Michael Herbig 2007 bei der Vorstellung von von Lissi und der wilde Kaiser in Berlin (Foto: © Franz Richter)
Die 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat sich in einem heute verkündeten Urteil mit dem Homonym „Bully“ auseinandergesetzt und entschieden, dass durch die Verwendung des Wortes „Bully“ zur Bezeichnung eines Computerspiels keine Rechte des gleichnamigen Künstlers „Bully“ (Herbig) verletzt werden.
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Die sogenannte Bildersuche des Suchmaschinenbetreibers Google ist nach Auffassung der Richter des Landgerichtes Hamburg urheberrechtswidrig. Damit gab die für Urheberrecht zuständige Kammer dem Künstler Thomas Horn recht.
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Wer durch eine Schutzimpfung, die von der zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in deren Bereich vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält nach dem Infektionsschutzgesetz (früher nach dem Bundesseuchengesetz) wegen der Folgen dieses Impfschadens Versorgung nach den Grundsätzen der Kriegsopferversorgung.
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