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Bei einer Erweiterung der versicherten Leistungen innerhalb eines bestehenden Versicherungsvertrages muss die Versicherung eindeutig zum Ausdruck bringen, dass es sich um einen vollständigen Tarifwechsel handelt. Ansonsten gelten Wartezeiten und summenmäßige Beschränkungen nur für den neu dazu gekommenen Teil.
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Das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.10.2008 entschieden, dass die Teilnahme an einer sogenannten Incentive-Veranstaltung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Ein Kläger hatte sich bei einem Segeltörn mit einem Katamaran verletzt.
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Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat war mit der Frage befasst, bei welchen Kontrollintervallen der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung seine in solchen Versicherungsverträgen regelmäßig (hier: § 11 Nr. 1 lit. D VGB 88) begründete Obliegenheit erfüllt, in der kalten Jahreszeit die Beheizung des versicherten Gebäudes “genügend häufig” zu kontrollieren.
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