Versandkosten müssen im Onlineshop konkret angegeben werden
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Urteil entschieden, dass in einem Onlineshop unmittelbar darauf hinzugewiesen werden muss, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Ein Verweis (Link) auf eine weitere Seite, z. B. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, reiche nicht. Vergleichbares gilt auch für die Umsatzsteuer. Hiermit hatte eine Abmahnung und die nachfolgende Klage gegen den Quelle Versand in Fürth erfolgt.
In der Vorinstanz hatte das Landgericht Frankfurt am Main bereits das Versandhaus verurteilt, die es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs insbesondere auf der Internetseite www.quelle.de, Verbrauchern gegenüber beim Abschluss von Fernabsatzverträgen für Spielkonsolen und Zubehör die Artikel ihres Sortiments unter Angabe von Preisen anzubieten und/oder zu bewerben, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen und/oder dass die Preise die Umsatzsteuer enthalten. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger die durch eine vorausgegangene Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 465,90 (eine 0,65-fache Gebühr aus einem Gegenstandswert von 25.000,- €) zu erstatten.
Quelle würde, so führt das Gericht in seiner Begründung aus, gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 PAngV (Preisangabenverordnung) und damit unlauter nach § 4 Nr. 11 UWG handeln und den Wettbewerb zwischen Marktteilnehmern nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG).
Dies bestätigte nun auch weitestgehend das Oberlandesgericht in Frankfurt. Demnach sei bei gewerbsmäßigen Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen gegenüber Letztverbrauchern ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV zusätzlich zu § 1 Abs. 1 PAngV anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten. In welcher Weise diese Angaben zu machen sind, folgt aus § 1 Abs. 6 PAngV. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt, dass die notwendigen Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zugeordnent sein müssen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen sind. Wird bei Internetangeboten - wie in diesem Fall - neben der Abbildung einer Ware nur der Preis genannt und nicht schon auf derselben Internetseite mitgeteilt, dass dieser auch die Umsatzsteuer und die sonstigen Preisbestandteile enthält, liegt darin jedoch nicht in jedem Fall ein Verstoß gegen die Preisangabeverordnung, stellte das Gericht klar. Denn die Verbraucher sehen es als selbstverständlich an, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthalten. Es kann deshalb genügen, dass die durch § 1 Abs. 2 PAngV geforderten Angaben jedenfalls alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite gemacht werden. Erforderlich ist allerdings, dass eine solche Seite vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss (siehe auch BGH-Urteil vom 4. Oktober 2007, I ZR 143/04). Informationen in anderen, lediglich über allgemeine Links erreichbaren Rubriken, genügen hingegen regelmäßig nicht. Denn ein Kaufinteressent wird erfahrungsgemäß nur solche Seiten aufrufen, die er zur Information über die Ware benötigt oder zu denen er durch einfache Links oder durch klare und unmissverständliche Hinweise auf dem Weg zum Vertragsschluss geführt wird. Dies ist bei dem Menüpunkten wie „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „Service“ nicht der Fall.
Aus den gleichen Gründen beanstandete das Gericht auch die Angaben zu den Liefer- und Versandkosten. Diese sind auch nur über den Link “AGB” erreichbar gewesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird der beanstandete Internetauftritt den Anforderungen der Preis-angabeverordnung auch nicht dadurch gerecht, dass dem Verbraucher auf der nachfolgenden Seite „Kundendaten“ im oberen rechten Teil der Seite gut lesbar mitgeteilt wird: „AGB Hier finden Sie unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Zu den AGB…“. Denn diese Informationen erhält der Verbraucher erst, wenn er die Waren in den virtuellen Warenkorb gelegt und damit den Bestellvorgang eingeleitet hat. Dasselbe gilt, soweit die Grundlagen für die Berechnung der „Versandspesen“ im rechten oberen Teil der nachfolgenden Seite „Lieferservice“ genannt werden.
Die Erheblichkeit der Wettbewerbsverletzung (§ 3 UWG) begründet das Gericht in seiner Entscheidung mit der Tatsache, dass Versandkosten im Distanzhandel erheblich voneinander abweichen. So gibt es Fernabsatzunternehmen, die Liefer- und Versandkosten grundsätzlich nur bei Lieferungen unter einem bestimmten Warenwert berechnen. Bei anderen Unternehmen - wie etwa der Beklagten - sind diese Kosten abhängig von Größe und Gewicht der bestellen Ware. Zudem wird die Ermittlung der jeweils gültigen Liefer- und Versandkosten teilweise dadurch erschwert, dass sich Online-Versandhäuser zu Vertriebsnetzen zusammengeschlossen haben und Kunden, die aus dem eigenen Sortiment nicht bedient werden können, an Partnerunternehmen weiterleiten, wobei diese Unternehmen unter Umständen abweichende Liefer- und Versandkosten erheben. Angesichts dieser Praxis ist der Verbraucher, der sich über die tatsächlich anfallenden Kosten informieren will, auf eine klare und leicht auffindbare Erläuterung der Liefer- und Versandkosten angewiesen. Fehlt sie - wie im vorliegenden Fall - ist die Möglichkeit des Preisvergleichs erheblich beeinträchtigt.
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6. März 2008 - 6 U 85/07
