Sozialhilfe: BH muss notfalls auf dem Flohmarkt gekauft werden
Ein Empfänger sogenannter Eingliederungshilfe hat keinen Anspruch auf zusätzliche Zahlungen zur Anschaffung fabrikneuer Bekleidung. Das Landessozialgericht entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss, dass der Kleidungsbedarf insgesamt ggf. dadurch gedeckt werden müsste, dass gebrauchte Kleidung, z. B. in Secondhand-Geschäften, auf Flohmärkten oder über das Internet erworben wird.
Die unter Fettleibigkeit leidende Klägerin hatte vor dem Sozialgericht Schleswig und anschließend vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht einen erhöhten Kleidungsbedarf geltend gemacht, da die über eine große Oberweite verfüge, die zu einem extremen Verschleiß von BHs führe.
Bereits die Richter der Vorinstanz befragten die Internet-Suchmaschine Google und kamen zu dem Ergebnis, dass eine solche Anschaffung innerhalb eines preislichen Rahmens möglich wäre, der den Umfang der hier im Einzelfall gewährten Pauschalleistungen (knapp 330,00 EUR jährlich) nicht sprengen würde. DIe Suche zu den Stichwörtern “BH” und “Übergröße” ergab, dass bei entsprechenden Anbietern BHs der von der Antragstellerin angegebenen Größe zu Preisen ab etwa 20,00 EUR zu finden seien. Der Einwand der Klägerin, jener BH disqualifiziere sich durch sein Aussehen, sah das Gericht als unerheblich an, da der BH unter der Kleidung getragen wird und im Falle der Klägerin nicht dem Zweck diene, zur Schau gestellt zu werden.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. Mai 2008 - L 9 B 111/08 SO PKH
Vorinstanz:
Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 14. März 2008 - S 16 SO 169/07