Gelder die einer GmbH treuhänderisch von anderen Konzerngesellschaften überlassen worden sind, fallen grundsätzlich unter den Schutz des § 64 Abs. 2 GmbHG, weil sie in der Insolvenz nicht von den anderen Gesellschaften herausverlangt werden können, sondern endgültig in die Insolvenzmasse fallen und damit zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zu verwenden sind.
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