Die konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung ist nicht verfassungsgemäß, entschied heute das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Daten müssen unverzüglich gelöscht werden.
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Die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten ist auf eine geeignete Rechtsgrundlage gestützt. “Die Richtlinie wurde zu Recht auf der Grundlage des EG-Vertrags erlassen, da sie in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft”, so der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung.
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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 einem Antrag auf Erlass einer erweiterten einstweiligen Anordnung bezüglich der Regelungen über die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten teilweise stattgegeben.
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Mit einem am 23. April 2008 verkündeten Urteil hat das Verwaltungsgericht Köln eine Klage der Deutschen Telekom AG gegen eine Regulierungsverfügung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 27. Juni 2007 im Wesentlichen abgewiesen.
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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem heute den Beteiligten bekannt gegebenen Beschluss vom 16. April 2008 eine Verbotsverfügung der Bundesnetzagentur wegen Rufnummernmissbrauchs vorläufig bestätigt. Sie betrifft das “Tastendruckmodell” bei Telefonwerbung. Die Antragstellerin - ein Telekommunikationsunternehmen - ruft im Auftrag von Kunden mit Telefoncomputern bei Verbrauchern an und teilt über Bandansagen mit, dass der Angerufene einen Preis gewonnen habe. Um Näheres zu erfahren, solle er eine Taste oder eine Tastenkombination drücken, um die Verbindung zu einem Mehrwertdienst unter einer 0900-Nummer herzustellen. Nach dem Tastendruck wird das Gespräch an diese kostenpflichtige Nummer weitergeleitet.
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Das Europäische Gericht erster Instanz bestätigte heute gegen die gegen die Deutsche Telekom wegen der zwischen 1998 und 2002 erhobenen Entgelte für den Zugang zum Teilnehmeranschluss verhängte Geldbuße. Die Deutsche Telekom hat dadurch, dass sie ihren Wettbewerbern höhere Entgelte berechnet hat als ihren eigenen Endkunden, ihre beherrschende Stellung missbraucht, so das Gericht.
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Auskunft von Providern bald Gesetz? (Foto: © Paul-Georg Meister / Pixelio)
Die Koalition möchte die Rechte von Urhebern im Kampf gegen Produktpiraterie stärken. Daher beschloss der Rechtssausschuss des Bundestages mit Stimmen von SPD sowie CDU/CSU den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Verbesserung der Rechte des geistigen Eigentums. Vorgesehen ist unter anderem, den Inhaber von Rechten ein Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern. Die Provider könnten gezwungen werden, Name und Anschrift der Nutzer zu nennen. Die Grünen nannten dies “einen tiefen Eingriff in datenschutzrechtlich geschützte personenbezogene Daten”. Ferner ist eine Begrenzung der Erstattung für Anwaltskosten vorgesehen. Diese Einschränkung wird jedoch von der FDP kritisiert, die viele Rechtsanwälte in ihren Mitgliedsreihen hat.
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Schallplatten
Die Staatsanwaltschaften werden seit geraumer Zeit mit Massenanzeigen aus der Musikindustrie überhäuft. Jetzt hat auch das Landgericht Saarbrücken dem Informationshunger der Tonträgerverkäufer einen Riegel vorgeschoben.
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat Klagen der Mobilfunknetzbetreiber T Mobile, Vodafone, E Plus und O2 abgewiesen, die sich gegen die Regulierung der sog. Terminierungsentgelte richteten.
Bei den umstrittenen Terminierungsentgelten handelt es sich um die Beträge, die Festnetz- und Mobilfunknetzbetreiber für die Anrufzustellung („Terminierung“) in Mobilfunknetze anderer Betreiber zu entrichten haben und an ihre eigenen Endkunden, die Anrufer, weitergeben. Die Bundesnetzagentur entschied am 30. August 2006, dass die Anrufzustellung in die jeweiligen Mobilfunknetze regulierungsbedürftig sei, da jeder der vier deutschen Mobilfunknetzbetreiber insoweit über beträchtliche Marktmacht verfüge. Mit dem Ziel einer deutlichen Absenkung der Terminierungsentgelte gab sie den Mobilfunkbetreibern u.a. auf, solche Entgelte künftig vorab genehmigen zu lassen. Genehmigungsfähig sind danach nur streng kostenorientierte Entgelte.
Die dagegen erhobenen Klagen der Mobilfunknetzbetreiber hatten in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Köln teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht bestätigte zwar grundsätzlich die Regulierungsbedürftigkeit der von der Bundesnetzagentur festgelegten Märkte für die Terminierung in Mobilfunknetze, beanstandete aber die den Unternehmen auferlegte Entgeltgenehmigungspflicht als unverhältnismäßig. Gegen diese Urteile legten alle Beteiligten Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein. Die Kläger erstrebten die Aufhebung der Regulierungsverfügungen insgesamt, während die Bundesnetzagentur die in erster Instanz aufgehobene Entgeltgenehmigungspflicht verteidigte.
Das Bundesverwaltungsgericht, das schon Eilanträge der vier Kläger abgelehnt hatte (s. Pressemitteilung Nr. 38/2007 vom 13.Juni 2007), gab nun insgesamt der Bundesnetzagentur Recht. Die an die klagenden Unternehmen gerichteten Regulierungsverfügungen wurden in vollem Umfang als rechtmäßig bestätigt. Die Behörde ist fehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die betroffenen Unternehmen den Markt für Anrufzustellung in ihre jeweiligen Mobilfunknetze beherrschen. Die Entgelte für die Mobilfunkterminierung lagen in der Vergangenheit aufgrund der monopolartigen Struktur der Märkte deutlich über den Preisen, die unter Wettbewerbsbedingungen zu erzielen gewesen wären. Die Bundesnetzagentur ist ohne Ermessensfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass eine enge Orientierung der Terminierungsentgelte an den tatsächlich entstehenden Kosten geboten ist, um insbesondere den Verbraucherinteressen angemessen Rechnung zu tragen. Um dieses Ziel zu erreichen, durfte sie anordnen, dass ihr die Terminierungsentgelte vorab zur Genehmigung vorgelegt werden.
Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 2. April 2008 - 6 C 14, 6 C 15, 6 C 16, 6 C 17.07
(Quelle: BVerfG, Mitteilung Nr. 22/2008 vom 3. April 2008)
Die Staatsanwaltsschaft Wuppertal lehnt erstmalig Massenanfragen der Musikindustrie ab. Sie verweigert die Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Tauschbörsennutzer, die lediglich dem Zweck der Adressbeschaffung für die Realisierung von Schadenersatzansprüchen dienen.
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Die ersten Forderungen nach dem Rücktritt der Justizminsterin Brigitte Zypries (SPD) wurden laut. So lauteten die Vorwürfe, Zypries habe die Vorratsdatenspeicherung gegen den Willen des Bundestages ausgehandelt. “Dieser vorsätzliche Verfassungsbruch macht sie als Bundesjustizministerin untragbar”, sagte Patrick Breyer - einer der Antragsteller - vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung.
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