Das Bundessozialgericht hatte über die sogenannte bedarfsmindernde Anrechnung der Eigenheimzulage bei der Berechnung des ALG II zu entscheiden. Der beklagte Grundsicherungsträger hatte dem Kläger die Gewährung von Arbeitslosengeld II versagt, weil er eine ihm gutgeschriebene Eigenheimzulage zur Bestreitung seines Lebensunterhalts einzusetzen könne und müsse.
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In seinem heutigen Urteil hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden, dass ein Grundsicherungsträger berechtigt ist, ALG II wegen fehlender Mitwirkung zu versagen, wenn keine Kontoauszüge vorgelegt werden. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen.
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