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Rentenabschlag auch schon vor dem 60. Lebensjahr

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts sieht eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Praxis der Renten­versicherungsträger, die Rente bereits vor dem 60. Le­bensjahr des Ver­sicherten zu mindern.

Dieser gesetzgeberische Wille findet in den Vorschriften des SGB VI hinrei­chend deutlich seinen Ausdruck und wird durch entsprechende Vorschriften für den Bereich der land­wirtschaftlichen Altersversorgung zusätzlich belegt. Die Gegenmeinung missachtet den systema­tischen Zusammenhang zur gleichzeitig beschlossenen Verlängerung der Zurechnungszeit. Diese begünstigt Versicherte bzw Hinterbliebene nur, wenn Erwerbsminderung bzw Tod vor dem 60. Lebensjahr eintreten, sodass auch die Vorschrif­ten über den Rentenabschlag so zu verstehen sind, dass sie die Rentenminderung vorher bewirken sollen.

Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Rentenabschlag für Erwerbsminderungs‑ und Hinterbliebenenrenten gegen die Verfassung verstößt, sodass der Fall dem Bundesverfassungs­gericht vorzulegen gewesen wäre. Nachdem Altersrentner wesentlich höhere Rentenabschläge hin­zunehmen haben, wenn sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Erwerbsminderungs‑ und Hinterbliebenenrenten ebenfalls einer Kürzung unterworfen werden, wenn mit einer längeren Bezugszeit zu rechnen ist. Der Umfang der Kürzung steht zur höheren Kürzung bei den Altersrenten nicht in einem unangemessenen Verhältnis.

Bundessozialgericht, Urteil vom 14. August 2008

Quelle: BSG


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