Der Bundesgerichtshof hat erstmals über die Genehmigung eines Lastschrifteinzugs durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt entschieden.
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Gelder die einer GmbH treuhänderisch von anderen Konzerngesellschaften überlassen worden sind, fallen grundsätzlich unter den Schutz des § 64 Abs. 2 GmbHG, weil sie in der Insolvenz nicht von den anderen Gesellschaften herausverlangt werden können, sondern endgültig in die Insolvenzmasse fallen und damit zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zu verwenden sind. Der Geschäftsführer der insolvenzreifen GmbH ist dennoch nicht ersatzpflichtig, wenn er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG allein diesen Gesellschaften zustehenden Gelder zu dem Zweck entgegengenommen hatte, damit deren Schulden zu begleichen.
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