Wie alle Bundesbeamten können die der Deutschen Bahn zugewiesenen Bundesbeamten vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie dienstunfähig sind und nicht im Bereich des Dienstherrn auf einer anderen Stelle beschäftigt werden können, deren Anforderungen sie noch gewachsen sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass das prüfungsbezogene Beteiligungsrecht des Personalrats die Teilnahme an den Beratungen der Prüfungskommission nicht einschließt.
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat über mehrere Verfahren von angestellten Lehrern entschieden, die ihre Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen anstreben. Das beklagte Bundesland hat eine Verbeamtung abgelehnt, weil die Kläger bei ihrer Einstellung die laufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten hatten.
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Niedersachsen Innenminister Uwe Schünemann (Foto: © Landesregierung Niedersachsen)
Niedersachsens Innenminister Uwe Schünemann hat vor dem Deutschen Beamtenbund die Neustrukturierung des niedersächsischen Beamtenrechts erläutert. Schünemann sagte am Mittwoch in Braunlage, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf des Landes zum Beamtenrecht würden die Rahmenbedingungen für ein modernes Personalmanagement geschaffen. “Damit wird die Wettbewerbsfähigkeit des öffentlichen Dienstes gestärkt und seine Zukunftsaussichten deutlich verbessert.”
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Früher traten in Rheinland-Pfalz Polizeibeamte mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand. Seit dem 1. Januar 2004 sieht das Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz eine Altersgrenze von 60 Jahren nur noch für Polizeibeamte vor, die mindestens 25 Jahre lang in bestimmten Sonderfunktionen eingesetzt waren. Für alle anderen Polizeibeamten wurde die Altergrenze je nach Laufbahngruppe und gestaffelt nach Geburtsjahrgang heraufgesetzt. Die allgemeine Altersgrenze für Beamte bildet das vollendete 65. Lebensjahr. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung nun als verfassungsgemäß angesehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 26. Juni 2008 entschieden, dass Beamte des Bundes für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel derzeit grundsätzlich auch dann keine Beihilfe erhalten können, wenn die Medikamente ärztlich verordnet sind. Besondere Härten müssen in Einzelfällen allerdings auf Antrag gemildert werden.
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass für die Ausbildung zur Lehrerin von einer Frau, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, nicht im Hinblick auf eine abstrakte Gefährdung des Schulfriedens das Ablegen des Kopftuchs verlangt werden kann. Eine solche Auslegung des Bremischen Schulgesetzes stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in die vom Grundgesetz allen Deutschen garantierte Berufsfreiheit dar.
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Nach § 25b Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) werden bestimmte Führungsämter zunächst im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben. Dabei wird das fortbestehende, jedoch ruhende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch das zusätzlich begründete Beamtenverhältnis auf Zeit überlagert. Die ist unzulässig, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem heute veröffentlichten Beschluss.
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Die Versagung des Verheiratetenzuschlags des Bundesbesoldungsgesetzes bei eingetragener Lebenspartnerschaft ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einer heute veröffentlichten Entscheidung.
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Beamte müssen sich mit der sogenannten Kostendämpfungspauschale an den Aufwendungen für ihre und die Heilbehandlung ihrer Angehörigen beteiligen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
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Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel (”Viagra” und ähnliche Präparate) sind auch dann nicht beihilfefähig, wenn die Mittel dem Beamten zum Ausgleich der Folgen einer schweren Erkrankung wie etwa einer krebsbedingten Entfernung der Prostata ärztlich verschrieben worden sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 28. Mai 2008 entschieden.
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