Berlin (rc/opr). Vor wenigen Tagen wurde die Dritte Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Muster für Belehrungen noch klarer gefasst, die Unternehmer Verbraucherinnen und Verbrauchern über ihre Widerrufs- und Rückgaberechte erteilen müssen. Die Neufassung wird am 1. April 2008 in Kraft treten.
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Nordrhein-Westfalens Umwelt- und Verbraucherschutzminister Eckhard Uhlenberg hat großes Verständnis für den Wunsch von Bürgern und Verbraucherschutzverbänden, „entscheidend über die von der Bundesregierung jetzt geplanten Schutzmaßnahmen vor unerlaubter Telefonwerbung und dabei aufgedrängten Verträgen hinaus zu gehen“. Uhlenberg will als Sprecher der unionsgeführten Länder in der Verbraucherschutzministerkonferenz über den Bundesrat erreichen, solche Verträge grundsätzlich an eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung zu koppeln.
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Karlsruhe (rc). Die Theo Müller GmbH & Co. KG, deren Unternehmen Milch- und Molkereiprodukte unter anderem unter den Marken “Müller”, “Weihenstephan” und “Sachsenmilch” vertreiben, wendet sich dagegen, dass Greenpeace e. V. in einer Vielzahl von öffentlichkeitswirksamen Aktionen in den Jahren 2004 und 2005 ihre Produkte als “Gen-Milch” bezeichnet hat.
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Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat hat am 14. Februar 2008 beschlossen, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg Fragen zum Umfang des Schutzes einer durch eine Verordnung der Europäischen Gemeinschaften geschützten geographischen Angabe gegenüber einer international registrierten Marke vorzulegen.
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Keine Telefonnummer im Impressum (Foto: Rainer Sturm / Pixelio)
Auch Verbraucherzentralen leben von Abmahnungen und durchsuchen augenscheinlich Webseiten nach Mängeln. Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm darüber zu entscheiden, ob eine Direktversicherung eine Telefonnummer auf Ihrer Internetseite angeben und damit für den Verbraucher telefonisch erreichbar sein muss. “Dem Wortlaut der betreffenden Regelungen lässt sich das Erfordernis telefonischer Erreichbarkeit nicht entnehmen”, formulierte die 20. Zivilkammer und widersprach damit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln.
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