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NRW: Justizministerin fordert gesetzliche Regelung der Patientenverfügung

Foto: © Staatskanzlei NRW

Die nordrhein-westfälische Justizministerin Roswitha Müller-Piepenkötter fordert den Bundesgesetzgeber auf, durch gesetzliche Regelung der Patientenverfügung Sicherheit für Patienten, Ärzte und Angehörige zu schaffen und Lebensschutz und Selbstbestimmungsrecht der Parteien gleichermaßen zu sichern. Der vom Bundestagsabgeordneten Wolfgang Bosbach vorgestellte Gesetzesentwurf würde diesen Anforderungen gerecht.

Die nordrhein-westfälische Justizministerin Müller-Piepenkötter (Bild) hat deshalb den so genannten Bosbach-Entwurf am Dienstag in Düsseldorf ausdrücklich begrüßt. Müller-Piepenkötter: “Dieser Entwurf ist in sich ausgewogen und wird den verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht. Nur dieser Entwurf setzt das Selbstbestimmungsrecht des Patienten unter Wahrung des Lebensschutzes um.”

Der Gesetzesentwurf regele, unter welchen Voraussetzungen eine Patientenverfügung verbindlich sei und sich Betreuer, Bevollmächtigte und Ärzte nach dem geäußerten Willen des Patienten zu richten hätten.

Patientenverfügungen beinhalten die Erklärung eines Patienten, wie und in welchem Umfang eine ärztliche Behandlung erfolgen soll, wenn keine Einwilligungsfähigkeit mehr besteht. Ein jeder kann mit einer Patientenverfügung den Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung für den Fall festlegen, dass er selbst keine Einwilligung mehr zur Behandlung oder zum Bandlungsabbruch erteilen kann.

Die wichtigsten Einzelheiten des so genannten Bosbach-Entwurfs:

Der Bosbach-Entwurf unterscheidet zwischen einer einfachen und einer qualifizierten Patientenverfügung (PV). Bei der „einfachen PV“ kann der Betroffene allein durch schriftliche Erklärung festlegen, in welchen Fällen er keine lebensverlängernden ärztlichen Maßnahmen wünscht. Eine solche Erklärung ist nur dann verbindlich, wenn eine unheilbare, tödlich verlaufende Krankheit oder ein Fall endgültigen Bewusstseinsverlusts vorliegt. Die zwingende Schriftform dient dem Nachweis des geäußerten Willens. Sie reicht aber auch aus, weil der Patient einen Behandlungsverzicht für den Fall des bevorstehenden Sterbens erklärt.

Unabhängig vom Stadium der Erkrankung kann der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung hingegen nur verbindlich angeordnet werden, wenn der Patientenverfügung eine (dokumentierte) ärztliche Aufklärung vorausgegangen ist und die Erklärung notariell beurkundet wird. Eine schriftliche Erneuerung der PV hat alle fünf Jahre zu erfolgen. Mit dieser „qualifizierten PV“ werden die Anforderungen an die Form erhöht. Der Patient soll sich nach ärztlicher Beratung einer besonderen Prüfung seines Willens unterziehen, denn er verfügt einen Behandlungsverzicht für den Fall einer an sich heilbaren, gerade nicht tödlich verlaufenden Erkrankung.

Müller-Piepenkötter: “Nur diese differenzierte Regelung führt zu einem gerechten und vernünftigen Ausgleich von Selbstbestimmungsrecht, Lebensschutz und ärztlicher Sorge für das Patientenwohl.”
Das vom Grundgesetz geschützte Selbstbestimmungsrecht umfasse die Selbstbestimmung zum natürlichen Tod, also die Verweigerung ärztlicher Behandlung. Die Verfassung schütze mithin auch die eigene Sterbensgestaltung.

Dieses Selbstbestimmungsrecht gelte aber nicht grenzenlos. Es stehe vielmehr in einem Spannungsverhältnis zum Lebensschutz. Es sei Aufgabe des Staates, das Leben nicht nur als höchstpersönliches Rechtsgut jedes Einzelnen, sondern auch als objektives Prinzip zu schützen. Eine staatliche Regelung zur Patientenverfügung könne und dürfe daher den Lebensschutz als allgemeines Prinzip nicht außer acht lassen.

Sie müsse berücksichtigen, dass die Patientenverfügung einem Irrtum oder Missbrauch unterliegen könne. Sie müsse sicherstellen, dass bei veränderten Umständen – im Bereich der medizinischen oder schmerztherapeutischen Möglichkeiten – der Wille des Patienten in der konkreten Situation gewahrt bleibe. Sie müsse ferner erhöhte Anforderungen an die Prüfung des eigenen Willens vorsehen, wenn der Patient nicht (nur) sein menschenwürdiges Sterben bestimme, sondern eine mögliche Lebensbeendigung trotz Heilungs- oder Lebenschance verfügt habe.

“Diesen Vorgaben wird nur der Bosbach Entwurf gerecht”, so Müller-Piepenkötter. “Die anderen Entwürfe der Abgeordneten Stünker bzw. Zöller/Faust stellen allein auf das Selbstbestimmungsrecht ab. Der Stünker Entwurf verlangt nur Schriftform der Patientenverfügung, ohne zugleich die Erklärung auf ein bestimmtes Stadium der Erkrankung – und damit in ihrer Reichweite - zu begrenzen. Der Zöller/Faust-Entwurf verlangt noch nicht einmal Schriftform, sondern sieht insoweit nur eine ‘Sollvorschrift’ vor. Diese Entwürfe beachten den Grundsatz des Lebensschutzes nicht hinreichend.”
Die Wahrung des Lebensschutzes als allgemeines verfassungsrechtliches Prinzip diene im Ergebnis gerade auch der Umsetzung des Selbstbestimmungsrechts. Nur wenn der Staat den Lebensschutz sicherstelle, könne der Patient verantwortungsbewusst von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen. Nur die Reichweitenbegrenzung rechtfertigte geringere Formerfordernisse. Ein Verzicht hierauf setze eine besondere Beratung in ärztlicher und juristischer Hinsicht voraus. “Nur mit einer – nach Krankheitsstadien - differenzierten Regelung stellt der Gesetzgeber einen verantwortungsvollen und aufgeklärten Umgang des Patienten mit dem Selbstbestimmungsrecht sicher und beugt Missbräuchen und Irrtümern vor,” so die Ministerin.


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