Rentenabschlag auch schon vor dem 60. Lebensjahr
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts sieht eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Praxis der Rentenversicherungsträger, die Rente bereits vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten zu mindern.
Dieser gesetzgeberische Wille findet in den Vorschriften des SGB VI hinreichend deutlich seinen Ausdruck und wird durch entsprechende Vorschriften für den Bereich der landwirtschaftlichen Altersversorgung zusätzlich belegt. Die Gegenmeinung missachtet den systematischen Zusammenhang zur gleichzeitig beschlossenen Verlängerung der Zurechnungszeit. Diese begünstigt Versicherte bzw Hinterbliebene nur, wenn Erwerbsminderung bzw Tod vor dem 60. Lebensjahr eintreten, sodass auch die Vorschriften über den Rentenabschlag so zu verstehen sind, dass sie die Rentenminderung vorher bewirken sollen.
Der Senat konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Rentenabschlag für Erwerbsminderungs‑ und Hinterbliebenenrenten gegen die Verfassung verstößt, sodass der Fall dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen gewesen wäre. Nachdem Altersrentner wesentlich höhere Rentenabschläge hinzunehmen haben, wenn sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Erwerbsminderungs‑ und Hinterbliebenenrenten ebenfalls einer Kürzung unterworfen werden, wenn mit einer längeren Bezugszeit zu rechnen ist. Der Umfang der Kürzung steht zur höheren Kürzung bei den Altersrenten nicht in einem unangemessenen Verhältnis.
Bundessozialgericht, Urteil vom 14. August 2008
Quelle: BSG