Der Kläger beteiligte sich Ende 1999 über die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin an der CINERENTA Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG in Höhe von 50.000 DM zuzüglich 5 % Agio.
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Deutsche Telekom
Ein Novum ist nicht nur die Zahl der Kläger, sondern auch die gesetzliche Grundlage des Verfahrens, das heute vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main den Auftakt hatte. Rund 16.000 Kläger betreiben ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) gegen die Deutsche TelekomAG. Der zuständige 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes musste aufgrund des großen Andrangs an Pressevertretern und Interessenten den Verhandlungsauftrakt in das Frankfurter Kongresszentrum verlegen.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erstmals in einem Rechtsbeschwerdeverfahren gegen den in einem Kapitalanleger-Musterverfahren ergangenen Musterentscheid eines Oberlandesgerichts zu befinden. I.Der Musterkläger begehrt aus von seinem Vater abgetretenem Recht von der börsennotierten Musterbeklagten - die im hier maßgeblichen Zeitraum noch als “DaimlerChrysler AG” firmierte - Schadensersatz wegen angeblich verspäteter Ad-hoc-Mitteilung über das vorzeitige Ausscheiden ihres damaligen Vorstandsvorsitzenden Prof. Schrempp.
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Der BGH verschärft seine Rechtsprechung bei der Prospekthaftung. Darauf weist Rechtsanwalt Stefan A. Seitz von der auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft in Augsburg hin.
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