Der Beschwerdeführer war ehrenamtlicher Richter beim Arbeitsgericht. Im Januar 2008 enthob ihn das Landesarbeitsgericht seines Amtes. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer seit 1989 Mitglied einer Rockband sei, die seit 1988 bei über 200 Konzerten im In- und Ausland mit einer Vielzahl anderer rechtsextremistischer Skinhead-Bands aufgetreten sei.
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Das Bundesverwaltungsgericht hatte über die Wirksamkeit einer Regelung der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung, die eine nach Besoldungsgruppen gestaffelte jährliche Eigenbeteiligung (Kostendämpfungspauschale) an den Krankheitskosten zwischen 150 und 750 Euro vorsieht, zu entscheiden.
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