinausgehende Liquiditätsanforderungen, wie sie derzeit von der Ratingagentur Standard &#038; Poor&#8217;s gefordert werden, können die Position der Pfandbriefgläubiger nicht wirklich verbessern&#8221;, so Louis Hagen, Hauptgeschäftsführer des Verbandes deutscher Pfandbriefbanken (vdp).</p>
<p>Der Pfandbrief hat bisher schon Maßstäbe bei der Transparenz gesetzt. Die Novelle verbessert sie weiter. Die Darstellung der Laufzeitstrukturen in den Deckungsmassen der Pfandbriefbanken wird verfeinert. Der Flugzeugpfandbrief ist neu im Gesetz, er ist die vierte Pfandbriefgattung neben Öffentlichen, Hypotheken- und Schiffspfandbriefen.</p>
<p>&#8220;Die Politik stand vor der Aufgabe, ein hervorragendes Produkt noch besser zu machen&#8221;, so Henning Rasche, Präsident des vdp. &#8220;Diese Aufgabe hat sie gut gemeistert. Die Novelle ist ein deutliches Bekenntnis des Gesetzgebers zum deutschen Pfandbrief, einem Erfolgsprodukt, das international auch in Zukunft Maßstäbe setzen soll&#8221;, so Rasche weiter. &#8220;Wir freuen uns über den erfolgreichen Abschluss der ersten Novelle des Pfandbriefgesetzes. Er stärkt uns in unserer Zuversicht, dass der Pfandbriefmarkt als einer der ersten wieder zur alten Form zurückfinden wird&#8221;, so Hagen abschließend.<br />
(ptx/vdp)</p>

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		<title>Zentrenstärkung durch Einzelhandelskonzept</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Mar 2009 11:06:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
		<category><![CDATA[Aktuell]]></category>

		<category><![CDATA[4 C 21.07]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein in einem Bebauungsplan festgesetzter genereller Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben durch das Ziel einer Stärkung der in einem gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept ausgewiesenen Stadtbezirks- und Ortsteilzentren städtebaulich gerechtfertigt sein kann.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein in einem Bebauungsplan festgesetzter genereller Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben durch das Ziel einer Stärkung der in einem gesamtstädtischen Einzelhandelskonzept ausgewiesenen Stadtbezirks- und Ortsteilzentren städtebaulich gerechtfertigt sein kann.<span id="more-435"></span></p>
<p>Die Klägerin möchte in einem Mischgebiet im Stadtgebiet von Dortmund einen Lebensmittel-Selbstbedienungsmarkt mit 650 m2 Verkaufsfläche errichten. Die Stadt Dortmund nahm das Vorhaben zum Anlass, den Bebauungsplan zu ändern und Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet weitestgehend auszuschließen. Die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen war der Auffassung, die städtebauliche Rechtfertigung des Einzelhandelsausschlusses lasse sich mit dem Ziel einer Stärkung der Zentren durch Neuansiedlung auch solcher Einzelhandelsnutzungen begründen, die dort bislang nicht vorhanden sind.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsansicht der Vorinstanz bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Dortmund mit dem festgesetzten Einzelhandelsausschluss die sachlichen Grenzen für ein Konzept der Zentrenstärkung überschritten hätte, sah es nicht. Einer Gemeinde ist es auf der Grundlage eines schlüssigen gesamtstädtischen Einzelhandelskonzepts grundsätzlich gestattet, Nutzungsarten, die in Zentren nicht oder nur geringfügig vertreten sind, in anderen Gemeindegebieten mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen zwecks Steigerung oder Erhaltung der Attraktivität dem Zentrum zuzuführen.</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. März 2009 - 4 C 21.07</p>

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		<title>Keine Reststrommengen aus dem Mülheim-Kärlich-Kontingent</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Mar 2009 11:00:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Betreiberinnen der Kernkraftwerke Biblis A und Brunsbüttel keinen Anspruch auf Übertragung von Reststrommengen aus dem Kontingent des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich haben.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p></p>
<div class="capimg alignleft size-thumbnail wp-image-235" style="width:150px;">
	<a href='http://www.rechtsprechung.com/wp-content/uploads/2008/07/kernkraftwerk_biblis_ds_04_20071.jpg'><img src="http://www.rechtsprechung.com/wp-content/uploads/2008/07/kernkraftwerk_biblis_ds_04_20071-150x112.jpg" alt="Kernkraftwerk Biblis (Foto: © Dirk Schmidt / Pixelio)" width="150" height="112" /></a>
	<div class="imgcaption">Kernkraftwerk Biblis (Foto: © Dirk Schmidt / Pixelio)</div>
</div>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die Betreiberinnen der Kernkraftwerke Biblis A und Brunsbüttel keinen Anspruch auf Übertragung von Reststrommengen aus dem Kontingent des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich haben.<span id="more-434"></span></p>
<p>Die Übertragung der Reststrommenge des stillgelegten Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich ist in § 7 Abs. 1d des Atomgesetzes sowie einer amtlichen Anmerkung in Anlage 3 des Atomgesetzes geregelt. In der amtlichen Anmerkung sind sieben Kernkraftwerke aufgeführt, auf die die Reststrommenge des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich übertragen werden kann. Die Kernkraftwerke Biblis A und Brunsbüttel werden in der amtlichen Anmerkung nicht genannt.</p>
<p>Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Regelung in Absatz 1d nebst amtlicher Anmerkung so zu verstehen ist, dass die Reststrommenge des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich ausschließlich auf die in der amtlichen Anmerkung genannten Kernkraftwerke übertragen werden kann, oder aber darüber hinaus mit Zustimmung des Bundesumweltministeriums (im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundeswirtschaftsministerium) auch auf andere, vorzugsweise ältere Kernkraftwerke übertragen werden kann.</p>
<p>Das Oberverwaltungsgericht Schleswig und der Verwaltungsgerichtshof Kassel haben die Klagen der Kraftwerkbetreiberinnen, mit denen die Beklagte verpflichtet werden sollte, einer Übertragung auf die Kernkraftwerke Biblis A und Brunsbüttel zuzustimmen, abgewiesen.</p>
<p>Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichteten Revisionen zurückgewiesen. Die sprachlich verunglückte Sonderregelung für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich in § 7 Abs. 1d des Atomgesetzes ist nach ihrer Entstehungsgeschichte, nach Sinn und Zweck und der Gesetzessystematik dahingehend auszulegen, dass die Reststrommenge des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich nur auf die in der amtlichen Anmerkung in Anlage 3 des Atomgesetzes ausdrücklich genannten Kernkraftwerke, zu denen Biblis A und Brunsbüttel nicht gehören, übertragen werden kann. Eine weitergehende Auslegung im Sinne der Klägerinnen ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten.</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. März 2009 - 7 C 8.08 und 7 C 12.08</p>

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		<title>Versetzung dienstunfähiger Bahnbeamter in den Ruhestand</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Mar 2009 10:53:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Wie alle Bundesbeamten können die der Deutschen Bahn zugewiesenen Bundesbeamten vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie dienstunfähig sind und nicht im Bereich des Dienstherrn auf einer anderen Stelle beschäftigt werden können, deren Anforderungen sie noch gewachsen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie alle Bundesbeamten können die der Deutschen Bahn zugewiesenen Bundesbeamten vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie dienstunfähig sind und nicht im Bereich des Dienstherrn auf einer anderen Stelle beschäftigt werden können, deren Anforderungen sie noch gewachsen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.<span id="more-433"></span></p>
<p>Zwei Lokomotivführer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande sind, im Fahrdienst zu arbeiten, wandten sich gegen ihre Versetzung in den Ruhestand. Die Vorinstanzen haben die Versetzungen aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidungen bestätigt. Ein Beamter ist dienstunfähig, wenn er aus gesundheitlichen Gründen bei seiner Beschäftigungsbehörde nicht mehr amtsangemessen beschäftigt werden kann. Dies steht hier nicht fest. Die Kläger sind zwar nicht mehr imstande, Lokomotiven zu führen. Die Vorinstanzen haben jedoch nicht geprüft, ob geeignete Stellen im Innendienst des Bahnbetriebs, dem die Kläger zugewiesen waren, vorhanden waren. Die Versetzungen in den vorzeitigen Ruhestand sind jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil nicht ausreichend geprüft wurde, ob eine Verwendung im Innendienst bei einem anderen Unternehmen der Deutschen Bahn oder in der Bundesverwaltung möglich ist. Der gesetzliche Grundsatz &#8220;Weiterverwendung statt Frühpensionierung&#8221; erlaubt die Versetzung in den Ruhestand erst, wenn im Bereich des Dienstherrn erfolglos nach einer geeigneten Verwendungsmöglichkeit gesucht wurde. In Betracht kommen grundsätzlich auch Stellen, für die der Beamte umgeschult werden muss. Es genügt nicht, den Beamten aufzufordern, sich auf ausgeschriebene Stellen zu bewerben.</p>
<p>Aufgrund der verfassungsrechtlich gewährleisteten Verantwortung des Dienstherrn für die Bundesbeamten, die der Deutschen Bahn zugewiesen sind, darf die für die Versetzung zuständige Bundesbehörde die obligatorische Suche nicht der Deutschen Bahn überlassen. Die Suche darf auch nicht deshalb unterbleiben, weil die Deutsche Bahn einen Teil der ihr zugewiesenen Bundesbeamten nicht beschäftigt, sondern dem Personalüberhang zugewiesen hat. Diese Praxis ist mit den verfassungsrechtlich gewährleisteten Beschäftigungsansprüchen der Beamten nicht vereinbar.</p>
<p>Quelle:<br />
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 26. März 2009 - 2 C 46.08 und 2 C 73.08</p>

]]></content:encoded>
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		<title>Rödl: „Bilanzrechtsreform fehlt der Mut“</title>
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		<pubDate>Thu, 26 Mar 2009 09:27:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Der Deutsche Bundestag hat heute das Bilanzrechtsmodernisierungs­gesetz (BilMoG) mit großer Mehrheit verabschiedet. Mit dem Gesetz wird das Handelsgesetzbuch (HGB) grundlegend reformiert. „Dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz fehlt der Mut. Die ursprünglich vorgesehene Stärkung des Handelsgesetzbuches als Alternative zur angloamerikanisch geprägten internationalen Rechnungslegung wird verfehlt“ erklärt Dr. Bernd Rödl (Bild), Geschäftsführender Partner von Rödl &#038; Partner.&#8230; ]]></description>
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	<a href='http://www.rechtsprechung.com/wp-content/uploads/2009/03/roedl.jpg'><img src="http://www.rechtsprechung.com/wp-content/uploads/2009/03/roedl-109x150.jpg" alt="" width="109" height="150" /></a>
	<div class="imgcaption">Foto: © Rödl &#038; Partner</div>
</div>
<p>Der Deutsche Bundestag hat heute das Bilanzrechtsmodernisierungs­gesetz (BilMoG) mit großer Mehrheit verabschiedet. Mit dem Gesetz wird das Handelsgesetzbuch (HGB) grundlegend reformiert. „Dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz fehlt der Mut. Die ursprünglich vorgesehene Stärkung des Handelsgesetzbuches als Alternative zur angloamerikanisch geprägten internationalen Rechnungslegung wird verfehlt“ erklärt Dr. Bernd Rödl (Bild), Geschäftsführender Partner von Rödl &#038; Partner.<span id="more-425"></span></p>
<p>Im Mittelpunkt der Reform stand zu Beginn die Anpassung des HGB an die Grundsätze internationaler Rechnungslegungsstandards. Doch nach Ansicht von Experten wird die Reform dieses strategische Ziel nicht erreichen.</p>
<p>„Dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz fehlt der Mut. Die ursprünglich vorgesehene Stärkung des Handelsgesetzbuches als Alternative zur angloamerikanisch geprägten internationalen Rechnungslegung wird verfehlt“ erklärt Dr. Bernd Rödl, Geschäftsführender Partner von Rödl &#038; Partner. „Die zahlreichen neuen Wahlrechte untergraben die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse. Für die Prüfung der Kreditwürdigkeit von Unternehmen könnte dies eine problematische Entwicklung sein.“ An die Stelle der bisher vorgesehenen Annäherung an die International Financial Reporting Standards (IFRS) rücken zahlreiche Wahlrechte. Dies betrifft beispielsweise die ursprünglich geplante Aktivierungspflicht für Entwicklungskosten und aktive latente Steuern. Die sogenannte fair value-Bewertung von Handelspapieren wird nur noch Banken und andere Finanzdienstleister betreffen. Dagegen bleibt es bei einem Passivierungsverbot für Aufwandsrückstellungen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr sind künftig mit einem fristadäquaten Marktzinssatz abzuzinsen. Bei den Pensionsverpflichtungen hat eine Saldierung mit dem Planvermögen zu erfolgen, welches mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten ist. Demzufolge werden viele Unternehmen für Bewertungszwecke neben steuerlichen künftig auch spezielle handelsrechtliche Pensionsgutachten benötigen. Von zentraler Bedeutung auf Konzernebene ist, dass Zweckgesellschaften zukünftig zu konsolidieren sind sobald ein Unternehmen die Mehrheit der Chancen und Risiken trägt. Dies ist sicherlich ein Ausfluss der aktuellen Finanzmarktkrise.</p>
<p>„Das Vorsichtsprinzip bleibt auch nach der Bilanzrechtsreform Eckpfeiler des deutschen Handelsrechts“ betont Dr. Peter Bömelburg, Geschäftsführender Partner von Rödl &#038; Partner. „Die neuen Wahlrechte erhöhen auf den ersten Blick die Flexibilität bei der Bilanzierung. Aber unter dem Strich verliert die Rechnungslegung nach HGB ihre Eindeutigkeit. Für Kreditgeber sind die Bilanzen nur noch schwer vergleichbar.“</p>
<p>Begrüßenswert sind die Erleichterungen für kleine mittelständische Unternehmen. Für Einzel­kaufleute mit Umsätzen von weniger als 500.000 Euro und einem Gewinn von weniger als 50.000 Euro entfällt die Bilanzierungspflicht vollständig. Damit ist nur noch die Aufstellung einer einfachen steuerlichen Einnahmenüberschussrechnung nötig. Auch eine Reihe kleiner und mittelgroßer Kapitalgesellschaften erfahren durch eine wesentliche Anhebung der Größen­kriterien zukünftig Erleichterungen hinsichtlich der Prüfungs- und Publizitätspflichten.</p>
<p>„Kleinbetriebe profitieren von der Bilanzreform. Allerdings ist fraglich, ob die nach HGB erstellte Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nicht auch zukünftig als Grundlage für die Ausschüttungsbemessung benötigt werden. Darüber hinaus wurde die Bedeutung der Bilanz durch das Rating-Verfahren nach Basel II aufgewertet. „Gerade viele kleinere Unternehmen stellen eine Bilanz auf, um bessere Chancen für die Finanzierung zu erhalten. Es ist davon auszugehen, dass diese weiterhin freiwillig bilanzieren, auch wenn sie zukünftig dazu nicht mehr verpflichtet sind“, erklärt Dr. Bernd Keller, Partner von Rödl &#038; Partner.</p>
<p>Sollte der Bundesrat dem Gesetz am 3. April 2009 wie vorgesehen zustimmen, gelten die neuen Standards bereits ab dem Geschäftsjahr 2010. Bilanzierungspflichtige Unternehmen sollten allerdings möglichst schon jetzt mit der Umstellung beginnen. „Die Einführung des neuen Bilanzrechts erfordert eine nachhaltige, bereichsübergreifende Planung, in die auch Anpassungen anderer interner Bereiche durch Annährung an die internationalen Rechnungslegungsstandards mit einbezogen werden müssen“, betont Keller. „Das BilMoG ist aber als Chance zu begreifen, interne Prozesse neu zu strukturieren und dadurch die Effektivität des internen und externen Berichtswesens zu erhöhen.“<br />
Fazit:</p>
<p>Die Bilanzrechtsreform bringt ein hohes Maß an Flexibilität. „Die Vielzahl an Wahlrechten überlässt es letztlich jedem Unternehmen selbst, ob es weiterhin nach den ursprünglichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen des HGB unter strikter Einhaltung des Vorsichtsprinzips verfährt oder ob es seine Bilanzierung zumindest teilweise auf internatio­nale Regelungen umstellt, die der Informationsfunktion eine wesentlich höhere Bedeutung einräumen“, betont Bömelburg. „Jedes Unternehmen muss individuell prüfen, ob sich nicht daraus eine bessere Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage ergibt.“</p>
<p>In der jetzigen Fassung ist die ursprünglich geplante Hinwendung zum angelsächsischen System wohl vorerst gestoppt. „Bei entsprechender Bilanzpolitik ändert sich an den „alten“ Bilanzierungsgrundsätzen nicht viel. Es ist fraglich, ob man sich damit aus deutscher Sicht wirklich einen Gefallen getan hat“, bekräftigt Rödl abschließend.</p>
<p>Im zweiten Quartal 2009 werden die überarbeiteten „IFRS for non-publicly accountable entities“ (NPAEs) vorgestellt. Nachdem die Stärkung des HGB als Alternative zu den IFRS ausbleibt, ist abzuwarten, ob sich deutsche Unternehmen nun doch stärker der internationalen Rechnungslegung zuwenden werden, die für kapitalmarktorientierte Unternehmen bereits verpflichtend anzuwenden ist.</p>
<p><a href="http://www.roedl.de/Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz.Roedl?ActiveID=5978 ">Weiterführende Informationen zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz finden Sie im hier</a>.</p>

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		<title>Prüfungskommission muss Personalrat nicht beteiligen</title>
		<link>http://www.rechtsprechung.com/2009/03/25/urteile_und_entscheidungen/prufungskommission-muss-personalrat-nicht-beteiligen/</link>
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		<pubDate>Wed, 25 Mar 2009 11:07:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das prüfungsbezogene Beteiligungsrecht des Personalrats die Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission nicht einschließt.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das prüfungsbezogene Beteiligungsrecht des Personalrats die Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission nicht einschließt.<span id="more-436"></span></p>
<p>Nach § 80 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) kann an Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, ein Mitglied des für diesen Bereich zuständigen Personalrats, das von diesem benannt ist, beratend teilnehmen. Im vorliegenden Fall ging es um Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg in den höheren Dienst im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit. Dieses Auswahlverfahren gliedert sich in eine mündliche und eine schriftliche Prüfung, die vor einer Prüfungskommission abzulegen sind. Das Ministerium gesteht seinem Hauptpersonalrat zu, dass ein von diesem benanntes Personalratsmitglied in der mündlichen Prüfung zugegen ist, verweigert aber dessen Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis. Das dahingehende Begehren des Hauptpersonalrats haben die gerichtlichen Vorinstanzen abgelehnt.</p>
<p>Diese Rechtsauffassung hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt. Aus § 80 BPersVG ergibt sich zwar, dass das vom Personalrat entsandte Mitglied in der mündlichen und schriftlichen Prüfung zugegen sein und dass es gegenüber der Prüfungskommission Anregungen und Bedenken vortragen darf. Eine Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission sieht die genannte Bestimmung jedoch nicht vor. Einer insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung im Bereich des Personalvertretungsrechts bedarf es aber, weil das hier einschlägige Laufbahn- und Prüfungsrecht des Bundes eine Beteiligung von Personalratsmitgliedern an den geheimen Beratungen der Prüfungskommission nicht vorsieht.</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. März 2009 - 6 P 8.08</p>

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		<title>Planung für A 44 im Grundsatz tragfähig aber ergänzungsbedürftig</title>
		<link>http://www.rechtsprechung.com/2009/03/18/aktuell/planung-fur-a-44-im-grundsatz-tragfahig-aber-erganzungsbedurftig/</link>
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		<pubDate>Wed, 18 Mar 2009 11:12:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Redaktion</dc:creator>
		
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		<description><![CDATA[Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute neun Klagen gegen den Bau eines Teilstücks der Autobahn A 44 zwischen Ratingen und Velbert abgewiesen, in einem weiteren Verfahren den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben aber für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.&#8230; ]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute neun Klagen gegen den Bau eines Teilstücks der Autobahn A 44 zwischen Ratingen und Velbert abgewiesen, in einem weiteren Verfahren den Planfeststellungsbeschluss für das Vorhaben aber für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.<span id="more-437"></span></p>
<p>Mit dem geplanten Abschnitt der A 44 soll eine Lücke im Autobahnnetz zwischen dem Kreuz Ratingen-Ost und einem bereits existierenden Teilstück der A 44 bei Velbert geschlossen werden. Die Kläger sind Landwirte und Eigentümer von Wohngrundstücken, die sich teils gegen die Inanspruchnahme ihrer Flächen für das Planvorhaben, teils gegen Verkehrsimmissionen, teils gegen beides wandten. Sie machten u.a. geltend, die Trassenwahl, das Lärmschutzkonzept und die Beurteilung der Schadstoffproblematik beruhten auf einer verfehlten Verkehrsprognose. Das Vorhaben verstoße zudem gegen das Artenschutzrecht und sei wegen des Trassenverlaufs über verkarstetes Gebiet mit Gefahren für die Standsicherheit der vorgesehenen Brücken und das Grundwasser verbunden, ohne dass diese planerisch bewältigt worden wären.</p>
<p>Diesen Einwänden ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt und hat deshalb die Planung im Grundsatz unbeanstandet gelassen: Die Verkehrsuntersuchung sei nach einem anerkannten Prognoseverfahren und auf der Basis valider Ausgangsdaten durchgeführt worden; die ermittelten Verkehrsbelastungswerte hätten deshalb der Lärm- und der Schadstoffprognose zugrunde gelegt werden dürfen, die auch im Übrigen keinen durchgreifenden Bedenken begegneten. Artenschutzrechtliche Verbote stünden dem Planvorhaben nicht entgegen. Durch den Bau der Autobahn gehe zwar ein Brutbaum des artenschutzrechtlich besonders geschützten Steinkauzes verloren. Dem habe der Beklagte aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch nachträgliche Anordnung einer vor Baubeginn durchzuführenden Ausgleichsmaßnahme Rechnung getragen, die die Anlegung zusätzlicher, mit künstlichen Niströhren ausgestatteter Habitatflächen für diese Vogelart zum Gegenstand habe. Bedenken beständen auch nicht gegen den Baugrund der Autobahntrasse. Dieser sei durch Auswertung von Probebohrungen hinreichend genau untersucht worden, um die Realisierbarkeit des Vorhabens unter Ausschluss von Gefahren für die Standsicherheit und das Grundwasser bestätigen zu können; weitere Erkundungen, die Aufschluss über die im Detail notwendige konstruktive Ausgestaltung gäben, dürften der Ausführungsplanung vorbehalten bleiben.</p>
<p>Aufgrund dieser Erwägungen konnten neun der zehn verhandelten Klagen keinen Erfolg haben. Der zehnten Klage war hingegen teilweise stattzugeben, weil der Planfeststellungsbeschluss zulasten der Kläger dieses Verfahrens Mängel aufweist, die nur in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können. Der festgestellte Plan sieht vor, zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gehörende Flächen weit überwiegend nicht für den Straßenbau selbst, sondern für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen enteignend in Anspruch zu nehmen. Angesichts der damit verbundenen betrieblichen Existenzgefährdung könnte dies nur dann verhältnismäßig sein, wenn sich ein fachlich vertretbares Kompensationskonzept anders nicht bewerkstelligen ließe. Ob Möglichkeiten hierfür bestanden, hatte der Beklagte jedoch zu prüfen versäumt und sein Konzept einseitig allein an naturschutzfachlichen Erwägungen ausgerichtet. Sein in der mündlichen Verhandlung unterbreitetes Angebot, nachträglich Flächen der Kläger aus dem Konzept auszuklammern, sah der Senat nicht als geeignetes Mittel an, diesen Mangel zu beheben, da eine einschränkende Veränderung der planfestgestellten Ausgleichsmaßnahmen nicht ohne Beteiligung der Naturschutzbehörden und -verbände erfolgen dürfe.</p>
<p>Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 18. März 2009 - 9 A 31.07, 9 A 32.07, 9 A 34.07 und 9 A 41.07</p>

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