Verfassungsgericht: Kommunalwahlen in NRW müssen verlegt werden
Die Kommunalwahlen 2009 in Nordrhein-Westfalen dürfen nicht am Tag der Europawahl stattfinden. Dies hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen durch heute verkündetes Urteil entschieden und damit einem entsprechenden Normenkontrollantrag der Landtagsabgeordneten der SPD-Fraktion und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen stattgegeben.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Präsident des Verfassungsgerichtshofs Dr. Bertrams u.a. aus:
Das Gesetz über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen (KWahlZG) vom 24. Juni 2008 sei mit demokratischen Grundsätzen insoweit unvereinbar und nichtig, als hiernach schon die Neuwahlen zu der am 21. Oktober 2009 beginnenden Kommunalwahlperiode am Tag der Europawahl stattfinden sollten.
Trotz aller Regelungsverschiedenheit im Detail schrieben das Grundgesetz und alle Länderverfassungen übereinstimmend vor, dass das Parlament innerhalb eines eng umrissenen Zeitraums erstmals zusammentreten müsse. Sämtlichen einschlägigen Fristvorgaben in den Länderverfassungen und im Grundgesetz liege nämlich die Überzeugung zugrunde, dass der Zeitraum zwischen der Wahl und der Konstituierung der gewählten Gremien begrenzt sein müsse, damit periodische Neuwahlen den notwendigen Verantwortungszusammenhang zwischen dem Volk und seinen Organen begründen könnten.
Als gemeinsame Verfassungsüberzeugung lasse sich den geltenden Verfassungsbestimmungen sowie der Verfassungswirklichkeit das demokratische Grunderfordernis entnehmen, dass zwischen Wahl und Konstituierung neu gewählter Volksvertretungen äußerstenfalls drei Monate liegen dürften. Im Verfassungsrecht des Bundes und aller Länder finde sich keine längere Frist.
Durch das KWahlZG ergebe sich einmalig im Jahre 2009 ein Zeitraum zwischen den Kommunalwahlen und der Konstituierung der neu gewählten Gremien von mindestens vier Monaten und 13 Tagen, der sich auf über fünf Monate verlängern könne. Ein derart langer Zeitraum könne - auch einmalig - allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn hierfür gewichtigere Belange von Verfassungsrang oder sonstige “zwingende” Gründe des Gemeinwohls angeführt werden könnten. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Zwar sei die Zusammenlegung der Wahlen grundsätzlich legitim und habe auch Verfassungsrang, weil mit ihr unter anderem die Erhöhung der Wahlbeteiligung und damit eine Stärkung demokratischer Legitimation angestrebt werde. Die Überschreitung des verfassungsrechtlich gebotenen Dreimonatszeitraums verstoße jedoch bereits deshalb gegen die Verfassung, weil das Ziel des Gesetzgebers, die allgemeinen Kommunalwahlen dauerhaft mit den Europawahlen zusammenzulegen, auch auf anderem, verfassungsrechtlich unbedenklichem Wege erreichbar sei. Mit der Verkürzung der nächsten Wahlperiode und der Zusammenlegung der Wahlen ab dem Jahr 2014 würden die verfassungsrechtlichen Bedenken entfallen. Allein der Wunsch des Gesetzgebers, die mit der Zusammenlegung der Wahltermine angestrebten Ziele bereits im Jahr 2009 zu verwirklichen, rechtfertige die Überschreitung des verfassungsrechtlich gebotenen Zeitraums nicht.
Der Generalsekretär der NRW-FDP äußerte sich nach der Entscheidung kritisch: “Die FDP respektiert dieses Urteil, auch wenn wir eine andere Rechtsauffassung vertreten haben”, so Lindner. “Zum einen war es unsere Absicht, den eigenständigen Charakter der Kommunalwahlen zu betonen. Die Bundestagswahl bindet viel Kraft und Aufmerksamkeit der Menschen und der ehrenamtlichen Wahlkämpfer - zumal nach der Regierungsphase einer Großen Koalition. Bei einem gemeinsamen Wahltermin könnten die Belange der Städte und Gemeinden also - wie 1994 - weitgehend unter die Räder der Bundespolitik geraten.” Lindner bezieht sich hier insbesondere auf eine Forderung des Städte- und Gemeindebundes, der deshalb eine Trennung von Bundestags- und Kommunalwahl gefordert hatte.
Eine Zusammenlegung mit der Bundestagswahl scheidet indes für die in Nordrhein-Westfalen regierende CDU/FDP-Koalition aus. “Sie kann die Chancengleichheit der Parteien und der freien Wählervereinigungen, die als kommunale Gruppierungen nicht im Zentrum der bundesweiten Öffentlichkeit stehen, beeinträchtigen”, betonte Lindner und bezeichnete das “demokratiepolitische Großvokabular von SPD und Grünen” als “heuchlerisch”.
“Der nordrhein-westfälische Verfassungsgerichtshof hat mit seiner heutigen Entscheidung bestätigt, dass es verfassungsrechtlich zulässig ist, den Termin der Kommunalwahlen mit dem der Europawahl zusammenzulegen”, sagte NRW Innenminister Dr. Ingo Wolf heute in Düsseldorf. Lediglich für das Wahljahr 2009 müsse eine Zusammenlegung unterbleiben, weil nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofs der Zeitabstand zwischen der Kommunalwahl und dem ersten Zusammentritt der neu gewählten Kommunalvertretungen zu lang ist.
“Wir hatten für die Zusammenlegung von Kommunal- und Europawahl bereits in 2009 gute Gründe, die von namhaften Verfassungsrechtlern und nun auch im Wesentlichen vom Verfassungsgerichtshof bestätigt worden sind”, erklärte Wolf. “Wir werden die Entscheidung des Gerichts respektieren und die rechtlich notwendigen Schritte zur Festlegung des Wahltermins unverzüglich einleiten”, so Wolf.
Ministerpräsident Jürgen Rüttgers (CDU) und Vize-Ministerpräsident Andreas Pinkwart (FDP) haben sich auf den 30. August als neuen Termin verständigt, um die Eigenständigkeit der Kommunalwahlen sicherzustellen und zugleich unter Berücksichtigung der Ferientermine eine gute Wahlbeteiligung zu ermöglichen. “Wir nähern uns mit der Festlegung des Wahltermins im August dem künftig in der Jahresmitte gelegenen gemeinsamen Wahltermin von Kommunal- und Europawahl. Ab 2014 wird in dann in Nordrhein-Westfalen die Kommunalwahl zusammen mit der Europawahl durchgeführt werden”, erklärte Innenminister Wolf abschließend.
Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Februar 2008 - VerfGH 24/08
