Ein Unternehmer, der seinen Gewinn nicht durch Bilanzierung sondern durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, ist nicht verpflichtet, hierfür den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ zu verwenden. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem heute veröffentlichten Urteil vom 17.12.2008 entschieden und hierbei – soweit ersichtlich – erstmals zu der seit dem Jahr 2005 geltenden Neuregelung Stellung genommen (Az. 6 K 2187/08).
Im Streitfall erklärte der Kläger gewerbliche Einkünfte und reichte beim Finanzamt hierzu eine nach dem herkömmlichen elektronischen DATEV-System verfasste Einnahmenüberschussrechnung ein. Das Finanzamt beanstandete zwar die Höhe der erklärten Einkünfte nicht, forderte den Kläger unter Hinweis auf die nunmehr bestehende gesetzliche Verpflichtung aber dazu auf, die Gewinnermittlung auf amtlichem Vordruck – Anlage EÜR – vorzunehmen und diesen nachzureichen (§ 60 Abs. 4 Einkommensteuerdurchführungsverordnung – EStDV –).
Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster sprach den Kläger von einer solchen Verpflichtung frei. Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage.
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Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass der Verkehrslandeplatz Kassel-Calden zu einem regionalen Verkehrsflughafen ausgebaut werden darf. Das Regierungspräsidium Kassel hatte den Flughafenausbau im Juli 2007 durch Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses genehmigt. Die hiergegen gerichteten Klagen von Kommunen, Anwohnern und des BUND wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Urteile vom 17. Juni 2008 ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat heute die beiden letzten noch anhängigen Anträge auf Zulassung der Revision gegen diese Urteile zurückgewiesen. Die Urteile des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 2008 sind damit rechtskräftig.
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